Object: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Wir sehen hier also, wie sich ein einzelner Handwerker in den 
E i g e n b e s i tz der Mühle setzt. Schon aus früherer Zeit lassen sich solche 
Verhältnisse auffinden. Den Hinweis „des kaufmann ledrer stampf" 
in Kirchberg aus dem 16. Jahrhunderts wird man wohl im Sinne 
des Privatbesitzes auslegen dürfen. Eingehender können wir uns über 
Rothenburger Verhältnisse orientieren^). Hier wurde 1626 eine neue 
Walkmühle von einem aus 5 Personen bestehenden Konsortium ein 
gerichtet, und zwar laut Dokument von 1625 „auf ihre eigene Kosten 
für sich, ihre Kinder und Nachkommen". Die fremden Meister haben 
sich dann in der Folge in diese Mühle eingekauft, 1634 wurde die 
Walke auf 2 Meister „verheyrathet" und von diesen bis 1654 erhalten. 
Es sei hier darauf hingewiesen, daß die Erhaltung der Walke 
durch die Personen eines solchen freien Konsortiums, wo also Zwangs 
verhältnisse nicht mehr vorliegen, stets auf Schwierigkeiten gestoßen ist; 
die Akten berichten nichts, können natürlich auch nichts berichten über 
Streitigkeiten, welche aus der Reparatur einer dem Handwerk als 
solchen gehörigen Walke erwachsen sind. Aber fast immer, wo ein 
Konsortium als Eigentümer der Walke auftritt, ergeben sich Schwierig 
keiten über die Verteilung der Reparaturkosten. 
Von 1654—1664 treten als Besitzer der Walke 5 Meister auf, 
und es wird nunmehr verlangt, daß man von einer Walck 2 Groschen 
gebe, es wird also ein Walkzins gefordert. Dieser Walkzins sollte 
wahrscheinlich einmal die übrigen nicht in der Gemeinschaft der Walke 
stehenden Meister zum Eintritt veranlassen, dann aber war er verursacht 
durch den schlechten Zustand der Mühle; 1626 neu erbaut, war sie in 
den Händen der stets nur um die Reparaturkosten streitenden Besitzer 
in 38 Jahren so vernachlässigt worden, daß 1664 sämtliche Meister die 
Einrichtung völlig erneuern ließen. 
So mannigfach wie die dargelegten Zustände sind die Besitz 
verhältnisse an der Walke, aber historisch sind dieselben an solchen 
größeren Produktionsmitteln leichter verständlich als rein juristisch, wo 
sich bei manchen Kommunalsägen usw. auch jetzt noch mitunter Schwierig 
keiten ergeben über die Einfügung dieser Sachen entweder in die Be 
griffe „Miteigenschaft" oder „juristische Person". 
Interessant sind noch die eigenartigen Besitzverhältnisse an der 
Walke in Mortelsgrund, und diese Besitzverhältnisse sind es ganz allein, 
denen die Walke heute noch ihr Dasein verdankt. Der in Sajda an 
sässige Weißgerber war bis 1870 genötigt gewesen, seine Felle zum 
Walken nach einer ziemlich weit entfernten Walke zu bringen. Dieses 
Walken an der entfernten Walkmühle bringt große Unannehmlichkeiten 
0 Dunker 1903, S. 118. 
2 ) Rothenburg 1571—1695, S. 256 ff.
	        
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