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Liste IV.
Liste des
Centralverbandes der Handlungsgehilfen
und Gehilfinnen Deutsehlands, Bezirk Berlin.
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114. Landzettel zur Kaufmannsgerichtswahl
alle gleichen Geistes sind,
liegt in der Natur der
Sache. Im gegebenen Fall
kommt es auf das sozialpolitische
Empfinden des Gewerberichters,
den Scharfblick
und die Amsicht der
Arbeiterbeisitzer an, ob ein
Erkenntnis dem Arbeiter
mehr oder weniger Schutz
gegen Willkür und Mißbräuche
darbietet. In bezug
auf die Mehrheit der Erkenntnisse
kann man jedoch
sowohl hinsichtlich Berlins
wie der Nachbarorte sagen,
daß sie dem Schuhbedürfnis
entgegenkommen. Schon die einfache Tatsache, daß Arbeitervertreter an
der Entscheidung mitwirken, nötigt dazu, im Gegensatz zur Theorie vom
„Lerrn im Lause" die sozialrechtliche Natur der Beziehungen von Arbeiter
und Unternehmer schärfer zum Ausdruck zu bringen. Das bestätigt die
große Zahl der Erkenntnisse und Gutachten.
Die den Gewerbegerichten zugewiesene Aufgabe, als Einigungsamt
bei gewerblichen Kämpfen zu wirken, konnte sich, wie anderwärts, so auch
in Berlin und den Nachbargemeinden, nur langsam einbürgern. In den
ersten drei Jahren seines Bestandes wurde das Berliner Gewerbegericht
für diesen Zweck überhaupt nicht angerufen. Erst vom Spätsommer 1895
ab beginnt es, sei cs auf Anrufen, sei es aus eigenem Entschluß, bei solchen
Kämpfen vermittelnd einzugreifen, stößt aber namentlich bei den Anternehmern
auf starken Widerstand, da die Vermittelung gewöhnlich Anerkennung
der Gewerkschaften einschließt und auch sonst von den Anternchmern
als Beeinträchtigung ihrer Prinzipalshoheit betrachtet ward.
Selbst wenn die Unternehmer, um sich vor der Öffentlichkeit nicht von vornherein
ins Anrecht zu setzen, der Einladung des Gewerbegerichts Folge
gaben und zur Verhandlung erschienen, lehnten sie es doch meist ab, sich
dessen Schiedsspruch, dem das Gesetz ja keine bindende Kraft zuerkannt hat,
zu unterwerfen. Daher ist die Zahl der gewerbegerichtlich erzielten
Einigungen bis zur Jahrhundertwende außerordentlich dürftig. Jedoch darf
man selbst für diese Zeit sich nicht lediglich an das formelle Resultat
halten, wie es in der Statistik des Gewerbegerichts erscheint. Oft ist vielmehr
die Ablehnung des Gewerbegerichtsentscheids nur formeller Akt zur
äußerlichen Wahrung der Anternehmerhoheit gewesen, während materiell
der Vorschlag des Gewerbegerichts hinterher doch durchgeführt wurde.
Auch dadurch hat das Eingreifen des Gewerbegcrichts bei Kämpfen um
Lohn und Arbeitszeit sich als nützlich erwiesen, daß es die Feststellung bestrittener
Tatbestände erwirkt und so sowohl dem Gesetzgeber wie den
Interessenten und dem großen Publikum die Augen geöffnet hat.
Der stärkste Faktor, der den Anternehmer dem Weg ins Einigungsamt
des Gewerbegerichts Geschmack abgewinnen läßt, war und ist freilich
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