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Arbeitsbuch.
Die Unternehmer dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren, doch
ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der An-
schaffungskosten, Wohnungs- und Landnutzung gegen die ortsüblichen
Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmässige Beköstigung,
Arzeneien, Werkzeuge und Stoffe zu den übertragenen Arbeiten für
den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei
der Lohnzahlung zu verabfolgen. Eine Ausnahme ist zugelassen bezüg-
ich der Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten,
wo ein Aufschlag gestattet ist, um zu verhindern, dass die Arbeiter
mit den Gegenständen Handel treiben. Lohneinbehaltungen sind nur
in beschränkter Weise zulässig. Bei rechtswidrigem Verlassen der Ar-
veit durch einen Gesellen oder Gehülfen kann der Arbeitgeber als
Entschädigung für den Tag des Vertragsbruches und jeden folgenden
Tag der ausbedungenen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber
‘ür eine Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes zurückbehalten,
»hne Nachweis eines besonderen Schadens. Um dies durchsetzen zu
zönnen, kann bei den einzelnen Lohnzahlungen bis zu einem Viertel
les fälligen Lohnes im Gesamtbetrage höchstens eines durchschnittlichen
Wochenlohnes zurückbehalten werden.
Schon vor Erlass der Novelle von 1891 waren die Arbeiter be-
zechtigt, beim Abgange ans dem Dienste ein Zeugnis über die Art und
Dauer ihrer Beschäftigung zu fordern, welches auf ihr Verlangen auch
auf ihre Führung auszudehnen war. Die Novelle brachte die N euerung,
dass das Zeugnis auf Verlangen des Arbeiters auch über seine
Leistungen Auskunft zu geben hat, und dass es den Arbeitgebern
untersagt ist, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den
Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug-
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Die Zuwiderhand-
lungen gegen diese letzteren Bestimmungen ‚(über unzulässige Ein-
tragungen) ist mit Geldstrafe bis 2000 Mk., eventuell Gefängnis bis
zu zwei Monaten bedroht; dagegen findet sich in der Gewerbeordnung
auch in der neuen Fassung eine Strafandrohung wegen Verweigerung
des Zeugnisses nicht, so dass der Arbeiter gegebenen Falles den Weg
der Zivilklage beschreiten muss.
Auf Anirag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde das dem
Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
Die Arbeitszeugnisse minderjähriger Personen berührten wir bereits.
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Kinder,
welche zum Besuche der Volksschnle verpflichtet sind.
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Arbeiterversicherung.
Brentano, Die Arbeiterversicherung gemäss der heutigen Wirtschaftsordnung.
Leipzig 1879.
Max Hirsch, Die gegenseitigen Hilfskassen und die Gesetzgebung. Berlin 1875.
Hasbach, Das englische Arbeiterversicherungswesen. Leipzig 1883, .
v. d, Osten, Arbeiterversicherung in Frankreich. Leipzig 1894,
Gutachten über Alters- und Pensionskassen. V. Publikat. des Vereins für
Sozialpolitik. >