Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Zähk-Karte  für  den  Wahl-Bezirk  M
fiftenfütir«:  ,.<2Zau.~ 7

Eingeschriebene ­

Wühler.

Abgegebene ­

Stimmen.

Sozialdemo ­
 ­


Deutschfrei
 ­


Konservative. ­


Christlich
soziale.

Centrum.

Zersplittert. ­


Ungültig.

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DIrft  Karle  gilt  »nr  für  das  Endresultat.

45.  Ausgefüllte  Zählkarte  von  einer  Reichstagswahl

Nach  alledem  ist  der  Geist  der  Kreisorganisation  als  fast  durchgängig
zentralistisch  zu  bezeichnen,  und  dies  spiegeln  auch  die  Statuten  der  örtlichen ­
  Wahlvcreine  dadurch  wider,  daß  sie  sich  in  den  Hauptpunkten  kurzweg ­
  auf  das  Statut  des  Zentralwahlvereins  berufen.  So  lauten  die  §8  5,
7  und  8  des  Statuts  des  diesem  Kreise  angehörenden  Wahlvereins
Schöneberg:
„Die  Erwerbung  und  der  Verlust  der  Mitgliedschaft,  die  Löhe
des  Eintrittsgeldes  und  die  monatlichen  Beiträge  werden  nach  den
88  6,7  und  8  des  Statuts  des  Zentralwahlvereins  bestimmt."  —  „Pflicht
eines  jeden  Mitgliedes  ist  es,  sich  an  allen  Parteiarbeiten  des  Vereins
zu  beteiligen  (88  9  und  17  des  Statuts  des  Zentralwahlvereins)."  —
„Die  Verwaltung  der  vom  Vereine  aufgebrachten  Gelder  wird  nach
8  15  des  Statuts  des  Zentralwahlvereins  geregelt."
Die  Abhängigkeit  der  örtlichen  Wahlvereine  vom  Zentralwahlverein
wurde  auch  noch  dadurch  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  die  ersteren  sich  mit
Bezug  auf  ihren  politischen  Zweck  gleichfalls  kurzerhand  auf  das  Statut
des  letzteren  beriefen.  Der  Paragraph  1  der  örtlichen  Wahlvereine  im
Kreise  Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg  lautete:  „Der  Verein,
dessen  Sitz  .....  ist,  dient  der  Förderurig  der  Sozialdemokratie  gemäß
§  2  des  vorstehend  abgedruckten  Statuts  des  Zentralwahlvereins."  Die
Bestiinmungen,  die  das  eigene  Leben  des  örtlichen  Wahlvereins  betrafen,
waren  auf  das  Notwendigste  beschränkt.  Sie  betrafen  die  Zusammensetzung ­
  und  Wahl  des  Vorstandes  sowie  der  Revisoren,  die  Festsetzung
des  Tages  der  monatlich  abzuhaltenden  regelmäßigen  Vereinsversammlungen
und  der  vierteljährlich  abzuhaltenden  Generalversammlungen,  die  Behandlung
eingebrachter  Anträge  und  den  Leimfall  des  Vereinsvermögens  an  den
Zentralwahlverein  im  Falle  der  Auflösung  des  örtlichen  Vereins.
Soweit  war  alles  streng  zentralistisch  geordnet.  Indes  schon  die
Bestimmung,  daß  jeder  örtliche  Wahlverein  unbekümmert  um  die  Zahl
seiner  Mitglieder  drei  Delegierte  in  die  Generalversammlung  des  Kreises
entsenden  durfte,  trug  in  das  Statut  ein  Stück  Föderalismus  hinein,  und
dem  Prinzip  des  Föderalismus  entsprach  es  auch,  daß  der  örtliche  Wahlverein
  in  bezug  auf  die  Wahl  seiner  Leiter  und  Beamten  vollständig
unabhängig  war;  sie  waren  seine  Angestellten  und  nicht  die  des  Zentra  -
Bernstein,  Berliner  Geschichte.  III.  7
            
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