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Der Beisitzende war zugleich Vertrauensperson des Kreises im Rahmen
der Gesamtpartei. Kontroll- und Beschwerdeinstanz waren drei Revisoren,
die außerdem im Verein mit dem Vorstand als Schiedsgericht zu fungieren
hatten, wenn in einzelnen Ortschaften des Kreises parteischädigende Streitigkeiten
obwalteten (§ 4). Zentralvorstand und Revisoren waren von der
Zahresgeneralversammlung des Kreises zu wählen und hatten dieser Bericht
zu erstatten, ebenso wählte die Generalversammlung die Vertreter des
Kreises in der Preß-, Agitations- und Lokalkommission von Groß-Berlin
(§ 13 des Statuts). Der Zentralvorstand ernannte an Ortschaften, wo die
Bildung von Wahlvereinen nicht angängig war, auf Vorschlag der dortigen
Genoffen Materialempfänger und Beitragssammler zur Führung
der Parteigeschäfte (§ 10), und diese Beitragssammler vertraten ihre Ortschaften
in der Generalversammlung des Kreises, in welche die örtlichen
Wahlvereine je drei Mitglieder delegieren durften, und in der ferner
sowohl die Mitglieder des Zentralvorstandes wie die vom Kreis in die drei
vorbenannten Zweckkommissionen von Groß-Berlin entsandten Delegierten
Sitz und Stimme hatten (§ 11). Bei Ausschließungen aus den örtlichen
Wahlvereinen war die Generalversammlung dieser Vereine die erste, der
Zentralvorstand des Kreises die zweite und die Generalversammlung des
Kreises die dritte Berufungsinstanz (§8). Vom Mitgliedsbeitrag,
der auf 20 Pf. im Monat angesetzt war, hatten die örtlichen Vereine und
örtlichen Beitragssammler unter vierteljährlicher Rechnungsablegung zwei
Drittel an den Zentralverein abzuführen, der alle gemeinsamen Ausgaben
des Kreises für Agitation usw. bestritt. Mehr als ein Drittel der Einnahme
aus Mitgliederbeiträgen durfte nur mit Genehmigung des Zentralvorstandes
für örtliche Zwecke verwendet werden (§ 15). Einnahmen aus
dem Verkauf von Parteibons (ä 10 Pf.), die vom Zentralvorstand des
Kreises den Vereinen, Beitragssammlern und Materialcmpfängern behufs
Abgabe an Mitglieder zum Vertrieb im persönlichen Verkehr übergeben
wurden, mußten dem ersteren ohne Abzug vierteljährlich abgegeben
werden (§ 17).
Das Statut des Kreiswahlvereins enthielt des weiteren noch Bestimmungen
über außerordentliche Generalversammlungen, Gewährung von
Rechtsschutz bei Verfolgungen auf Grund der Parteitätigkeit und machte
(§ 19) den Mitgliedern den Anschluß an die gewerkschaftlichen Organisationen
ihres Berufes zur Pflicht, worauf auch bei Wahlen (von Beamten,
Delegierten usw.) Rücksicht zu nehmen sei. Ein besonderer Paragraph
enthielt ziemlich genaue Vorschriften über die Art, wie die örtlichen Wahlvereine
ihre Geschäfte führen sollten. Er lautet:
8 9.
„Die Wahlvereine übernehmen sämtliche Parteigeschäste ihres
Ortes und teilen letzteren je nach den Verhältnissen in Bezirke ein,
welchen ein vom Vorstande zu ernennender Bezirksführer vorsteht.
Die Bezirke sind möglichst den Grenzen der jeweiligen Gemeinde-Wahlbezirke
anzupassen.
Die Bezirksführer bilden sich zur Bewältigung aller ihnen obliegenden
Arbeiten Anterbezirke, in welchem sie je einen Obmann ernennen,
der seinerseits wiederum für Hilfskräfte bei Wahlen, Flugblattverbreitungen
oder sonstigen Veranstaltungen des Wahlvereins in
agitatorischer Beziehung zu bestimmter Zeit Sorge zu tragen hat."