Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

aufzusaugen und den Bedarfsstellen rechtzeitig und zweckmäßig 
zuzuleiten. 
Aus diesem Grunde hat auch die Neichsstelle den zunächst 
dringend geäußerten Wünschen mancher Kommunalverbände 
nicht entsprechen können, die verlangten, es sollte künftig nur noch 
ihnen, nicht aber den Großverbrauchern gestattet sein, selbständig 
Lieferungsverträge abzuschließen. Deni in diesem Verlangen 
liegenden berechtigten Kern nach einer besseren Kontrolleder 
Großverbraucher durch die Kommunalv er bände 
ist dadurch Rechnung getragen worden, daß ihre Zulassung in der 
Regel nur mit Zustimmung des betreffenden Kommunalverbandes 
erfolgt, und daß dieser von jedem abgeschlossenen Lieferungs 
vertrage nach Art und Menge der abgeschlossenen Ware, später 
auch von der Art der Verwendung der Ware Kenntnis erhält. 
Schließlich ist noch ein Eintrittsrecht des Kommunalverbandes in 
Lieferungsverträge der Großverbraucher vorgesehen, um einer 
etwaigen erheblichen besseren Versorgung der Arbeiterschaft des 
betreffenden Großverbrauchers zum Schaden der übrigen Be 
völkerung des Kommunalverbandes vorzubeugen. Dies war ein 
Hauptwunsch der Arbeiterschaft selbst. 
Dem Gesichtspunkt der Transportschwierigkeiten 
wird im Jahre 1918 ein erhöhtes Augenmerk zugewendet 
werden. Dem Wunsche der Eisenbahnverwaltung, jeder Bedarfs 
stelle nur bestimmte frachtgünstig gelegene Gegenden für den Ab 
schluß der Lieferungsverträge zuzuweisen, kann allerdings nicht 
entsprochen werden. Die Freizügigkeit des Gemüseverkehrs muß 
grundsätzlich aufrechterhalten werden, und die Aufteilung des 
Reichsgebiets in Zuschuß- und Überschutzkreis» (vgl. S. 49) ist nicht 
angängig. Es wird aber eine ständige Fühlungnahme mit der 
Eisenbahnverwaltung, die zu diesem Zwecke verkehrstechnisch 
gebildete Beamte zur Neichsstelle abgeordnet hat, stattfinden. 
Schon bei der Ausstellung der Ausweiskarten, die jede Stelle, 
welche Verträge abschließen will, haben muß, und die aus be 
stimmte Kreise lauten, wird ein Einfluß auf die künftigen Be 
förderungsmöglichkeiten gewonnen werden können, indem die Er 
teilung der Ausweiskarten dann abgelehnt wird, wenn ohne Not 
Vertrüge in entlegenen Gebieten abgeschlossen werden sollen. 
Eine noch weitergehende Ausnahme hinsichtlich der 
Freizügigkeit ist bei den Kohlrüben gemacht worden. 
Die Kohlrüben-Transporte sind in ganz besonderem Maße 
Massentransporte, und schon im Winter 1917/18 hat die Ab-
	        
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