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Kriegsabgabcgesetz 1919. § 9.
Veranlagung — auch keine sog. „steuerfreie", die auch eine „Veranlagung" ist —
stattgefunden, dann fragt es sich, ob gemäß § 9 das Kriegseinkommen selbständig
unter Anwendung der Grundsätze des betreffenden Landeseinkommensteuerges.,
also z. B. unter Berücksichtigung von bisher nicht bekannt gewordenem außer
dienstlichem Einkommen, von Schuwenzinsen und Lasten usw. festzustellen ist oder
einfach das Diensteinkommen ohne Rücksicht hierauf als Kriegseinkommen
anzusetzen ist. Die Frage wird in ersterem Sinne zu entscheiden sein. Denn
bei einer anderen Behandlung würde unter Umständen ein gar nicht vorhandenes
Reineinkommen — das Diensteinkommen ist ja Einkommen und nur durch
positive Gesetzesausnahme von der Einkommensteuerpflicht ausgeschlossen —
als solches behandelt werden und insofern der Offizier usw. schlechter stehen als
jeder andere Abgabepflichtige. Eine solche für die Zwecke der Kriegsabgabever
anlagung vorgenommene Einkommensfeststellung ist in vollem Umfange mit
den gegen jene zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar, die Feststellung des Kriegs
einkommens durch Hinzurechnung des Diensteinkommens zu dem zur Ein
kommensteuer veranlagten Einkommen dagegen nur hinsichtlich des Dienst
einkommens. Denn der § 9 ist eine Ausnahme von der Regel des § 8 und
als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
3. Von dem Diensteinkommen ist abzuziehen die Entschädigung für den
Dienstaufwand, aber nur der als solche „festgesetzte" Betrag. Es kommt
also nicht darauf an, wieviel tatsächlich für Dienstaufwand ausgegeben ist, son
dern darauf, ob und welcher Betrag als Entschädigung für Dienstaufwand fest
gesetzt ist. Einen Betrag des Diensteinkommens als Entschädigung für Dienst
aufwand „festsetzen" kann aber nur die Anstellungsbehörde bzw. eine dieser
vorgesetzte Stelle. Ist eine solche Festsetzung unterblieben, so kann sie nicht etwa
die Steuerbehörde vornehmen, sondern dann ist eben das Diensteinkommen
unverkürzt zu berücksichtigen. Ebensowenig kann die Steuerbehörde, wenn eine
Festsetzung erfolgt ist, von dieser abweichen, weil sie sie für zu hoch oder für zu
niedrig erachtet. Nicht erforderlich ist, daß die Festsetzung bereits bei der An
stellung erfolgt ist; sie kann vielmehr, wie sich aus den Reichstagsverhandlungen
zum KSt.G. und zum KAG. 1918 entnehmen läßt, auch nachträglich stattfinden.
Damit war allerdings die Möglichkeit gegeben, daß die Militärbehörden durch
Festsetzung übermäßig hoher Beträge als Entschädigung für Dienstaufwand die
Wirkung des § 9 mehr oder weniger illusorisch machten. In den Ausschußver-
Handlungen über das KAG. 1918 wurden bei der II. Lesung folgende Aus
führungen gemacht, nachdem in I. Lesung statt der Worte „abzüglich des als
Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags" beschlossen war
„ausschließlich der darin enthaltenen festgesetzen Entschädigung für den Dienst
aufwand" und nun die Ges. gewordene, nach den Ausführungen des Antrag
stellers lediglich redaktionell andere Fassung (Antrag Nr. 826) beantragt war,
(Drucks, des RT. Nr. 1739 S. 31 f.):
„Ein Ausschußmitglied fragte an, ob und wie weit diese Bestimmung für
Beamte allgemein gelte. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts antwortete,
daß die Dienstaufwandsentschädigung der Beamten nicht als Einkommen be
handelt werde. Bei Offizieren sei die Bestimmung notwendig, weil ihr Kriegs-
einkommen bisher nicht veranlagt worden sei... Ein Vertreter des Kriegsmini-
steriums führte aus: In Preußen seien durch Verfügung des Kriegsministeriums
bei denjenigen Gehältern der Offiziere, die in einer Summe ausgeworfen wer
den, 3 / 10 als Dienstaufwand festgesetzt. Anders liege die Sache bei den Militär
beamten, diese bekämen Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Kriegszulage, die letztere
sei als Dienstaufwandsentschädigung erklärt worden. Die richtigen Bergleichs
summen seien vorhanden, es würde das Friedensgehalt dem Kriegsgehalt ab-