99
über die Durchführung des Ge-
seizes wird durch das eidgenössische Fabrikinspek-
Lö
spektoren und ihr Hilfspersonal wer-
e rate ernannt; ihre Pflichten und Be-
ugnisse sind durch die Vollziehungsverordnung
S ustellen
Amtsgeheimnis.
„Sämtlichen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Urganen ist zu jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer
und der mit ihr verbundenen Anstalten
ikationsgeheimnisse sind von den betreffenden
strengstens zu wahren.“
Dieser Artikel 21 des Inspektoratsentwurfes ist neı
haben nichts dagegen einzuwenden, dass allen mit dem
}
des Gesetzes DEAN Urganen der Eintritt in die Fab
zu jeder Stunde zu gestatten sei. Bloss möchten wir an die ge-
setzliche Eintänn ung dieser Befugnis einige Bedingungen knü
Erstens sollen sich € diese Beamten vor dem Eintritt gehörig
an und für sich selbstverständliche Vorschrift
icht immer beobachtet. Zweitens stellen wir das
lass diese Beamten verpilichtet sein sollen, ihre Be-
ıur den zuständigen Amtsstellen einerseits und dem
11
haber oder seinem Stellvertreter anderseits mitzuteilen:
vor, dass Bemerkungen über den Fabrikbetrieb.
die einzig den Fabrikinhaber angehen, den Arbeitern hingeworfen
werden; das ist ungehörig. Drittens können wir uns mit der ı OT-
geschlagenen Fassung des Amtsgeheimnisses nicht begnügen. Die
hier und in unserm Artikel 23, Absatz 2, den eidgenössischen und
kantonalen Beamten eingeräumten weitgehenden Befugnisse machen
es dringend wünschbar, zu sagen, dass „über das Fabrikations-
verfahren, die zur Verwendung kommenden SUDSTAHZEN und -die
Fabrikate der besuchten Fabriken“ das Amtsgeheimnis zu wahren
Sei. Die Fabrikinspektoren und die kantonalen Organe können
zumeist gar nicht wissen, was am besondern Orte Fabrikgeheimnis
1 er nicht. Deswegen sollen sie keinerlei Mitteilungen über
die besuchten Fabriken machen, ausser da, wo sie das von Ge-
Seizes wegen zu tun haben. Unser Antrag lautet:
A a
NEE