Full text : Die deutsche Zigarettenindustrie

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die  erste  Fermentation  durchmachen.  Der  Bauer  muß  hierbei  durch
oftmaliges  Umstapeln  der  Ballen  ein  Verbrennen  des  Tabaks  zu
verhindern  suchen.  Die  Fermentation  zieht  sich  bis  Januar/Februar
des  nächstfolgenden  Jahres  hin;  erst  dann  ist  der  Tabak  soweit
fertig,  um  dem  Käufer  überliefert  zu  werden.
B.  Der  Rohtabakhandel  in  der  Türkei.
Da  seit  einigen  Jahren  infolge  des  enormen  Wachstumes  des
Zigarettenkonsums,  namentlich  aber  auch  infolge  Aufkaufes  gewaltiger ­
  Quantitäten  seitens  der  Amerikaner,  die  Nachfrage  nach
türkischem  Tabak  das  Angebot  vielfach  übersteigt  und  die  Kauflustigen ­
  besondere  Anstrengungen  machen  müssen,  um  sich  überhaupt
ein  gewisses  Quantum  zu  sichern,  hat  sich  neben  dem  bisher  allein
üblichen  Kauf  disponibler  Ware  in  weitem  Umfange  das  Vorkaufsystem ­
  eingebürgert.
Schon  längere  oder  kürzere  Zeit  vor  der  Ernte,  meistens  schon
vor  der  Aussaat,  gewährt  der  Händler  dem  Tabakbauer  einen  zinslosen
Vorschuß 1 )  und  erwirbt  hierdurch  das  Vorkaufsrecht  an  der  in  Aussicht ­
  stehenden  Ernte.
Der  Bauer  ist  nunmehr  verpflichtet,  dem  Händler,  der  ihm  den
Vorschuß  gewährt  hat,  die  Ernte,  sobald  sie  verkaufsfertig  ist,
zuerst  anzubieten.  Über  den  Preis  des  Tabaks  wird  bei  Abschluß
des  Vorkaufvertrages  nichts  vereinbart.  Dieser  wird  vielmehr
vom  Bauer  —  je  nach  der  Konjunktur  —  in  dem  Zeitpunkt  festgesetzt, ­
  in  dem  der  Tabak  verkaufsfertig  ist.  Nimmt  der  Händler
zu  dem  vom  Bauer  festgesetzten  Preise  die  Ware  ab,  so  hat  er  sofort ­
  bei  Übergabe  des  Tabaks  den  Kaufpreis  abzüglich  des  Vorschusses ­
  zu  entrichten.  Können  sich  dagegen  die  beiden  Parteien
über  den  Preis  nicht  einigen  und  sieht  der  Händler  von  einem  Geschäft ­
  ab,  so  kann  der  Bauer  seinen  Tabak  nunmehr  anderweitig
verkaufen.  Von  dem  Kaufpreis,  den  er  von  dem  Dritten  erhält,  muß
er  dann  aber  in  erster  Linie  den  ihm  vom  bevorrechteten  Händler
gewährten  Vorschuß  zurückzahlen.
Es  kann  auch  Vorkommen,  daß  dem  Händler,  der  sich  das
Vorkaufsrecht  gesichert  hat,  nur  der  Preis  für  die  eine  der  beiden
Sorten  des  Bauers  annehmbarerscheint;  in  diesem  Falle  nimmt  er
dann  nur  diese  eine  Sorte  ab.  Ist  damit  der  Vorschuß  getilgt,  so
ist  das  Geschäft  erledigt;  schuldet  der  Bauer  dem  Händler  dagegen
1)  Zum  Teil  sind  die  Bauern  wirtschaftlich  so  schwach,  daß  sie  ohne  Ge-Währung
  eines  Vorschusses  den  Tabakbau  gar  nicht  würden  betreiben  können.  Der
Vorschuß  dient  also  zugleich  als  Antriebsmittel  zum  Tabakbau  überhaupt.
            
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