Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

dass ein „Staatsvertrag‘‘, selbst wenn er die Verpflichtung zum 
Erlass landesrechtlicher Normen durch einen oder alle Vertrag- 
schliessenden statuirt oder doch solche Normirung voraussetzt 
and ohne sie nicht oder nicht vollkommen erfüllt werden kann, 
Jass er, sage ich, Landesrecht schaffe, ohne dass es einer be- 
sonderen, hierauf gerichteten Willensaktion des Staates be- 
Jürfte, Dass diese Willensaktion nothwendig sei, wird jetzt von 
der herrschenden Meinung anerkannt. Aber ich kann den meisten, 
selbst vielen unzweifelhaft auf dem richtigen Standpunkte befind- 
lichen Schriftstellern den Vorwurf nicht ersparen, dass sie in ihrer 
Ausdrucksweise das wahre Sachverhältniss verschleiern. Es ist 
irreführend, wenn man sagt, dass die Veröffentlichung eines Staats- 
vertrags durch den Staat zur Nachachtung für Behörden und 
Unterthanen die innere Geltung des Vertrags‘) bewirke, 
ihn zum Bestandtheil des staatlichen Rechts mache *), ihm 
staatsrechtliche Wirksamkeit, Geltung, gesetzliche 
Kraft?) oder dergl. verleihe, dass der Vertrag „mittelbare 
Quelle des Staatsrechts“ sei*). Denn der Staatsvertrag bleibt 
Staatsvertrag, auch wenn er in einem Gesetzblatte oder sonstwie 
publieirt wird, er ist schlechterdings nicht anders als völker- 
rechtlich wirksam, und nur von einer völkerrechtlichen, niemals 
von einer „staatsrechtlichen Gültigkeit“ des Vertrags kann ge- 
Erfüllung durch die eine Partei zeitlich zusammenfallen. Nur ist ein solcher 
Vorgang in der Staatenpraxis viel seltener, als K. anzunehmen scheint. 
Jedenfalls aber ist nicht das Umgekehrte denkbar, dass nämlich ein Staat 
lurch die Eingehung eines Vertrags, der ihn zum Erlasse eines Gesetzes 
verpflichtet, auch schon das Gesetz entstehen lasse, Nicht bloss nicht aus 
lem formalen Grunde, wie Kohler meint, weil für Gesetze heute das Er- 
forderniss der Publikation besteht, sondern weil zwar eine Leistung die „Still- 
schweigende‘“ Vertragserklärung, nicht aber eine Zusage schon die „still- 
schweigende‘“ Erfüllung in sich schliessen kann. (S. aber unten S. 123 £.). 
ich glaube eben nicht, dass in solchem Falle eine „Dopnpelnatur“ der 
Willensaktion zu finden ist. 
1) v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechts. 3. Aufl. Leipzig 
‘880. 8. 176, 
2) v. Stengel, Lehrbuch d. deutsch. Verwaltungsrechts. Stuttgart 1586. 
3. 27 u. viele andere. 
3) G. Meyer, Lehrbuch d. deutsch, Staatsrechts. S. 600 ff, u. A. 
4) v. Kirchenheim, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechts, Stuttgart 
"887. 8. 100.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.