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Bezirken und Abteilungen Führer aufgezwungen wurden, gleichviel ob sie
ihnen genehm waren oder nicht, sie bezeichneten nur den formellen
Instanzenweg. Im tatsächlichen Geschäftsgang machte sich die Sache
vielmehr meistens doch so, daß die Bezirksführer von den Bezirken, die
Abteilungsführer von den Abteilungen gewählt wurden; die Ernennung der
ersteren durch die Abteilungsführer und dieser durch den Vorstand mit der
Bestätigung durch die Vereinsversammlung gab der Wahl nur die
formelle Sanktion und hatte außerdem den Zweck, die getroffenen
Wahlen der öffentlichen Kontrolle zu unterstellen. Auch konnte in
Stadtbezirken, wo es nur erst wenige Mitglieder gab, die Ernennung des
Bezirksführers dadurch notwendig werden, daß unter den Mitgliedern selbst
keine geeignete Person zu finden oder für den Posten, der ja vielerlei
Arbeit erheischt, zu gewinnen war. In solchen Fällen mußte manchmal
ein außerhalb des Bezirks wohnhafter Genosse veranlaßt werden, das
Bezirksführeramt für jenen Bezirk zu übernehmen und, wenn es ging, auch
in ihn überzusiedeln, oder es mußte an irgendeinen im Bezirk wohnenden
Genossen ein Appell ergehen, sich dem Amt zu unterziehen.
Was das zitierte Statut des sechsten Berliner Neichstagswahlkreises
hinsichtlich der Bezirks- und Abteilungsführer ausdrücklich bestimmte, das
ward in anderen Wahlkreisen in gleicher Weise oder ähnlich geübt, auch
ohne daß im Statut davon die Rede war. Für die sogenannte Kleinarbeit,
wie Erheben der Beiträge, Verteilung und Austragen der Flugblätter,
Besorgung der Agitation in Läufern und Wohnungen, Kontrolle
der Gastwirtschaften, die auf die Arbeiterkundschaft berechnet waren, und
ähnliches mehr, war die Gliederung in Unterabteilungen nach Bezirken und
Bezirksgruppen überall unentbehrlich, und sie ward mit um so größerer
Abstufung und Arbeitsteilung durchgeführt, je größer der Verein war.
Die größte Abstufung gab es natürlich in den beiden Vorortswahlkreisen
mit ihren Hunderten von selbständigen Ortschaften. Lier war es
gar nicht anders möglich, als daß mindestens jede größere Ortschaft ihren
eigenen, sich selbst verwaltenden sozialdeinokratischen Verein hatte, und so
lange das preußische Verbindungsverbot bestand, konnten die gemeinschaftlichen
Angelegenheiten der Sozialdemokratie dieser Kreise nur in freien Zusammenkünften
von Vertrauensmännern der verschiedenen Orte besprochen und
geregelt werden. Nachdem aber das Verbot gefallen war, wurde für den
größten dieser Wahlkreise alsbald ein Zentralwahlverein gegründet, welcher
die Gesamtheit der örtlichen Wahlvereine des Kreises umfassen und mit
ihnen einen halb föderalistisch, halb zentralistisch aufgebauten Organismus
bilden sollte.
So sagt sein Statut in seinem ersten Paragraph:
„Alle im Reichstagswahlkreise Teltow - Beeskow - Storkow - Charlottenburg
bestehenden sozialdemokratischen Arbeitervereine bilden einer,
über den ganzen Wahlkreis sich erstreckenden Zentralwahlverein
unter dem Namen „Sozialdemokratischer Zentralwahlverein für den
Reichstagswahlkreis Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg." Sitz des
Vereins ist der Sitz des Zentralvorstandes."
Diesen Zentralwahlverein hatte nach § 3 seines Statuts ein aus fünf
Personen — ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter, ein Schriftführer,
ein Kassierer und ein Beisitzender — bestehender Zentralvorstand zu leiten.