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artigen Wirkungen zu erzeugen, welche stets die Suspension der
Peelsakte begleitet haben.
Es ist gewiß nicht rötlich, ein solches System von dem Notenumlauf
auf sämtliche täglich fälligen Verbindlichkeiten einer Notenbank
auszudehnen. —
Dazu kommt, daß — wie die Geschichte der Notenbanken in
unserm Jahrhundert dargethan hat — die Zeiten vorüber sind, in
welchen die Hauptgefahr für eine Notenbank in dem plötzlich entstehenden
Mißtrauen des großen Publikums in die Sicherheit der
Banknoten und in dem „run“ auf die Bank besteht. Die großen
Institute, wie die Bank von Frankreich, die Bank von England und
die deutsche Reichsbank genießen, solange ihre Leitung der Kontrolle
der Öffentlichkeit unterliegt und von dieser gutgeheißen wird, eines
unverwüstlichen Vertrauens. Während noch die Einstellung der Barzahlungen,
zu welcher die Bank von England um die letzte Wende
der Jahrhunderte genötigt war, eine starke Entwertung ihrer Noten
zur Folge hatte, kam es im Jahre 1870, als die Bank von Frankreich
den gleichen Schritt thun mußte, nur zu einem ganz geringen Disagio
; und doch war in: erstern Falle England unbesiegt, während im
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ist, daß bei den großen Kreditkrisen, welche England seit 1847 durchzumachen
hatte, die Befürchtung, die Bank von England werde ihre
Noten nicht mehr ein lösen können, gar keine Rolle spielte, sondern
nur die Befürchtung, sie werde infolge der Peelsakte keine Noten
mehr ausgeben können. Es kam wiederholt zu einem „run" auf
die Bank, aber zu einem „run" in anderem Sinn: man wollte nicht
Noten zur Einlösung, sondern Wechsel zur Diskontierung präsentieren,
denn man fürchtete den Augenblick der Erschöpfung der „Notenreserve",
den Augenblick, in welchem die Bank von England keine Note mehr
ausgeben und infolgedessen keinen Wechsel mehr würde diskontieren
können. Bei diesen Krisen hat es sich deutlich gezeigt, daß die Klippe
für die Notenbanken nicht mehr so sehr in den plötzlichen Ansprüchen
auf Noteneinlösung besteht, als vielmehr in der Beschränkung ihrer
Elasticität in kritischen Zeiten, wie sie durch gesetzliche Minimalvorschriften
für die Bardeckung des Notenumlaufs dargestellt wird.
Wenn die Gesetzgebung dieser Entwickelung Rechnung tragen will,
dann ist es ihre Aufgabe, den großen Centralnotenbanken für kritische
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Ausdehnung der Drittelsdeckung oder irgend einer andern Minimal-