Full text: error

- ISS — 
ein schwierigeres Problem gibt. Alle Maßregeln gegen die Preispolitik 
und alle direkten Eingriffe in die Preisbemessung haben notwendig eine 
richtige Beurteilung der Preise zur Voraussetzung. Eine Beschwerde 
instanz, wie sie auf dem Juristentage im Jahre 1903 der damalige öster 
reichische Justizminister Klein forderte, die aus Vertretern der Städte, 
Händler und der Fertigindustrie gebildet werden sollte, wird ebenso 
wenig in den meisten Fällen ein unfehlbar richtiges Urteil zu fällen ver 
mögen, wie die von Liefmann geforderte Kartellkommission, die aus 
den beteiligten Interessentengruppen, also kartellierten Unternehmern, 
etwaigen Außenstehenden, Weiterverarbeitern, Konsumenten, Händlern, 
Arbeitern unter Beteiligung von sonstigen Sachverständigen und Re 
gierungsbeamten bestehen soll. Die Beschwerdeinstanz, wie die Kartell 
kommission sollte in allen Fällen gebildet werden, in denen erhebliche 
Klagen über die Tätigkeit eines Kartells laut werden. Eine Feststellung, 
etwa durch Mehrheitsbeschluß, daß die Preise nicht angemessen sind, 
genügt nicht zu einem Eingriff, dazu müßte man zweifelsfrei die rich 
tigen Preise bestimmen können. In den Fällen aber, in denen nach An 
sicht der Kommission die Preise eines Kartells wesentlich zu hoch ge 
griffen sind und infolgedessen auch die anderen Maßregeln des Kartells, 
die diese Preise stützen sollten, ihre Berechtigung entbehren, müßte, 
ehe ein Eingriff erfolgte, nachgewiesen werden, ob die Preise wider bes 
seres Wissen festgesetzt wurden. Haben die Kartellmitglieder die Markt 
lage z. B. nach einem Konjunkturumschlag anders beurteilt, als es einige 
Zeit später die Untersuchungskommission auf Grund der mittlerweile 
erfolgten Entwicklung des Marktes vermag, so wird man nicht von einem 
Verschulden sprechen können. 
Ist aber ein Verschulden festgestellt, so ist es in den meisten Fällen 
noch schwieriger eine Strafe zu ermitteln, die den Geschädigten eine Ver 
gütung gibt, ohne zugleich tief greifende Störungen zu verursachen. Eine 
Rückgängigmachung der von den Kartellmitgliedern auf Grund der Preise 
geschlossenen Verträge wäre unmöglich; ein solches Verfahren würde die 
größte Unsicherheit im Wirtschaftsleben hervorrufen. 
Einen direkten Einfluß auf die Preisfestsetzung kann der Staat in 
den Fällen ausüben, wo er als Produzent entweder Mitglied des Kartells 
ist, oder ihm als Konkurrent gegenübersteht. Jedoch wäre es unzweck 
mäßig, dem Staat in solchen Fällen eine entscheidende Stellung in der 
Preisbildung einzuräumen. Zwar vermag er als Produzent die Markt 
verhältnisse weit besser zu würdigen, als wenn er als Unbeteiligter dem 
Kartell gegenübersteht. Aber eine auf seine Veranlassung vorgenommene 
zu starke Preissenkung trifft, wenn sie sich als verfehlt erweist, die Staats 
betriebe ganz anders als die Privatbetriebe, wo die Folgen viel einschnei-
	        
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