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handen sein, oder eine monopolartige Stellung, die genügend Sicherheit
bietet, daß in das Absatzgebiet des Kartells nicht außenstehende Unternehmungen
eindringen. Das beschränkte natürliche Vorkommen einiger
Stoffe z. B. des Kalis oder des Petroleums schützt ein umfassendes Kartell
dieser Produktionszweige vor der Entstehung neuer Konkurrenzunternehmungen;
ein vollkommenes Monopol ist hier, sobald die Produzenten
einig sind, am leichtesten zu erlangen. Ein leidlich gesichertes lokales
Absatzgebiet können sich durch die Errichtung eines Kartells die Produzenten
derjenigen Produkte verschaffen, die infolge ihres geringen Wertes
und ihres großen Gewichtes oder ihrer sperrigen Natur die Kosten eines
weiten Transportes nicht zu tragen vermögen. Zu diesen Produkten gehören
z. B. Zement, Ziegel und vor allem die Kohle. Selbstverständlich
können auch fremde Kohlen in das rheinisch-westfälische Kohlengebiet
eindringen; aber es handelt sich dann um Kohlen von ganz besonderer
Qualität, die das Kohlengebiet nicht oder nicht in genügendem Maße besitzt,
oder um die Produkte solcher Zechen, die wesentlich günstigere Produktionsverhältnisse
als die rheinisch-westfälischen Zechen haben, so daß
sie trotz der Frachtkosten zu niedrigeren Preisen auf dem Markte erscheinen
können. Im großen ganzen kann man aber sagen, daß die Zechen innerhalb
eines gewissen Umkreises eine marktbeherrschende Stellung besitzen,
die als Unterlage eines festgefügten Kartells dienen kann.
Die Kartelle der Produzenten aller Produkte, die eine solche natürliche
Vorzugsstellung in ihrem Absatzgebiet nicht besitzen, sind gegen
die Konkurrenz von auswärts nur dann gesichert, wenn sie entweder
mit niedrigeren Produktionskosten als die ausländischen Unternehmungen
arbeiten, oder durch Zölle geschützt sind. Die Stärke ihrer marktbeherrschenden
Stellung hängt im einen Falle von der Größe des Produktionskostenunterschiedes,
im anderen von der Höhe der Zollschranken ab. Die
Wirkung der Zölle ist verschieden, je nachdem es sich um Prohibitivzölle
oder um Ausgleichszölle handelt. Vermittels der Prohibitivzölle
sucht man das Eindringen fremder Waren gänzlich zu unterbinden, während
die Ausgleichszölle nur die Produktionskostenunterschiede zwischen
dem Inlande und Auslande ausgleichen sollen, im Falle das Ausland aus
irgendwelchen Gründen dauernd mit einem niedrigeren Aufwand zu
rechnen hat.
Ausgleichszölle können den Kartellmitgliedern keine nennenswerte
Sicherheit gegen fremde Konkurrenz gewähren. Nehmen wir an, daß der
Warenpreis der ausländischen Konkurrenz sich auf ioo Mark pro Mengeneinheit
in normalen Jahren belaufe, und der Produktionskostenunterschied
sich zwischen der inländischen und ausländischen Industrie auf
io M. stelle, so würde sich die Erzeugung im Inlande erst bei einem Preise