Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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des österreichischen Staatsrechts von erheblicher Bedeutung. 
So entsprach und entsprang es beispielsweise ganz 
dem damaligen staatsrechtlichen Ideenk/eis des 
spanischen Hofes, daß Ferdinand II. im führe 1627 
m der verneuerten Landesordnung Böhmens sta 
tuierte, es stehe dem König allein zu, Gesetze zu , 
geben und die Landesordnung zu mehren und zu 
bessern. _ *jU 
Die Bestimmungen über die Thronfolge in Spanien sind 
nicht eine Neuschöpfung der spanischen Habsburger gewesen, 
sondern sie gehen auf die altkastilischen, im Jahre 1348 
feierlich Gesetz gewordenen, aber inhaltlich um ungefähr 
ein Jahrhundert älteren «Leyes de las [siete] Partidas» 
zurück 1 . Diese Partidas wurden nur durch landesgesetz 
liche Änderungen ergänzt. Die hausgesetzlichen Ver 
fügungen auf dem Gebiete des spanischen Thronfolge 
rechts bedeuten bloß eine Befolgung oder Anerkennung 
der Partidas. 
Je länger die Kaiserwürde bei den österreichischen Erz 
herzogen war, desto mehr überwog trotz des lehensrecht 
lichen Bandes, das die altösterreichischen Gebiete und 
Böhmen an das Reich knüpfte, die patrimoniale Auffassung. 
Ihr zufolge erscheint das Wort « Haus Österreich », Domus 
Austriae nicht nur als Name für die Dynastie, sondern auch 
als Gesamtbezeichnung für den ganzen Herrschaftsbereich 
der Dynastie 2 , für das so mannigfach zusammengesetzte 
Staatswesen. Nach der Privilegienbestätigung des Reiches 
für das Haus Österreich und seine Länder vom 28. März 1522 
sind an Karl und Ferdinand erblich kommen und gefallen : 
das Haus Österreich mit allen seinen Fürstentümern usw. 
In den Reichsbelehnungen seit 1530 bis zu Karl VI. finden 
sich die Wendungen : alle Erben am Haus Österreich [analog 
zu der in der Literatur mehr bekannten Formel: für Uns 
nnd Unsere Nachkommen am Reich] ; in aller Unser und 
Ihr Liebden Erben Namen am Haus Österreich nach besag 
1 Turba, Grundlagen, T. II, S. 33 f. 
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 219.
	        
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