IV. Das klembahnwesen.
Sobald das Reich die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen
bahnen übernimmt, entsteht die Frage, was aus dem übrigen Bahn
verkehr wird, d. h. aus den dem Lokaloerkehr dienenden Schienenwegen.
Hier wird nach dem bisherigen Gange der Dinge der Grundsatz gelten,
daß für diesen Lokalverkehr die Landesgesetzgebung zuständig bleibt.
Ohne Schwierigkeiten wird sich die Trennung der dem allgemeinen
Verkehr dienenden Eisenbahnen von den Lokalbahnen nicht überall
vollziehen. Es wäre vielleicht daher auch den bundesstaatlichen Ver
waltungen das Recht zu geben, die Übernahme des gesamten Staats
bahnnetzes durch das Reich zu fordern. Macht der Einzelstaat von diesem
Recht Gebrauch, so verliert er damit auch die Eisenbahnverwaltung im
lokalen Verkehr: er wird also von dieser Befugnis nur aus zwingenden
Gründen Gebrauch machen. Im übrigen würden gesetzlich in Zukunft
nur zwei Gattungen von Eisenbahnen zu unterscheiden sein:
a.) Reichsbahnen, die der Gesetzgebung des Reiches
unterstehen,
b) Lokalbahnen oder Kleinbahnen, die dem Landesrecht
unterliegen.
Einer besonderen Betrachtung verdient der Lokalverkehr in Preußen,
schon wegen der außerordentlichen Bedeutung, die hier der Lokal
verkehr hat:
In Preußen wird der Lokalverkehr nicht in einer einheitlichen
Form bedient, wie dies z. B. in Belgien durch die Vizinalbahnen geschieht.
In Belgien kann man im wesentlichen den allgemeinen Verkehr mit den
Staatsbahnen, den Lokalverkehr mit den Vizinalbahnen gleichsetzen. Das
ist in Preußen nicht der Fall. In großem Umfange hat die Staats
eisenbahnverwaltung, namentlich in den weniger volkreichen Landesteilen
des Ostens wie-des Westens,- Nebenbahnen gebaut, die durchaus
Bestandteile des Staatsbahnnetzes sind, der Sache nach aber die Be
deutung von Lokalbahnen haben. Im übrigen wird der Lokalverkehr
durch Kleinbahnen bedient, deren Rechtsverhältnisse durch das Ge
setz vom 28. Juli 1892 geordnet sind. Sie zerfallen nach dem Sprach
gebrauch der Verwaltung in nebenbahnähnliche Klein
bahnen und in Straßenbahnen. Daneben kommen auch unter