Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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Pflicht  nicht  Platz  griff.  In  ihren  Bestrebungen  kam
den  Gesellschaften  die  fortschreitende  Industrialisierung  des
Wirtschaftslebens  zu  Hilfe,  dessen  Gefahr  für  Leib  und  Leben
mit  dem  Eindringen  der  maschinellen  Technik  in  die  einzelnen
Betriebe  und  dem  gesteigerten  Verkehr  von  Tag  zu  Tag
auch  für  jene  wuchs,  die  im  Wirtschaftsleben  eine  mehr
leitende  oder  beaufsichtigende  Tätigkeit  ausübten  oder  der
vermittelnden  des  Handels  nachgingen.  Diesem  Bedürfnisse
verstanden  es  die  Versieh  er  ungs-  Gesellschaften  sich  anzupassen,
indem  sie  ihre  Versicherungsformen  und  ihre  Werbetätigkeit
darauf  einrichteten.  Die  unmittelbare  Folge  war,  daß  das
Versicherungsbedürfnis  der  breiten  Massen  durch  die  öffentlichen ­
  Einrichtungen  als  vollkommen  befriedigt  angesehen  und
die  Tätigkeit  in  diesen  Kreisen  grundsätzlich  als  nicht  lohnend
gemieden  wurde.
Von  welcher  Gesellschaft  man  auch  den  Tarif  zur  Hand
nehmen  mag,  es  fehlt  bei  keiner  der  nachdrücklichste  Hinweis
an  die  Vertreter,  ihre  Kanditaten  ja  nur  in  den  wirtschaftlich
besser  gestellten  Kreisen  der  Bevölkerung  zu  suchen.  Die
dem  Tarif  beigegebene  Gefahreneinteilung  nach  der  Berufstätigkeit ­
  klärt  darüber  auf,  wer  hierunter  zu  rechnen  ist.  Es
sind  dies  neben  den  Angehörigen  der  freien  Berufe  die  Angestellten ­
  im  Staats-  und  Gemeindedienst,  Handel  und  Industrie,
sowie  die  selbständigen  Kaufleute  und  Gewerbetreibenden
mit  den  landwirtschaftlichen  Unternehmern.  Aber  ein  großer
Teil  der  volkswirtschaftlich  als  Mittelstand  bezeichneten  Bevölkerungsschicht ­
  scheidet  auch  hiervon  aus,  da  die  Mehrzahl
der  Gesellschaften  unter  den  gemiedenen  Risiken  ausdrücklich
die  alleinarbeitenden  Handwerksmeister  und  Landwirte  aufführen. ­
  Zusammenfassend  läßt  sich  der  Personenkreis  der
regulären  privaten  Unfallversicherung  als  der  berufsgenossenschaftlich ­
  nicht  versicherungspflichtige  bezw.  versicherungsberechtigte ­
  Teil  der  erwerbstätigen  Bevölkerungen  mit
Ausschluß  der  Frauen  bezeichnen.  Der  demnach  in  ihr
Arbeitsgebiet  fallende  Teil  der  Gesamtbevölkerung  beträgt
deshalb  nur  einen  geringen  Prozentsatz.  Waren  doch  beispielsweise ­
  1914  im  Deutschen  Reiche  rund  28  Millionen  Personen
auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage  gegen  Betriebsunfälle
            
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