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dern des Deutschen Bundes hinsichtlich der Exterritorialität der
Bundestags gesandten von Jurisdiktion und Finanzgewalt der
freien Stadt zu Stande gekommen war.!) Die Reichsverfassung
bat auch an dieser Stelle die Neigung, bundesrechtliche Institu-
tionen zu bewahren, nicht verleugnet. Nur ist hier, anders als
in den oben besprochenen Fällen, nicht nur äusserliche Herüber-
nahme, sondern wirkliche Reception möglich gewesen, da hier,
wenn auch nicht allein, so doch auch Rechte und Pflichten koor-
dinirter Staaten gegen einander begründet werden. Noch uneinge-
schränkter gilt dies von Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung, inso-
weit er auf die Beziehungen der Bundesstaaten unter einander bei
vorkommenden nichtprivatrechtlichen Streitigkeiten geht. Wieder-
um sehen wir hier ein verkürztes Abbild bundesrechtlicher Vor-
schriften.?) Und weiterhin ist durch die kurze Bezugnahme des
Artikels 40 der norddeutschen Bundes- und der Reichsverfassung
auf die Verträge des Zollvereins alter und neuer Gestalt eine um-
fassende Reception völkerrechtlicher Regeln insoweit geschehen,
als es sich auch unter der Herrschaft der Reichsverfassung um
Rechtsverhältnisse der Einzelstaaten zu einander im Bereiche
der Angelegenheit des Zoll- und Steuerwesens handelt.*)
1) Note der Bundesversammlung an den Senat der freien Stadt Frank-
furt vom 22. Oktober 1816, Rückschreiben des Senats vom 25. und Antwort
des Bundestags vom 30. Oktober desselben Jahres. Vergl. v. Meyer und
Zöpfl, a. a. 0. IL S. 29 ££
2) Art. 11 der Bundesakte und Art. 19—24 der Wiener Schlussakte sind
hier in gedrängter Form reproducirt. v. Seydel, Commentar S. 404; Laband
{. S. 235 Note 4; G. Meyer, Staaterecht S. 676 ; Hänel, Staatsrecht I.
3. 578 Note 9. Aber die Jurisdiktion des Bundesraths nach art. 76 ist keine
„völkerrechtliche“, wie G. Meyer a. a. O. sagt. Der Völkerrechtssatz ist
eben zu Staatsrecht geworden. Gegen Meyer vergl. Zorn I. S. 171 Note 62.
3) S. namentlich Hänel, Studien I 8. 120 ff, und Staatsrecht I 5. 55 ff.,
390; Delbrück, Artikel 40 der Reichsverfassung. 5. 4, 22 u. ö.; Laband
ILS. 871 zu Note 2.