Full text: Forstwirtschafts-Politik

Holzhandelspolitik. 295 
über die Auslandspreise hinausgingen, . . . so ist dies vor allem eine Folgewirkung der Zoll- 
erhöhungen. Diese Wirkung hätte verringert werden können, wenn einerseits die agrarischen 
Ausfuhrverbote sofort aufgehoben und anderseits unmittelbar nach der Stabilisierung die 
auf die Inflation eingestellten Zollsäße zum Normalzustand zurückgeführt worden wären . . . 
Es kann nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß dieser exorbitante Zollschutz nicht 
aufrechterhalten werden darf, . . . denn die nicht zollerhöhten Industrien leiden unter dem 
allgemein gestiegenen Preisniveau, haben es mit erhöhten Produktionskosten zu tun, ohne 
gegenüber der ausländischen Konkurrenz auf dem Inlandsmarkt den Zollschutz zu genießen, 
dessen die beteiligten Industrien sich erfreuen“. 
Das Ermächtigungsgeseß vom 5. August 1922 sollte am 22. Juni 1924 ablaufen. 
Seine Verlängerung kam nicht in Frage, da der am 4. Mai 1924 gewählte Reichstag 
gegen sie Stellung nahm. Nun tauchte die Forderung der Erneuerung der Agrarzölle 
und Wiedereinführung der seit 31. Juli 1914 suspendierten Getreidezölle auf. Ein dahin- 
gehender Gesetzentwurf vom 3. Juli 1924 wurde im Reichsrat verabschiedet, kam aber 
nicht mehr in den Reichstag, der am 29. August 1924 aufgelöst wurde. „Die Zeit bis 
zur Neuwahl wurde benutzt, um an Stelle des vorgesehenen Regierungsentwurfs im 
Reichswirtschaftsrat, durch ausgedehnte Sachverständigengutachten . . . eine neue Vorlage 
vorzubereiten . ÿ . Die nach der Neuwahl einsetzende politische Krise machte es jedoch 
unmöglich, die Gutachten des Reichswirtschaftsrates mit der gewünschten Schnelligkeit zu 
verwerten. Hinzu kam, daß sich die Landwirtschaft gegen eine bloße Ermächtigung an die 
Regierung, Getreidezölle nach Bedarf einzuführen, wandte, und daß aus politischen Gründen 
einer Ermächtigung zur Einführung von Industriezöllen ebenfalls mißtraut wurde. Durch 
den Tod des Reichspräsidenten wurde die kritische Unentschiedenheit, in der die kleine 
Zollvorlage schwebte, noch verlängert. Der Fortschritt der Handelsvertragsverhandlungen 
mit Belgien vor allem machte es jedoch notwendig, den Entwurf eines Gesetzes über Zoll- 
änderungen nunmehr endlich dem Reichstage zugehen zu lassen. Am 18. Juni 1925 
wurde dieser Entwurf dem Reichstage unterbreitet!).“ 
So entstand das Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 
1925, die sog enannte „kleine Zollvorlag e“, die wenigstens hinsichtlich 
der Erzeugnisse der Forstwirtschaft und der Holzwaren am 1. Oktober 1925 in Kraft 
getreten ist und bis zum 31. Juli 1927 gelten soll. In dieser Befristung kommt der 
vorläufige Charakter dieses Geseßes zum Ausdruck. Die Reichsregierung beabsichtigt, eine 
vollständige, alle Nummern des Zolltarifs nach dem sogenannten Salzburger Schema 
umfassende Zolltarifvorlage auszuarbeiten, die für längere Zeit das Rückgrat unserer 
Handelsbeziehungen bilden soll. Da aber die Fertigstellung eines solchen Tarifs nicht von 
heute auf morgen durchzuführen war, entschloß sie sich zur „k le inen Zoll- 
vorlag e“, die als „Zwischenmaßnahme“ gedacht war und für gewisse Güter den Tarif 
den „veränderten Verhältnissen“ anpassen sollte. 
Sie hat an den H o lz zöllen nicht viel verändert, dagegen die Sätze einer ganzen 
Reihe von Holzwaren erhöht. Die Änderungen im einzelnen können aus der 
folgenden Übersicht entnommen werden, in der die Vorkriegs-, die Nachkriegs- und die 
zur Zeit geltenden Zollsäte für Holz und Holzwaren zusammengestellt sinde). 
1) Si eg ert, „Bemerkungen zum Gesetß über Zolländerungen“ in dem „Hollhandbuch für 
das Deutsche Reich“, Berlin, ohne Angabe des Erscheinungsjahres. 
2) Die durch die „kleine Zollvorlage" bewirkten Ünderungen sind in dieser Übersicht durch 
fetten Druck der geänderten Zollsätze gekennzeichnet.
	        
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