Kapitel II. Höhepunkt und Niedergang der klassischen Schule. StuaA. „„«.»»-tu,
Vi
kleinen Besitz zuschreibt, sind die Neutralisation der Ungerechtigkeiten
der Bodenrente durch ihre Zersplitterung, der Schutz der unabhängigen
Produktion gegen ein Versinken in die Lohnarbeit, die Entwicklung der
individuellen Initiative und der Intelligenz der Bauern, und hauptsächlich
der energische Zügel, den sie dem natürlichen Streben nach einer unüber
legten Bevölkerungsvermehrung anlegt.
Man muß darauf hinweisen, daß Stüart Mm. seine Vorliebe für
den kleinbäuerlichen Besitz — für die herrliche französische Bauernschaft,
„the beautiful French peasantry“ wie man sie seitdem genannt hat
— der ganzen radikalen Partei in England eingeimpft hat. Die Gesetze,
die in England seit dem Ende des 19. Jahrhunderts fortlaufend gegeben
worden sind, um mitten in den großen Latifundienbezirken Inseln des
Kleinbesitzes zu schaffen (Small Holding Acts), sind seinem Einfluß
zuzuschreiben.
3. Schließlich lehnt sich Stuart Mill nicht weniger stark als gegen
die Bodenrente auch gegen das alte Erbrecht auf, das Reichtiimer an
solche gibt, die sie nicht erzeugt haben. — Wie wir gesehen haben, machte
Senior hier keine Unterscheidung, sondern faßte beides unter demselben
Namen „Rente“ zusammen. — Das Erbrecht erschien Stuart Mill
dem wohlverstandenen individualistischen Prinzip ebenso sehr zuwider
zulaufen wie die Bodenrente und sogar im Gegensatz zu dem Gesetz der
freien Konkurrenz zu stehen, da es die Konkurrenten unter durchaus
ungleichen Bedingungen kämpfen läßt. Hierin unterliegt Stuart Mill,
was er auch nicht verbirgt, dem Einfluß der Saint-Simonisten und
Ihrer Verachtung für den „Zufall der Geburt“.
Jedoch stieß er hier, soweit die testamentarische Erbfolge in Be
tracht kommt, auf eine große Schwierigkeit: denn das freie Verfügungs
recht über seinen Besitz zu Lebzeiten, und sogar nach dem Tode ist viel
leicht der hervorragendste Ausdruck der Individualität, da er eine Art
von Fortleben des Willens darstellt. Stuart Mill entzieht sich dieser
Schwierigkeit in höchst geistreicher Weise: er achtet das Verfügungs
recht des Besitzers, aber begrenzt das Erwerbsrecht bei den Erben; der
|vbe darf über ein bestimmtes Vermögen hinaus nichts erhalten. Der
Krblasser besitzt die volle Freiheit, sein Vermögen jedem, dem er will,
7AI geben oder zu hinterlassen, aber nicht dem, der schon einen genügenden
Allteil am Reichtum hat. Von allen von Stuart Mill vorgeschlagenen
Lösungen ist diese offenbar die am stärksten sozialistische: daher schlägt
er sie auch mehr in der Form einer Anregung als eines positiven Pro
jekts vor 1 ).
x ) „Wenn ich einen Gesetzeskodex formulieren sollte, der mir an.
s 'ch als der beste erscheint, so würde ich vorziehen, nicht die Quote festzulegen,
die ein jeder testamentarisch vermachen kann, sondern die Hohe dei Erbschaft, die
«in jeder durch erblasserische Zuwendung oder als Erbschaft erhalten darf. Es soll