Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Der  Beisitzende  war  zugleich  Vertrauensperson  des  Kreises  im  Rahmen
der  Gesamtpartei.  Kontroll-  und  Beschwerdeinstanz  waren  drei  Revisoren,
die  außerdem  im  Verein  mit  dem  Vorstand  als  Schiedsgericht  zu  fungieren
hatten,  wenn  in  einzelnen  Ortschaften  des  Kreises  parteischädigende  Streitigkeiten ­
  obwalteten  (§  4).  Zentralvorstand  und  Revisoren  waren  von  der
Zahresgeneralversammlung  des  Kreises  zu  wählen  und  hatten  dieser  Bericht ­
  zu  erstatten,  ebenso  wählte  die  Generalversammlung  die  Vertreter  des
Kreises  in  der  Preß-,  Agitations-  und  Lokalkommission  von  Groß-Berlin
(§  13  des  Statuts).  Der  Zentralvorstand  ernannte  an  Ortschaften,  wo  die
Bildung  von  Wahlvereinen  nicht  angängig  war,  auf  Vorschlag  der  dortigen
Genoffen  Materialempfänger  und  Beitragssammler  zur  Führung
der  Parteigeschäfte  (§  10),  und  diese  Beitragssammler  vertraten  ihre  Ortschaften ­
  in  der  Generalversammlung  des  Kreises,  in  welche  die  örtlichen ­
  Wahlvereine  je  drei  Mitglieder  delegieren  durften,  und  in  der  ferner
sowohl  die  Mitglieder  des  Zentralvorstandes  wie  die  vom  Kreis  in  die  drei
vorbenannten  Zweckkommissionen  von  Groß-Berlin  entsandten  Delegierten
Sitz  und  Stimme  hatten  (§  11).  Bei  Ausschließungen  aus  den  örtlichen
Wahlvereinen  war  die  Generalversammlung  dieser  Vereine  die  erste,  der
Zentralvorstand  des  Kreises  die  zweite  und  die  Generalversammlung  des
Kreises  die  dritte  Berufungsinstanz  (§8).  Vom  Mitgliedsbeitrag,
der  auf  20  Pf.  im  Monat  angesetzt  war,  hatten  die  örtlichen  Vereine  und
örtlichen  Beitragssammler  unter  vierteljährlicher  Rechnungsablegung  zwei
Drittel  an  den  Zentralverein  abzuführen,  der  alle  gemeinsamen  Ausgaben
des  Kreises  für  Agitation  usw.  bestritt.  Mehr  als  ein  Drittel  der  Einnahme ­
  aus  Mitgliederbeiträgen  durfte  nur  mit  Genehmigung  des  Zentralvorstandes ­
  für  örtliche  Zwecke  verwendet  werden  (§  15).  Einnahmen  aus
dem  Verkauf  von  Parteibons  (ä  10  Pf.),  die  vom  Zentralvorstand  des
Kreises  den  Vereinen,  Beitragssammlern  und  Materialcmpfängern  behufs
Abgabe  an  Mitglieder  zum  Vertrieb  im  persönlichen  Verkehr  übergeben
wurden,  mußten  dem  ersteren  ohne  Abzug  vierteljährlich  abgegeben
werden  (§  17).
Das  Statut  des  Kreiswahlvereins  enthielt  des  weiteren  noch  Bestimmungen ­
  über  außerordentliche  Generalversammlungen,  Gewährung  von
Rechtsschutz  bei  Verfolgungen  auf  Grund  der  Parteitätigkeit  und  machte
(§  19)  den  Mitgliedern  den  Anschluß  an  die  gewerkschaftlichen  Organisationen
ihres  Berufes  zur  Pflicht,  worauf  auch  bei  Wahlen  (von  Beamten,
Delegierten  usw.)  Rücksicht  zu  nehmen  sei.  Ein  besonderer  Paragraph
enthielt  ziemlich  genaue  Vorschriften  über  die  Art,  wie  die  örtlichen  Wahlvereine ­
  ihre  Geschäfte  führen  sollten.  Er  lautet:
8  9.
„Die  Wahlvereine  übernehmen  sämtliche  Parteigeschäste  ihres
Ortes  und  teilen  letzteren  je  nach  den  Verhältnissen  in  Bezirke  ein,
welchen  ein  vom  Vorstande  zu  ernennender  Bezirksführer  vorsteht.
Die  Bezirke  sind  möglichst  den  Grenzen  der  jeweiligen  Gemeinde-Wahlbezirke
  anzupassen.
Die  Bezirksführer  bilden  sich  zur  Bewältigung  aller  ihnen  obliegenden
  Arbeiten  Anterbezirke,  in  welchem  sie  je  einen  Obmann  ernennen, ­
  der  seinerseits  wiederum  für  Hilfskräfte  bei  Wahlen,  Flugblattverbreitungen ­
  oder  sonstigen  Veranstaltungen  des  Wahlvereins  in
agitatorischer  Beziehung  zu  bestimmter  Zeit  Sorge  zu  tragen  hat."
            
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