Full text : Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe

-  ISS  —
ein  schwierigeres  Problem  gibt.  Alle  Maßregeln  gegen  die  Preispolitik
und  alle  direkten  Eingriffe  in  die  Preisbemessung  haben  notwendig  eine
richtige  Beurteilung  der  Preise  zur  Voraussetzung.  Eine  Beschwerdeinstanz, ­
  wie  sie  auf  dem  Juristentage  im  Jahre  1903  der  damalige  österreichische ­
  Justizminister  Klein  forderte,  die  aus  Vertretern  der  Städte,
Händler  und  der  Fertigindustrie  gebildet  werden  sollte,  wird  ebensowenig ­
  in  den  meisten  Fällen  ein  unfehlbar  richtiges  Urteil  zu  fällen  vermögen, ­
  wie  die  von  Liefmann  geforderte  Kartellkommission,  die  aus
den  beteiligten  Interessentengruppen,  also  kartellierten  Unternehmern,
etwaigen  Außenstehenden,  Weiterverarbeitern,  Konsumenten,  Händlern,
Arbeitern  unter  Beteiligung  von  sonstigen  Sachverständigen  und  Regierungsbeamten ­
  bestehen  soll.  Die  Beschwerdeinstanz,  wie  die  Kartellkommission ­
  sollte  in  allen  Fällen  gebildet  werden,  in  denen  erhebliche
Klagen  über  die  Tätigkeit  eines  Kartells  laut  werden.  Eine  Feststellung,
etwa  durch  Mehrheitsbeschluß,  daß  die  Preise  nicht  angemessen  sind,
genügt  nicht  zu  einem  Eingriff,  dazu  müßte  man  zweifelsfrei  die  richtigen ­
  Preise  bestimmen  können.  In  den  Fällen  aber,  in  denen  nach  Ansicht ­
  der  Kommission  die  Preise  eines  Kartells  wesentlich  zu  hoch  gegriffen ­
  sind  und  infolgedessen  auch  die  anderen  Maßregeln  des  Kartells,
die  diese  Preise  stützen  sollten,  ihre  Berechtigung  entbehren,  müßte,
ehe  ein  Eingriff  erfolgte,  nachgewiesen  werden,  ob  die  Preise  wider  besseres ­
  Wissen  festgesetzt  wurden.  Haben  die  Kartellmitglieder  die  Marktlage ­
  z.  B.  nach  einem  Konjunkturumschlag  anders  beurteilt,  als  es  einige
Zeit  später  die  Untersuchungskommission  auf  Grund  der  mittlerweile
erfolgten  Entwicklung  des  Marktes  vermag,  so  wird  man  nicht  von  einem
Verschulden  sprechen  können.
Ist  aber  ein  Verschulden  festgestellt,  so  ist  es  in  den  meisten  Fällen
noch  schwieriger  eine  Strafe  zu  ermitteln,  die  den  Geschädigten  eine  Vergütung ­
  gibt,  ohne  zugleich  tief  greifende  Störungen  zu  verursachen.  Eine
Rückgängigmachung  der  von  den  Kartellmitgliedern  auf  Grund  der  Preise
geschlossenen  Verträge  wäre  unmöglich;  ein  solches  Verfahren  würde  die
größte  Unsicherheit  im  Wirtschaftsleben  hervorrufen.
Einen  direkten  Einfluß  auf  die  Preisfestsetzung  kann  der  Staat  in
den  Fällen  ausüben,  wo  er  als  Produzent  entweder  Mitglied  des  Kartells
ist,  oder  ihm  als  Konkurrent  gegenübersteht.  Jedoch  wäre  es  unzweckmäßig, ­
  dem  Staat  in  solchen  Fällen  eine  entscheidende  Stellung  in  der
Preisbildung  einzuräumen.  Zwar  vermag  er  als  Produzent  die  Marktverhältnisse ­
  weit  besser  zu  würdigen,  als  wenn  er  als  Unbeteiligter  dem
Kartell  gegenübersteht.  Aber  eine  auf  seine  Veranlassung  vorgenommene
zu  starke  Preissenkung  trifft,  wenn  sie  sich  als  verfehlt  erweist,  die  Staatsbetriebe ­
  ganz  anders  als  die  Privatbetriebe,  wo  die  Folgen  viel  einschnei-
            
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