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ein schwierigeres Problem gibt. Alle Maßregeln gegen die Preispolitik
und alle direkten Eingriffe in die Preisbemessung haben notwendig eine
richtige Beurteilung der Preise zur Voraussetzung. Eine Beschwerdeinstanz,
wie sie auf dem Juristentage im Jahre 1903 der damalige österreichische
Justizminister Klein forderte, die aus Vertretern der Städte,
Händler und der Fertigindustrie gebildet werden sollte, wird ebensowenig
in den meisten Fällen ein unfehlbar richtiges Urteil zu fällen vermögen,
wie die von Liefmann geforderte Kartellkommission, die aus
den beteiligten Interessentengruppen, also kartellierten Unternehmern,
etwaigen Außenstehenden, Weiterverarbeitern, Konsumenten, Händlern,
Arbeitern unter Beteiligung von sonstigen Sachverständigen und Regierungsbeamten
bestehen soll. Die Beschwerdeinstanz, wie die Kartellkommission
sollte in allen Fällen gebildet werden, in denen erhebliche
Klagen über die Tätigkeit eines Kartells laut werden. Eine Feststellung,
etwa durch Mehrheitsbeschluß, daß die Preise nicht angemessen sind,
genügt nicht zu einem Eingriff, dazu müßte man zweifelsfrei die richtigen
Preise bestimmen können. In den Fällen aber, in denen nach Ansicht
der Kommission die Preise eines Kartells wesentlich zu hoch gegriffen
sind und infolgedessen auch die anderen Maßregeln des Kartells,
die diese Preise stützen sollten, ihre Berechtigung entbehren, müßte,
ehe ein Eingriff erfolgte, nachgewiesen werden, ob die Preise wider besseres
Wissen festgesetzt wurden. Haben die Kartellmitglieder die Marktlage
z. B. nach einem Konjunkturumschlag anders beurteilt, als es einige
Zeit später die Untersuchungskommission auf Grund der mittlerweile
erfolgten Entwicklung des Marktes vermag, so wird man nicht von einem
Verschulden sprechen können.
Ist aber ein Verschulden festgestellt, so ist es in den meisten Fällen
noch schwieriger eine Strafe zu ermitteln, die den Geschädigten eine Vergütung
gibt, ohne zugleich tief greifende Störungen zu verursachen. Eine
Rückgängigmachung der von den Kartellmitgliedern auf Grund der Preise
geschlossenen Verträge wäre unmöglich; ein solches Verfahren würde die
größte Unsicherheit im Wirtschaftsleben hervorrufen.
Einen direkten Einfluß auf die Preisfestsetzung kann der Staat in
den Fällen ausüben, wo er als Produzent entweder Mitglied des Kartells
ist, oder ihm als Konkurrent gegenübersteht. Jedoch wäre es unzweckmäßig,
dem Staat in solchen Fällen eine entscheidende Stellung in der
Preisbildung einzuräumen. Zwar vermag er als Produzent die Marktverhältnisse
weit besser zu würdigen, als wenn er als Unbeteiligter dem
Kartell gegenübersteht. Aber eine auf seine Veranlassung vorgenommene
zu starke Preissenkung trifft, wenn sie sich als verfehlt erweist, die Staatsbetriebe
ganz anders als die Privatbetriebe, wo die Folgen viel einschnei-