20. Titel: Schuldverfpredhen. Schuldanerkenntnis. Borbemerkungen. 1449
[oll, werden Zuwendungen genannt (z. B. Eigentumsübertragung, Dar-
'ehen3hingabe 20.). Alle diefe Zuwendungen dienen beftimmten Zweden, Der
ınmittelbare Zwec, der zugleich da3 beftimmende pfydologijdhe Moment des
ZumwendungSwilenz au&madt, wird auch BeftimmungSZgrund, causa,
XHedt8grund, genannt. Solde Rechtsgründe gibt e8 Dveridhiedene (die
;omaniftijde Doktrin {prad von solvendi causa, credendi c., donandi‘ c., con-
litionis implendae c. 2c.). MKegelmäßig fällt der Rechtsgrund mit dem
BalutenverhHältni8 zwijdhen Schuldner und Gläubiger zujammen; e3
;ann aber audg) Befriedigung oder Sicherftelung eine8 fremden Gläubiger& al8
'oldher Recht8grund gelten (val. Jacubezky, Bem. S. 15).
Die causa felbft bildet, wazZ ihr Verhältnis zur Zuwendung angeht, vielfach ein
mejentlides Element des GejhäftStatheftande8 in der Weije, daß der
Recht3beftand des GefhHäfts Jelbfit davon abhängig tjt, daß die causa [ig
vermwirklidt und der Recht8zwecdt der Zuwendung dadırrcHh erreicht wird. Bei
"oldem Verhältnis und bei folder Abhängigkeit des Erfolgs von der causa
vird das KechtSgefHäft jelbit Fawjal genannt (wie z. B. die meiften Gejchäfte
de8 Obligationenrecht8).
Wenn umgekehrt die Zuwendung vom objektiven Beftande der
zausa, bie an fid immer vorhanden ijt, völlig unabhHängig geftelt it,
’o daß das RedhtZgefchäft auch Leftehen bleiben fol, wenn {ich der Zweck der
Zuwendung nicht verwirkliht, {o wird daS betr. Kechtsgejhäft ein abftrakte3
zemannt. Die AuSgleidhung erfolgt hier durch die Normen über ungereHt=
jertigte Bereigerung (88812 ff.; vgl. Bem. I, 4, b, 8 und c, 8 zu 8812,
iowie Borbem, 3 vor $ 812). Megelmähig abftrakt find 3. B. die dinglihen
Berträge, notwendig abfirait das Wechfelverfprechen.
Scharf zu trennen von dem RKRechtsgrunde der Vermögenszuwendung ift der
oft noch hinter dem RKRechtsgrunde ftehende fonftige Bewegarund, das
„Motiv" (3. B. beim Darlehen hinter der causa credendi daZ Motiv der
SreundfHaft oder der Wunfjgh einer fidheren verzinslihen BermögenSanlage 2C.).
Solde Beweggründe find hier vhHne redHtlide Bedeutung, folange fie
nicht in den Gejchäftsinhalt unmittelbar aufgenommen worden find; ebenf{owenig
‘önnen fie ein Rüdforderungsrecht des Geleifteten begründen, falls fie fi nadh-
trägliqg als ungerechtfertigt erweifen,
Bon mandder Seite (vgl. Pußler in Jur. Wichr. 1901 S. 388) wird für das
abftralte Sefchäft ein weitere Erforderni3 dahin aufgeffellt, daß e8 nämlich
nicht den Teilk eine8 anderen SchuldverhältniffeS bilden könne, das jeiner-
jeit3 eine causa enthält (3. B. Vereinbarung eine Höheren ZinsfußeS bei
einem Darlehen im Wege eineS abftratten Recdht3ZgefhHäft3).. Dem praktiidhen
Ergebnifje nad) wird e8 ja Häufig zutreffen, daß in folden Fällen ein abftrakte8
Kecdhtsge[häft nicht vorliegt, aNein da Entjheidende wird hier nicht darin
ütegen, ob die Vereinbarung fig an ein anderweitiges Schuldverhältnis an-
'Oließt, Jondern nur, welde Stellung die Parteien zu dem Recht8grunde der
zu begründenden Berbindlichkeit einnahHmen; aud in AnfehHung bereitZ ber
tehender SdhuldverhHältnife fünnen die Parteien eine abjtrakte Berbindlichkett
begründen (vgl. Hiezu Neumann in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S, 510 und 511).
3) Neber bie Frage der Novation val. unten VII.
‘) Bei meHreren Schuldnern derfelben Leiftung, bei denen der eine nur aus
dem GrundgelhHäfte, der andere aber auZ einen Schulbberfpredhen
oder Shulbanerkenntniffje haftet, kann im GHinblid auf die Verfchieden:
artigfeit bes Schuldgrundes ein Sejamt{huldverhältnis nad SS 421, 426 nicht
befteben, Dal. KO, Bd. 67 S. 128.
a)
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