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des österreichischen Staatsrechts von erheblicher Bedeutung.
So entsprach und entsprang es beispielsweise ganz
dem damaligen staatsrechtlichen Ideenk/eis des
spanischen Hofes, daß Ferdinand II. im führe 1627
m der verneuerten Landesordnung Böhmens sta
tuierte, es stehe dem König allein zu, Gesetze zu ,
geben und die Landesordnung zu mehren und zu
bessern. _ *jU
Die Bestimmungen über die Thronfolge in Spanien sind
nicht eine Neuschöpfung der spanischen Habsburger gewesen,
sondern sie gehen auf die altkastilischen, im Jahre 1348
feierlich Gesetz gewordenen, aber inhaltlich um ungefähr
ein Jahrhundert älteren «Leyes de las [siete] Partidas»
zurück 1 . Diese Partidas wurden nur durch landesgesetz
liche Änderungen ergänzt. Die hausgesetzlichen Ver
fügungen auf dem Gebiete des spanischen Thronfolge
rechts bedeuten bloß eine Befolgung oder Anerkennung
der Partidas.
Je länger die Kaiserwürde bei den österreichischen Erz
herzogen war, desto mehr überwog trotz des lehensrecht
lichen Bandes, das die altösterreichischen Gebiete und
Böhmen an das Reich knüpfte, die patrimoniale Auffassung.
Ihr zufolge erscheint das Wort « Haus Österreich », Domus
Austriae nicht nur als Name für die Dynastie, sondern auch
als Gesamtbezeichnung für den ganzen Herrschaftsbereich
der Dynastie 2 , für das so mannigfach zusammengesetzte
Staatswesen. Nach der Privilegienbestätigung des Reiches
für das Haus Österreich und seine Länder vom 28. März 1522
sind an Karl und Ferdinand erblich kommen und gefallen :
das Haus Österreich mit allen seinen Fürstentümern usw.
In den Reichsbelehnungen seit 1530 bis zu Karl VI. finden
sich die Wendungen : alle Erben am Haus Österreich [analog
zu der in der Literatur mehr bekannten Formel: für Uns
nnd Unsere Nachkommen am Reich] ; in aller Unser und
Ihr Liebden Erben Namen am Haus Österreich nach besag
1 Turba, Grundlagen, T. II, S. 33 f.
2 Turba, Kritische Beiträge, S. 219.