Kapitel II. Adam Smith.
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steht die Regierung den einzelnen Unternehmungen viel zu fern, um
ihnen jene genaue Aufmerksamkeit widmen zu können, die für ihr Ge
deihen notwendig ist. „Die Fürsorge des Staates kann im besten Falle
doch nur eine ganz allgemeine und unbestimmte Aufmerksamkeit auf
das sein, was zum besseren Anbau des größten Teiles seines Gebietes
etwa dienen dürfte. Die Fürsorge des Grundherrn hingegen ist eine ganz
bestimmte, bis ins kleinste gehende Aufmerksamkeit darauf, wie er jeden
Fußbreit Landes aufs vorteilhafteste nutzen könne“ 1 ).
Diese zu einer guten Bewirtschaftung des Bodens und der Kapi
talien notwendige, eingehende und unmittelbare Überwachung ist ein
Gedanke, zu dem er oft zurückkehrt. Daher bedauert er unter anderen
auch das Anwachsen der öffentlichen Schuld, denn sie läßt einen Teil
des Bodens und des Nationalvermögens in die Hände von Rentiers über
gehen, die zweifelsohne zwar ein Interesse an der guten Verwaltung des
Landes haben, jedoch „der gute Anbau irgendeines bestimmten Stückes
der Ländereien oder die gute Verwendung irgendeines bestimmten
Kapitals“ 2 ) liegt außerhalb ihrer Interessen. Alles in allem ist der Staat
«in schlechter Verwalter, weil seine Beamten nachlässig und verschwende
risch sind, weil sie kein direktes Interesse an der Verwaltung haben,
sondern aus den öffentlichen Kassen bezahlt werden. Bei dem Gedanken,
die ganze Verwaltung des Bodens in die Hände des Staates zu legen,
ruft er aus: „mit der nachlässigen, kostspieligen und drückenden Ver
waltung seiner Faktoren und Agenten“ würde nicht der vierte Teil der
jetzigen Produktion erzeugt werden 3 ). Er schlägt im Gegenteil vor, daß
der Rest der Domänen unter Privatpersonen verteilt werde. In dieser
Hinsicht haben die europäischen Regierungen seine Ratschläge nur zu
gut befolgt 4 ). Aus demselben Grund (das persönliche Interesse anzu
stacheln), befürwortet er immer, daß überall dort, wo es möglich ist,
die Besoldungen der Beamten (anstatt aus einem festen Einkommen
zu bestehen), zum Teil von denen, die ihrer Dienste bedürfen, gezahlt
werden, und vor allem sollen sie im Verhältnis zu ihrem Eifer und zu
ihrem Fleiß stehen (z. B. für die Richter und Professoren) 5 6 ).
So ist die Verwaltung durch den Staat stets nur ein Notbehelf.
Das Eingreifen des Staates muß streng auf die Fälle beschränkt
Werden, wo die Tätigkeit des einzelnen unmöglich ist. Smith gesteht
ihm bloß drei Funktionen zu: die Justizverwaltung, die Landesvertei
digung und endlich „die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und Anstalten
1 ) Völkerreichtum II, S. 248, B. V, Kap. II, Teil 2, Abs. 1.
2 ) Völkerreichtum II, S. 311, B. V, Kap. III.
s ) Völkerreichtum II, S. 242, B. V, Kap. II, Teil 1.
*) Vgl. im besonderen Bourgin, Les Communaux et la Revolution frangaise
in der Nouvelle revue historique de droit, November-Dezember 1908.
6 ) Völkerreichtum II, S. 203ff., B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 2.