aufzusaugen und den Bedarfsstellen rechtzeitig und zweckmäßig
zuzuleiten.
Aus diesem Grunde hat auch die Neichsstelle den zunächst
dringend geäußerten Wünschen mancher Kommunalverbände
nicht entsprechen können, die verlangten, es sollte künftig nur noch
ihnen, nicht aber den Großverbrauchern gestattet sein, selbständig
Lieferungsverträge abzuschließen. Deni in diesem Verlangen
liegenden berechtigten Kern nach einer besseren Kontrolleder
Großverbraucher durch die Kommunalv er bände
ist dadurch Rechnung getragen worden, daß ihre Zulassung in der
Regel nur mit Zustimmung des betreffenden Kommunalverbandes
erfolgt, und daß dieser von jedem abgeschlossenen Lieferungs
vertrage nach Art und Menge der abgeschlossenen Ware, später
auch von der Art der Verwendung der Ware Kenntnis erhält.
Schließlich ist noch ein Eintrittsrecht des Kommunalverbandes in
Lieferungsverträge der Großverbraucher vorgesehen, um einer
etwaigen erheblichen besseren Versorgung der Arbeiterschaft des
betreffenden Großverbrauchers zum Schaden der übrigen Be
völkerung des Kommunalverbandes vorzubeugen. Dies war ein
Hauptwunsch der Arbeiterschaft selbst.
Dem Gesichtspunkt der Transportschwierigkeiten
wird im Jahre 1918 ein erhöhtes Augenmerk zugewendet
werden. Dem Wunsche der Eisenbahnverwaltung, jeder Bedarfs
stelle nur bestimmte frachtgünstig gelegene Gegenden für den Ab
schluß der Lieferungsverträge zuzuweisen, kann allerdings nicht
entsprochen werden. Die Freizügigkeit des Gemüseverkehrs muß
grundsätzlich aufrechterhalten werden, und die Aufteilung des
Reichsgebiets in Zuschuß- und Überschutzkreis» (vgl. S. 49) ist nicht
angängig. Es wird aber eine ständige Fühlungnahme mit der
Eisenbahnverwaltung, die zu diesem Zwecke verkehrstechnisch
gebildete Beamte zur Neichsstelle abgeordnet hat, stattfinden.
Schon bei der Ausstellung der Ausweiskarten, die jede Stelle,
welche Verträge abschließen will, haben muß, und die aus be
stimmte Kreise lauten, wird ein Einfluß auf die künftigen Be
förderungsmöglichkeiten gewonnen werden können, indem die Er
teilung der Ausweiskarten dann abgelehnt wird, wenn ohne Not
Vertrüge in entlegenen Gebieten abgeschlossen werden sollen.
Eine noch weitergehende Ausnahme hinsichtlich der
Freizügigkeit ist bei den Kohlrüben gemacht worden.
Die Kohlrüben-Transporte sind in ganz besonderem Maße
Massentransporte, und schon im Winter 1917/18 hat die Ab-