Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Wicklung  ier  Lieferungsverträge  namentlich  in  idem  Haupterzeugungsgebiete ­
  Schleswig-Holstein  zu  Transportschwierigkeiten
geführt,  welche  die  Neichsstelle  zwangen,  von  ihrem  Eintrittsrecht
in  abgeschlossene  und  genehmigte  Verträge  Gebrauch  zu  machen.
Sie  hat  das  nur  sehr  ungern  getan,  und  es  sind  dabei  mancherlei
Schwierigkeiten  zu  überwinden  gewesen.  Um  eine  Wiederholung
solcher  Verhältnisse  zu  vermeiden,  war  deshalb  zunächst  vorgesehen,
von  dem  Abschluß  von  Kohlrüben-Vertrügen  ganz  abzusehen  und
die  Eindeckung  der  Bedarfsstellen  später  nur  durch  Zwangse
  r  f  a  s  s  u  n  g  unter  Berücksichtigung  der  Transportlage  sicherzustellen. ­
  Allein  es  zeigte  sich,  daß  von  verschiedenen  Seiten  der
lebhafte  Wunsch  geäußert  wurde,  doch  Lieferungsverträge  auch
über  Kohlrüben  zuzulassen.  Ein  großer  Teil  der  Anbauer
legte  Wert  darauf,  neben  den:  Absatz  der  wertvolleren
Gemüsesorten  auch  denjenigen  der  Kohlrüben  als  Massengut  von
vornherein  gesichert  zu  sehen,  auch  Kommunalverbände  und  derarbeitende
  Betriebe  wünschten,  sich  zeitig  eine  Grundlage  für  ihre
Versorgung  zu  schaffen.  Mittlerweile  war  durch  Verordnung  vom
9.  März  1918  (RGBl.  S.  119)  der  Preis  für  gelbe  Kohlrüben
auf  2,25  M.  je  Zentner,  für  weiße  Kohlrüben  auf  1,75  M.  je
Zentner  festgesetzt  worden.  Das  bedeutete  gegenüber  den  tatsächlichen ­
  Preisen  des  Vorjahres  eine  Herabsetzung,  und  die  Befürchtung ­
  war  nicht  von  der  Hand  zu  weisen,  daß  ohne  den  Anreiz
des  Lieferungsvertrages  der  Anbau  in  unerwünschter  Weise
zurückgehen  würde.  Auf  Vorschlag  der  Neichsstelle  gab  daher  der
Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts  seine  Zustimmung,  daß
auch  über  Kohlrüben,  wenigstens  die  für  die  menschliche  Ernährung ­
  vorzugsweise  in  Betracht  kominenden  gelben  Kohlrüben,
Lieferungsverträge,  und  zwar  zu  den:  alten  Preise  von  2,50  M.
je  Zentner  abgeschlossen  werden  dürfen.  Um  der  Gefahr  unwirtschaftlichen ­
  Versandes  vorzubeugen,  wurde  jedoch  hierbei  ausdrücklich ­
  bestimmt,  daß  Verträge  nur  innerhalb  des  Bezirks  der
betreffenden  Landes-,  Provinzial-  oder  Bezirksstelle  und  gewisser
ausdrücklich  bestimmter  Nachbarbezirke  abgeschlossen  werden  dürfen.
Um  den  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen  im  Falle
einer  zu  starken  Inanspruchnahme  des  eigenen  Bezirkes  Gelegenheit
  zum  Einspruch  zu  geben,  hat  die  Reichsstelle  für  Gemme
und  Obst  diesen  Stellen  ein  Erinnerungsrecht  hinsichtlich  der  Verträge ­
  über  Herbstgemüse  mit  Frist  von  5  Tagen  gewährt.  Einer
Erinnerung  wird  nur  dann  Rechnung  getragen  werden,  wenn
durch  die  weitere  Abgabe  von  Gemüse  der  betreffende  Bezirk  nachweislich ­
  in  schweren  Notstand  geraten  würde.
            
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