Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Liste IV. 
Liste des 
Centralverbandes der Handlungsgehilfen 
und Gehilfinnen Deutsehlands, Bezirk Berlin. 
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114. Landzettel zur Kaufmannsgerichtswahl 
alle gleichen Geistes sind, 
liegt in der Natur der 
Sache. Im gegebenen Fall 
kommt es auf das sozial 
politische Empfinden des Ge 
werberichters, den Scharf 
blick und die Amsicht der 
Arbeiterbeisitzer an, ob ein 
Erkenntnis dem Arbeiter 
mehr oder weniger Schutz 
gegen Willkür und Miß 
bräuche darbietet. In bezug 
auf die Mehrheit der Er 
kenntnisse kann man jedoch 
sowohl hinsichtlich Berlins 
wie der Nachbarorte sagen, 
daß sie dem Schuhbedürfnis 
entgegenkommen. Schon die einfache Tatsache, daß Arbeitervertreter an 
der Entscheidung mitwirken, nötigt dazu, im Gegensatz zur Theorie vom 
„Lerrn im Lause" die sozialrechtliche Natur der Beziehungen von Arbeiter 
und Unternehmer schärfer zum Ausdruck zu bringen. Das bestätigt die 
große Zahl der Erkenntnisse und Gutachten. 
Die den Gewerbegerichten zugewiesene Aufgabe, als Einigungsamt 
bei gewerblichen Kämpfen zu wirken, konnte sich, wie anderwärts, so auch 
in Berlin und den Nachbargemeinden, nur langsam einbürgern. In den 
ersten drei Jahren seines Bestandes wurde das Berliner Gewerbegericht 
für diesen Zweck überhaupt nicht angerufen. Erst vom Spätsommer 1895 
ab beginnt es, sei cs auf Anrufen, sei es aus eigenem Entschluß, bei solchen 
Kämpfen vermittelnd einzugreifen, stößt aber namentlich bei den Anter- 
nehmern auf starken Widerstand, da die Vermittelung gewöhnlich An 
erkennung der Gewerkschaften einschließt und auch sonst von den Anter- 
nchmern als Beeinträchtigung ihrer Prinzipalshoheit betrachtet ward. 
Selbst wenn die Unternehmer, um sich vor der Öffentlichkeit nicht von vorn 
herein ins Anrecht zu setzen, der Einladung des Gewerbegerichts Folge 
gaben und zur Verhandlung erschienen, lehnten sie es doch meist ab, sich 
dessen Schiedsspruch, dem das Gesetz ja keine bindende Kraft zuerkannt hat, 
zu unterwerfen. Daher ist die Zahl der gewerbegerichtlich erzielten 
Einigungen bis zur Jahrhundertwende außerordentlich dürftig. Jedoch darf 
man selbst für diese Zeit sich nicht lediglich an das formelle Resultat 
halten, wie es in der Statistik des Gewerbegerichts erscheint. Oft ist viel 
mehr die Ablehnung des Gewerbegerichtsentscheids nur formeller Akt zur 
äußerlichen Wahrung der Anternehmerhoheit gewesen, während materiell 
der Vorschlag des Gewerbegerichts hinterher doch durchgeführt wurde. 
Auch dadurch hat das Eingreifen des Gewerbegcrichts bei Kämpfen um 
Lohn und Arbeitszeit sich als nützlich erwiesen, daß es die Feststellung be 
strittener Tatbestände erwirkt und so sowohl dem Gesetzgeber wie den 
Interessenten und dem großen Publikum die Augen geöffnet hat. 
Der stärkste Faktor, der den Anternehmer dem Weg ins Einigungs 
amt des Gewerbegerichts Geschmack abgewinnen läßt, war und ist freilich 
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