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Die verschiedenen Parteibeitragsmarken seit dem Jahre 1890
auch das (Erfurter) Parteiprogramm der deutschen Sozialdemokratie einverleibt.
Auch das Statut des Sozialdemokratischen Wahlvereins für den
sechsten Berliner Reichstagswahlkreis ist schon zu Anfang unserer Periode
recht bestimmt gefaßt. Es gibt als Zweck des Vereins an, „alle aus dem
Programm der sozialdemokratischen Partei sich ergebenden Bestrebungen
zu fördern und der Verwirklichung zuzuführen," und als Mittel zur Erreichung
dieses Zieles: „1. Beteiligung an öffentlichen Wahlen, insbesondere
Reichstagswahlen und 2. Propaganda innerhalb aller Kreise der Bevölkerung,
insbesondere durch Verbreitung sozialdemokratischer Literatur und durch
Abhaltung von Versammlungen zur Besprechung öffentlicher Angelegenheiten
im Sinne des sozialdemokratischen Programms." And wenn im
Paragraph, der von der Zulassung zur Mitgliedschaft handelt, hier gleichfalls
nur von gesetzlichen Voraussetzungen — Überschreitung des 18. Lebensjahres
und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte — die Rede ist, so heißt es
dafür in einem andern Paragraph (5): „Pflicht eines jeden Mitgliedes ist
es, an allen Arbeiten des Vereins und der Partei (Flugblätter verteilen
usw.) teilzunehmen." Das im Jahre 1900 abgeänderte Statut kennzeichnet
Zweck und Mittel in etwas anderer Zusammenstellung der Sache
nach unverändert, läßt aber hinsichrlich der Mitgliedschaft nun gleichfalls
die Bezugnahme auf gesetzliche Qualifikationen fallen und sagt nur (§ 4)
kategorisch: „Mitglied kann jeder werden, der das Programm der sozialdemokratischen
Partei Deutschlands anerkennt und diese Partei nach jeder
Richtung hin zu unterstützen gewillt ist."
Ähnlich ist die Entwicklung der bezüglichen Sätze in den Statuten der
sozialdemokratischen Wahlvereine der anderen Wahlkreise Berlins. Durchgängig
wird der Charakter der Partcibestrcbungen bei jeder neuen Statutenrevision
bestimmter hervorgehoben, und überall wird die Verpflichtung auf
diese Bestrebungen zur einzigen Bedingung, die das Statut für die Auf-