Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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DIrft Karle gilt »nr für das Endresultat. 
45. Ausgefüllte Zählkarte von einer Reichstagswahl 
Nach alledem ist der Geist der Kreisorganisation als fast durchgängig 
zentralistisch zu bezeichnen, und dies spiegeln auch die Statuten der ört 
lichen Wahlvcreine dadurch wider, daß sie sich in den Hauptpunkten kurz 
weg auf das Statut des Zentralwahlvereins berufen. So lauten die §8 5, 
7 und 8 des Statuts des diesem Kreise angehörenden Wahlvereins 
Schöneberg: 
„Die Erwerbung und der Verlust der Mitgliedschaft, die Löhe 
des Eintrittsgeldes und die monatlichen Beiträge werden nach den 
88 6,7 und 8 des Statuts des Zentralwahlvereins bestimmt." — „Pflicht 
eines jeden Mitgliedes ist es, sich an allen Parteiarbeiten des Vereins 
zu beteiligen (88 9 und 17 des Statuts des Zentralwahlvereins)." — 
„Die Verwaltung der vom Vereine aufgebrachten Gelder wird nach 
8 15 des Statuts des Zentralwahlvereins geregelt." 
Die Abhängigkeit der örtlichen Wahlvereine vom Zentralwahlverein 
wurde auch noch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die ersteren sich mit 
Bezug auf ihren politischen Zweck gleichfalls kurzerhand auf das Statut 
des letzteren beriefen. Der Paragraph 1 der örtlichen Wahlvereine im 
Kreise Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg lautete: „Der Verein, 
dessen Sitz ..... ist, dient der Förderurig der Sozialdemokratie gemäß 
§ 2 des vorstehend abgedruckten Statuts des Zentralwahlvereins." Die 
Bestiinmungen, die das eigene Leben des örtlichen Wahlvereins betrafen, 
waren auf das Notwendigste beschränkt. Sie betrafen die Zusammen 
setzung und Wahl des Vorstandes sowie der Revisoren, die Festsetzung 
des Tages der monatlich abzuhaltenden regelmäßigen Vereinsversammlungen 
und der vierteljährlich abzuhaltenden Generalversammlungen, die Behandlung 
eingebrachter Anträge und den Leimfall des Vereinsvermögens an den 
Zentralwahlverein im Falle der Auflösung des örtlichen Vereins. 
Soweit war alles streng zentralistisch geordnet. Indes schon die 
Bestimmung, daß jeder örtliche Wahlverein unbekümmert um die Zahl 
seiner Mitglieder drei Delegierte in die Generalversammlung des Kreises 
entsenden durfte, trug in das Statut ein Stück Föderalismus hinein, und 
dem Prinzip des Föderalismus entsprach es auch, daß der örtliche Wahl- 
verein in bezug auf die Wahl seiner Leiter und Beamten vollständig 
unabhängig war; sie waren seine Angestellten und nicht die des Zentra - 
Bernstein, Berliner Geschichte. III. 7
	        
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