Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel II. Adam Smith. 
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steht die Regierung den einzelnen Unternehmungen viel zu fern, um 
ihnen jene genaue Aufmerksamkeit widmen zu können, die für ihr Ge 
deihen notwendig ist. „Die Fürsorge des Staates kann im besten Falle 
doch nur eine ganz allgemeine und unbestimmte Aufmerksamkeit auf 
das sein, was zum besseren Anbau des größten Teiles seines Gebietes 
etwa dienen dürfte. Die Fürsorge des Grundherrn hingegen ist eine ganz 
bestimmte, bis ins kleinste gehende Aufmerksamkeit darauf, wie er jeden 
Fußbreit Landes aufs vorteilhafteste nutzen könne“ 1 ). 
Diese zu einer guten Bewirtschaftung des Bodens und der Kapi 
talien notwendige, eingehende und unmittelbare Überwachung ist ein 
Gedanke, zu dem er oft zurückkehrt. Daher bedauert er unter anderen 
auch das Anwachsen der öffentlichen Schuld, denn sie läßt einen Teil 
des Bodens und des Nationalvermögens in die Hände von Rentiers über 
gehen, die zweifelsohne zwar ein Interesse an der guten Verwaltung des 
Landes haben, jedoch „der gute Anbau irgendeines bestimmten Stückes 
der Ländereien oder die gute Verwendung irgendeines bestimmten 
Kapitals“ 2 ) liegt außerhalb ihrer Interessen. Alles in allem ist der Staat 
«in schlechter Verwalter, weil seine Beamten nachlässig und verschwende 
risch sind, weil sie kein direktes Interesse an der Verwaltung haben, 
sondern aus den öffentlichen Kassen bezahlt werden. Bei dem Gedanken, 
die ganze Verwaltung des Bodens in die Hände des Staates zu legen, 
ruft er aus: „mit der nachlässigen, kostspieligen und drückenden Ver 
waltung seiner Faktoren und Agenten“ würde nicht der vierte Teil der 
jetzigen Produktion erzeugt werden 3 ). Er schlägt im Gegenteil vor, daß 
der Rest der Domänen unter Privatpersonen verteilt werde. In dieser 
Hinsicht haben die europäischen Regierungen seine Ratschläge nur zu 
gut befolgt 4 ). Aus demselben Grund (das persönliche Interesse anzu 
stacheln), befürwortet er immer, daß überall dort, wo es möglich ist, 
die Besoldungen der Beamten (anstatt aus einem festen Einkommen 
zu bestehen), zum Teil von denen, die ihrer Dienste bedürfen, gezahlt 
werden, und vor allem sollen sie im Verhältnis zu ihrem Eifer und zu 
ihrem Fleiß stehen (z. B. für die Richter und Professoren) 5 6 ). 
So ist die Verwaltung durch den Staat stets nur ein Notbehelf. 
Das Eingreifen des Staates muß streng auf die Fälle beschränkt 
Werden, wo die Tätigkeit des einzelnen unmöglich ist. Smith gesteht 
ihm bloß drei Funktionen zu: die Justizverwaltung, die Landesvertei 
digung und endlich „die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und Anstalten 
1 ) Völkerreichtum II, S. 248, B. V, Kap. II, Teil 2, Abs. 1. 
2 ) Völkerreichtum II, S. 311, B. V, Kap. III. 
s ) Völkerreichtum II, S. 242, B. V, Kap. II, Teil 1. 
*) Vgl. im besonderen Bourgin, Les Communaux et la Revolution frangaise 
in der Nouvelle revue historique de droit, November-Dezember 1908. 
6 ) Völkerreichtum II, S. 203ff., B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 2.
	        
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