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von ixo M. rentieren, der auch erreicht werden wird, wenn der Zoll io M.
pro Mengeneinheit beträgt und ein Kartell alle Produzenten zusammen
faßt. Die Bestrebungen der kartellierten Unternehmungen sind aber in
diesem Falle nur in beschränktem Maße gegen Störung vom Ausland geschützt,
da ja nur ein geringes Anziehen der Preise im Inland z. B. auf
in M. oder eine kleine Senkung der Auslandspreise z. B. auf 99 M. die
Überspringung der Zollschranke, mit anderen Worten die Unterbietung
des Inlandes durch die fremde Konkurrenz ermöglicht. Bei Prohibitivzöllen
fallen solche kleinen Differenzen nicht ins Gewicht, sie erleichtern
wirklich den Kartellen das Dasein, sichern ihnen den inländischen Markt.
Würde in dem Beispiel der Zoll statt auf 10 M. sich auf 30 M. belaufen,
dann müßte bei einem Auslandspreise von ipo M. der Inlandspreis schon"
über 130 hinausklettern, ehe die fremde Konkurrenz, ohne einen Teil des
Zolles zu tragen, eingreifen könnte, oder es müßte bei einem Inlandspreis
von 110 M. der Auslandspreis unter 80 M. herabsinken, wenn die ausländischen
Unternehmungen, ohne sich selbst mit Zollasten zu beschweren,
Einlaß erlangen wollten.
Prohibitivzölle, wie sie die Vereinigten Staaten von Amerika besitzen,
erleichtern wesentlich die Entstehung der Kartelle oder der Trusts, denn
auch die marktbeherrschende Stellung der Trusts wird gehoben, wenn der
störende Eingriff von außen fern gehalten wird. Die deutschen Zölle sind
als Ausgleichszölle gedacht. Ob sie aber wirklich überall den Anforderungen
der Ausgleichszölle entsprechen, läßt sich nicht feststellen, da uns die
nötige Kenntnis der in- und ausländischen Produktionskosten völlig fehlt.
Da aber die Produktionskosten der inländischen Unternehmungen keineswegs
gleich sind, sondern teilweise erhebliche Unterschiede aufweisen,
werden in einem Kartell, das sich auf einen Ausgleichszoll stützt, einzelne
Mitglieder eine größere Sicherheit, eine Vorzugsstellung genießen.
Eine Sicherung des nationalen Absatzgebietes läßt sich schließlich
noch erreichen durch internationale Vereinbarung der Industriezweige.
Allerdings ist in der Regel die Voraussetzung eines internationalen Kartells
die Existenz der nationalen Verbände. Das im Jahre 1904 gegründete
internationale Schienenkartell teilt das gemeinsame Absatzgebiet, den
Weltmarkt, nicht nur unter die Stahlwerke der einzelnen Länder auf,
sondern erklärt auch das Heimatland ihrer Mitglieder als unbestrittenes
Absatzgebiet.
Aber auch wenn die Feinde von außen fern gehalten sind, stehen meist
noch unendliche Schwierigkeiten der Entstehung eines Kartells entgegen,
und selbst dann, wenn der Kartellvertrag geschlossen ist, wird nicht selten
der dauernde Erfolg des Kartells durch innere Feinde in Frage gestellt.
Soll das Kartell eine dauernde marktbeherrschende Stellung auf dem