Contents : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Inhalt  and  Form  der  B.

5

und  die  Grundlage  für  die  Abschlußbilanz  innerhalb  eines  jeden
Systems  kaufmännischer  Buchführung,  b)  im  System  der  einfachen ­
  Buchführung  die  wichtigste  und  einzige  Ergebnisrechnung,
  eine  Zusammenfassung  der  aktiven  und  passiven  Bestände, ­
  c)  im  System  der  doppelten  Buchhaltung  ein  Kontrollmittel
  für  die  reinen  Bestandskonten;
2.  die  Inventur  {—  die  Aufnahme  des  Inventars,  §  39  HGB.)
notwendig  zur  Kontrolle  der  Bestandsbücher,  zum  Abschluß
einiger  Bestandskonten,  zum  Abschluß  aller  Bestandserfolgskonten ­
  und  einiger  Erfolgskonten  (transitorische  und  antizipierende ­
  Posten).
Jeder  Kaufmann i )  ist  verpflichtet,  seine  Vermögensteile
und  Schulden  genau  aufzuzeichnen  2 ),  dabei  den  Wert  der  einzelnen ­
  Vermögensgegenstiände,  selbstverständlich  auch  der  Schulden, ­
  anzugeben  (Inventar,  §  39  HGB.),  und  einen  das  Verhältnis
zwischen  Vermögen  und  Schulden  darstellenden  Abschluß  zu
machen  (Bilanz)  3 ).
Der  allgemeine  rechtliche  Inhalt  der  Bilanz  ist  damit  gegeben;
jede  Bilanz  hat  Vermögen,  Schulden  und  das  Verhältnis  zwischen
beiden  darzustellen.  Sie  kann  nicht  aus  einer  bloßen  Zusammenstellung ­
  bestehen.  Mindestens  muß  summarisch  angegeben
werden,  durch  welche  Vermögensgegenstände  die  Aktiva  und
durch  welche  Ein^elposten  die  Passiva  gebildet  worden  sind.
Die  bloße  Gegenüberstellung  des  Gesamtbetrages  der  Aktiva
und  des  Gesamtbetrages  der  Passiva  mit  Einstellung  des  Saldos

!)  d.h.  jeder  private  Vollkaufmann.  Nicht  jede  Erwerbsunternehmung
*®t  bilanzpflichtig;  vgl.  §§  3,  4,  42  HGB.
»)  Die  einfache  Buchführung  kennt  kein  anderes  Kontrollmittel  dar
Vollständigkeit  in  der  Aufzählung  der  Vermögensteile  wie  die  Durcharbeitung ­
  der  ganzen  Buchführung.  Die  doppelte  Buchführung  bietet
größere  Gewähr,  ist  aber  auch  nicht  absolut  zuverlässig;  aus  steuertechnischen ­
  und  anderen  Gründen  können  Vermögensteile  unterschlagen  werden,
z -  B.  durch  Verbuchung  von  AnschalTungskosten  für  Anlagevermögen  auf
Betriebskosten.
*)  Die  auf  Buchführung  und  Bilanzen  sich  beziehenden  gesetzlichen
Vorschriften  sind  zusammengestellt  bei  Knappe,  Bilanzen,  2.  Aull.  Berlin
*909,  s.  1—22.  Betzinger,  Wie  der  Kaufmann  Bücher  führen  muß.  Leipzig
(O-  j.),  S.  1—23.  Fischer,  Buchführung  u.  Bilanzaufstellung  nach  Handelsre
 °ht.  Leipzig  1913.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.