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Wicklung ier Lieferungsverträge namentlich in idem Haupterzeugungsgebiete
Schleswig-Holstein zu Transportschwierigkeiten
geführt, welche die Neichsstelle zwangen, von ihrem Eintrittsrecht
in abgeschlossene und genehmigte Verträge Gebrauch zu machen.
Sie hat das nur sehr ungern getan, und es sind dabei mancherlei
Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Um eine Wiederholung
solcher Verhältnisse zu vermeiden, war deshalb zunächst vorgesehen,
von dem Abschluß von Kohlrüben-Vertrügen ganz abzusehen und
die Eindeckung der Bedarfsstellen später nur durch Zwangse
r f a s s u n g unter Berücksichtigung der Transportlage sicherzustellen.
Allein es zeigte sich, daß von verschiedenen Seiten der
lebhafte Wunsch geäußert wurde, doch Lieferungsverträge auch
über Kohlrüben zuzulassen. Ein großer Teil der Anbauer
legte Wert darauf, neben den: Absatz der wertvolleren
Gemüsesorten auch denjenigen der Kohlrüben als Massengut von
vornherein gesichert zu sehen, auch Kommunalverbände und derarbeitende
Betriebe wünschten, sich zeitig eine Grundlage für ihre
Versorgung zu schaffen. Mittlerweile war durch Verordnung vom
9. März 1918 (RGBl. S. 119) der Preis für gelbe Kohlrüben
auf 2,25 M. je Zentner, für weiße Kohlrüben auf 1,75 M. je
Zentner festgesetzt worden. Das bedeutete gegenüber den tatsächlichen
Preisen des Vorjahres eine Herabsetzung, und die Befürchtung
war nicht von der Hand zu weisen, daß ohne den Anreiz
des Lieferungsvertrages der Anbau in unerwünschter Weise
zurückgehen würde. Auf Vorschlag der Neichsstelle gab daher der
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts seine Zustimmung, daß
auch über Kohlrüben, wenigstens die für die menschliche Ernährung
vorzugsweise in Betracht kominenden gelben Kohlrüben,
Lieferungsverträge, und zwar zu den: alten Preise von 2,50 M.
je Zentner abgeschlossen werden dürfen. Um der Gefahr unwirtschaftlichen
Versandes vorzubeugen, wurde jedoch hierbei ausdrücklich
bestimmt, daß Verträge nur innerhalb des Bezirks der
betreffenden Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle und gewisser
ausdrücklich bestimmter Nachbarbezirke abgeschlossen werden dürfen.
Um den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen im Falle
einer zu starken Inanspruchnahme des eigenen Bezirkes Gelegenheit
zum Einspruch zu geben, hat die Reichsstelle für Gemme
und Obst diesen Stellen ein Erinnerungsrecht hinsichtlich der Verträge
über Herbstgemüse mit Frist von 5 Tagen gewährt. Einer
Erinnerung wird nur dann Rechnung getragen werden, wenn
durch die weitere Abgabe von Gemüse der betreffende Bezirk nachweislich
in schweren Notstand geraten würde.