Full text : Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe

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mäßig  sein,  die  Protokolle  über  die  Beschlüsse  zu  veröffentlichen,  wenn
ein  Kartell  im  Begriff  steht,  sich  ein  neues  ausländisches  Absatzgebiet
zu  erobern.  Nicht  minder  nachteilig  wäre  die  Bekanntmachung  aller
geplanten  Maßregeln  gegen  Außenseiter.  Mögen  die  Maßregeln  noch  so
berechtigt  sein,  es  würde  den  Außenseitern  nicht  schwer  fallen,  mit  Hilfe
der  veröffentlichten  Protokolle  die  breite  Masse  gegen  das  Kartell  aufzureizen. ­
  Es  können  die  Monopole  nicht  in  allen  Fällen  ihre  Karten  auflegen.
Die  Gefahr  der  Überspannung  der  Monopolmacht  ist  bei  den  Trusts
weit  größer  als  bei  den  Kartellen,  zumal  auch  diese  fester  gefügten  und
mit  erheblichen  Kapitalmitteln  ausgerüsteten  Organisationen  eine  ganz
andere  Möglichkeit  besitzen,  ihre  Tätigkeit  und  ihren  Machtbereich  über
die  nationalen  Grenzen  hinaus  auszudehnen.  Welche  besonderen  Umstände
diese  Gefahr  in  den  Vereinigten  Staaten  erhöhen,  wurde  mehrfach  hervorgehoben. ­
  Der  Kampf  gegen  die  Monopole  steht  im  Mittelpunkt  der
Regierungstätigkeit.  Er  schwankt  zwischen  den  beiden  Zielen:  Auflösung ­
  der  Trusts  oder  staatliche  Kontrolle.
Die  wesentlich  andere  Beurteilung  der  Kartelle  in  Deutschland  zeigt
sich  wohl  am  deutlichsten  in  den  Bestrebungen,  wichtige  Kartelle  vorm
Zerfall  zu  schützen,  sie  zwangsweise  zusammenzuhalten.  Diese  Eingriffe ­
  des  Staates  vermögen  in  einer  Notlage,  wie  sie  ein  großer  Krieg
hervorrufen  kann,  verständlich  erscheinen,  denn  der  Zerfall  wichtiger
Kartelle  würde  den  schon  durch  den  Krieg  bedrängten  Markt  völlig  in
Verwirrung  bringen.  Aber  auch  dann  ist  dieser  Eingriff  nur  im
äußersten  Falle,  wenn  alle  anderen  Mittel  versagen,  erwünscht.  Im
übrigen  aber  birgt  ein  Zwangskartell  weit  mehr  Nachteile  als  Vorteile,
es  sei  denn,  die  gesetzlichen  Bestimmungen  ließen  den  Kartellmitgliedern
eine  weitgehende  Selbständigkeit  in  der  Regelung  der  Kartellangelegenheiten, ­
  vor  allem  das  Recht,  die  Organisationsbestimmungen  ohne  Mitwirkung ­
  der  Gesetzgebung  den  wechselnden  Wirtschaftsverhältnissen
anzupassen.  Mögen  die  Nachteile,  die  durch  das  Auffliegen  der  Kartelle ­
  oder  durch  die  Kämpfe  in  den  Kartellen  dem  Wirtschaftsleben  zugefügt ­
  werden,  auch  unter  Umständen  groß  sein,  einen  Zwang  können
sie  nicht  rechtfertigen,  da  die  komplizierten  und  sich  ständig  ändernden ­
  Verhältnisse  festen  gesetzlichen  Bestimmungen  widerstreben,  überhaupt ­
  durch  eine  gesetzgebende  Körperschaft  nicht  gemeistert  werden
können.  Fehlgriffe  werden  die  Folgen  sein,  die  nicht  minder  großen
Schaden  stiften,  nur  mit  dem  Unterschied,  daß  sich  diese  Fehlgriffe,
wenn  überhaupt,  infolge  der  Schwerfälligkeit  der  Gesetzgeljungsmaschine
nicht  so  leicht  beheben  lassen.

G.  Pätz’sche  Buchdruckerei  Lippert  &  Co.  G.  m.  b.  H.,  Naumburg  a.  d.  S.
            
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