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elendere Wirkungen zeitigen können. Er wird also einer solchen Preispolitik
zugänglicher sein als die Privatbetriebe und ganz besonders dann,
wenn eine den Kartellen ungünstige Parlamentskonstellation einen Druck
ausübt. Nur als Unus inter pares sollte der Staat an der Preisfestsetzung
des Kartells mitwirken, wobei er auch vermeidet, daß sich die Klagen
speziell gegen ihn richten.
Nicht wesentlich günstiger steht es mit der Möglichkeit, indirekt
auf die Preisbildung einzuwirken. Da die Kartelle und Trusts die Konkurrenz
gänzlich auszuschalten suchen, liegt es nahe, ihre Preispolitik
durch Verstärkung des Angebotes zu durchkreuzen. Durch Zollherabsetzung
oder Zollaufhebung soll die Konkurrenz vom Auslande herangelockt
werden; durch Einführung eines Ausfuhrzolles soll die Verschleuderung
nach dem Ausland verhindert, also ein größeres Angebot zu niedrigen
Preisen im Inlande erzwungen werden. Der zollfreie Veredlungsverkehr
soll durch Erlaß des Zolles die Einfuhr billiger Rohstoffe und Zwischenprodukte
aus dem Auslande für jene Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt
sind, ermöglichen, um auf diesem Wege die inländischen Weiterverarbeiter
auf gleiche Stufe mit den ausländischen zu stellen. Einem
ähnlichen Zwecke dienen die Einfuhrscheine. Sie werden beim Export
ausgehändigt und erlauben, die gleiche Menge Rohstoffe zollfrei einzuführen,
die in den ausgeführten Waren enthalten ist. Die Wirkung dieses
Mittels hängt wesentlich davon ab, ob die Aushändigung der Ausfuhrscheine
an die Ausfuhr ganz bestimmter Waren geknüpft ist. Würden
■■Ua-6 z. B. für sämtliche emgeführten Eisenwaren Einfuhrscheine auf Roheisen
bewilligt, so würde diese Maßregel einer Aufhebung des Roheisenzolles
nahezu gleich kommen. Wird dagegen auf Grund einer Ausfuhr von
Eisenblechen ein Einfuhrschein über eine entsprechende Menge Halbzeug,
nämlich Platinen oder Brammen, ausgestellt, so ist die Wirkung
der Einfuhrscheine der des zollfreien Veredlungsverkehres gleich zu setzen.
Durch Änderung der Zollpolitik sollen die Monopole zu einer angemessenen
Preispolitik gezwungen werden. Geht die Wirkung über dieses
Ziel hinaus, führt sie zur Sprengung des Kartells — die Existenz des
Trusts wird durch solche Maßnahmen nicht so leicht vernichtet — dann
ist durch diese Zollpolitik eine Preisgestaltung zum Nutzen der Abnehmer,
der Weiterverarbeiter und letzten Konsumenten erzwungen, aber zum
Nachteil der Anbieter. Gesunde Marktverhältnisse sind nicht erreicht;
im Gegenteil: kommt das Kartell nicht wieder zustande, so ist ein dauernder
Nachteil die Folge eines Eingriffes, der einen vorübergehenden Nachteil
beseitigen sollte. In der Regel wird sich die Preispolitik eines Kartells
im Auf und Ab des Wirtschaftslebens nur zeitweise als unangemessen
erweisen. Zur Bekämpfung dieser gelegentlichen und zeitweisen