Full text : Inflation und Geldentwertung

Steuerpolitische  Maßnahmen.

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müssen,  wodurch  eine  wichtige  Grundlage  der  Kaufkraft  der
Einzelwirtschaften  angegriffen  wird.  Vom  Standpunkt  der  zu
beseitigenden  Kaufkraftaufblähung  müßte  —  wie  bei  der  vorherigen ­
  Steuer  —  so  auch  hier  anzustreben  sein,  daß  vor  allem  die
in  Noten,  Depositen,  Reichsschatzanweisungen  und  Kriegsanleihen
aufgespeicherte  Kaufkraft  als  Steuer  entrichtet,  also  zum  Verschwinden ­
  gebracht  wird 1 ).  Von  der  Übertragung  realer  Gütermengen ­
  auf  das  Reich  müßte  daher  nach  Möglichkeit  Abstand
genommen,  und  deshalb  auch  hier  in  solchen  Fällen,  in  denen
eine  sofortige  Zahlung  in  Papierwerten  nicht  möglich  ist,  die
Ratenzahlung  vorgesehen  werden.  Bekanntlich  hegt  ein  Versprechen
der  Reichsregierung  vor,  nach  dem  die  Kriegsanleihe  bei  der  Zahlung ­
  der  Vermögensabgabe  bevorzugt  werden  soll,  indem  sie
zum  vollen  Nennwert  in  Zahlung  genommen  werden  soll.  Weder
vom  finanzpolitischen  noch  vom  inflationistischen  Standpunkt  aus
ist  aber  erwünscht,  daß  die  Zahlung  ausschließlich  oder  in  der
Hauptsache,  ja  überhaupt  in  Kriegsanleihe  erfolgt.  Wenn  der
gesamte  Betrag  der  Vermögensabgabe  oder  ein  großer  Teil  derselben
in  Stücken  der  Kriegsanleihe  eingehen  sollte  —  und  das  ist  so
lange  sehr  wahrscheinlich,  als  das  Mißtrauen  in  die  politische  und
wirtschaftliche  Zukunft  des  Reiches  anhält  und  der  Kurs  der
Kriegsanleihen  erheblich  niedriger  als  der  Nennwert  steht  —,  dann
blieben  die  schwebenden  Schulden  des  Reichs,  die  am  1.  Juli  1919
auf  70  Milliarden  Mark  angewachsen  waren,  in  beträchtlichem  Umfange ­
  weiter  bestehen.  Es  bliebe  dann  aber  auch  die  in  großen
Mengen  in  den  Noten,  Depositen  und  Reichsschatzanweisungen
aufgestapelte  Kaufkraft  bestehen,  d.  h.  die  Einzelwirtschaften
hätten  sich  in  diesem  Falle  ganz  oder  in  der  Hauptsache  nur  von
ihrer  festgelegten  Kaufkraft  und  nicht  von  ihrer  mobilen  Kaufkraft ­
  getrennt.  Es  wäre  also  gerade  das  eingetreten,  was  im
Interesse  der  Wiedergesundung  der  Reichsfinanzen  und  des  Geldwesens ­
  verhindert  werden  müßte.  Bei  der  Ausgestaltung  der  Veri)
  Auch  hier  irrt  Terhalle  a.  a.  0.  S.  95,  wenn  er  meint:  „Was  auf  der  einen
Seite  abgehoben  wird,  muß  doch  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  auf  der  anderen
wieder  zufließen,  denn  der  Ertrag  der  Einmaligen  wird  ja  wieder  an  die  Besitzer
der  zu  tilgenden  Kriegsanleihe  ausgegeben.“
Die  bei  der  Zahlung  auf  die  Vermögensabgabe  eingehenden  Noten  und  Giroguthaben ­
  können  zur  Einlösung  von  Reichsschatzanweisungen  bei  der  Reichsbank
verwendet  werden,  wobei  die  Noten  wie  die  Giroguthaben  genau  so  wieder  untergehen ­
  können,  wie  sie  bei  der  Diskontierung  von  Reichsschatzanweisungen  entstanden ­
  sind.
            
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