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Pflicht nicht Platz griff. In ihren Bestrebungen kam
den Gesellschaften die fortschreitende Industrialisierung des
Wirtschaftslebens zu Hilfe, dessen Gefahr für Leib und Leben
mit dem Eindringen der maschinellen Technik in die einzelnen
Betriebe und dem gesteigerten Verkehr von Tag zu Tag
auch für jene wuchs, die im Wirtschaftsleben eine mehr
leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit ausübten oder der
vermittelnden des Handels nachgingen. Diesem Bedürfnisse
verstanden es die Versieh er ungs- Gesellschaften sich anzupassen,
indem sie ihre Versicherungsformen und ihre Werbetätigkeit
darauf einrichteten. Die unmittelbare Folge war, daß das
Versicherungsbedürfnis der breiten Massen durch die öffentlichen
Einrichtungen als vollkommen befriedigt angesehen und
die Tätigkeit in diesen Kreisen grundsätzlich als nicht lohnend
gemieden wurde.
Von welcher Gesellschaft man auch den Tarif zur Hand
nehmen mag, es fehlt bei keiner der nachdrücklichste Hinweis
an die Vertreter, ihre Kanditaten ja nur in den wirtschaftlich
besser gestellten Kreisen der Bevölkerung zu suchen. Die
dem Tarif beigegebene Gefahreneinteilung nach der Berufstätigkeit
klärt darüber auf, wer hierunter zu rechnen ist. Es
sind dies neben den Angehörigen der freien Berufe die Angestellten
im Staats- und Gemeindedienst, Handel und Industrie,
sowie die selbständigen Kaufleute und Gewerbetreibenden
mit den landwirtschaftlichen Unternehmern. Aber ein großer
Teil der volkswirtschaftlich als Mittelstand bezeichneten Bevölkerungsschicht
scheidet auch hiervon aus, da die Mehrzahl
der Gesellschaften unter den gemiedenen Risiken ausdrücklich
die alleinarbeitenden Handwerksmeister und Landwirte aufführen.
Zusammenfassend läßt sich der Personenkreis der
regulären privaten Unfallversicherung als der berufsgenossenschaftlich
nicht versicherungspflichtige bezw. versicherungsberechtigte
Teil der erwerbstätigen Bevölkerungen mit
Ausschluß der Frauen bezeichnen. Der demnach in ihr
Arbeitsgebiet fallende Teil der Gesamtbevölkerung beträgt
deshalb nur einen geringen Prozentsatz. Waren doch beispielsweise
1914 im Deutschen Reiche rund 28 Millionen Personen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Betriebsunfälle