Inhalt and Form der B.
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und die Grundlage für die Abschlußbilanz innerhalb eines jeden
Systems kaufmännischer Buchführung, b) im System der einfachen
Buchführung die wichtigste und einzige Ergebnisrechnung,
eine Zusammenfassung der aktiven und passiven Bestände,
c) im System der doppelten Buchhaltung ein Kontrollmittel
für die reinen Bestandskonten;
2. die Inventur {— die Aufnahme des Inventars, § 39 HGB.)
notwendig zur Kontrolle der Bestandsbücher, zum Abschluß
einiger Bestandskonten, zum Abschluß aller Bestandserfolgskonten
und einiger Erfolgskonten (transitorische und antizipierende
Posten).
Jeder Kaufmann i ) ist verpflichtet, seine Vermögensteile
und Schulden genau aufzuzeichnen 2 ), dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstiände, selbstverständlich auch der Schulden,
anzugeben (Inventar, § 39 HGB.), und einen das Verhältnis
zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß zu
machen (Bilanz) 3 ).
Der allgemeine rechtliche Inhalt der Bilanz ist damit gegeben;
jede Bilanz hat Vermögen, Schulden und das Verhältnis zwischen
beiden darzustellen. Sie kann nicht aus einer bloßen Zusammenstellung
bestehen. Mindestens muß summarisch angegeben
werden, durch welche Vermögensgegenstände die Aktiva und
durch welche Ein^elposten die Passiva gebildet worden sind.
Die bloße Gegenüberstellung des Gesamtbetrages der Aktiva
und des Gesamtbetrages der Passiva mit Einstellung des Saldos
!) d.h. jeder private Vollkaufmann. Nicht jede Erwerbsunternehmung
*®t bilanzpflichtig; vgl. §§ 3, 4, 42 HGB.
») Die einfache Buchführung kennt kein anderes Kontrollmittel dar
Vollständigkeit in der Aufzählung der Vermögensteile wie die Durcharbeitung
der ganzen Buchführung. Die doppelte Buchführung bietet
größere Gewähr, ist aber auch nicht absolut zuverlässig; aus steuertechnischen
und anderen Gründen können Vermögensteile unterschlagen werden,
z - B. durch Verbuchung von AnschalTungskosten für Anlagevermögen auf
Betriebskosten.
*) Die auf Buchführung und Bilanzen sich beziehenden gesetzlichen
Vorschriften sind zusammengestellt bei Knappe, Bilanzen, 2. Aull. Berlin
*909, s. 1—22. Betzinger, Wie der Kaufmann Bücher führen muß. Leipzig
(O- j.), S. 1—23. Fischer, Buchführung u. Bilanzaufstellung nach Handelsre
°ht. Leipzig 1913.