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Speisefette und -öle.
3. wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derartig mit Schimmelpilzen oder Bakterien
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;
4. wenn eine Probe einen der gemäß § 21 des Gesetzes verbotenen Stoffe (Borsäure usw.)
enthält;
5. wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
6. wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897
(vergl. oben S. 570) nicht entspricht.
b) Abgesehen von den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hinsichtlich
der Verfälschungen der Margarine dieselben Gesichtspunkte maßgebend wie
für Butter; sie unterscheiden sich im wesentlichen aber dadurch von denen der
Butter, daß bei der Margarine die hauptsächlichste Butterfälschung, nämlich der
Zusatz fremder minderwertiger Fette, kaum in Betracht kommt, sofern dieselben nur
zum menschlichen Genüsse geeignet sind. Es würde dagegen aber eine Verfälschung
von Margarine vorliegen, wenn zu ihrer Herstellung verdorbenes Fett oder solches
von krepierten oder in Agonie getöteten oder mit Infektions- oder toxischen Krank
heiten behafteten Tieren verwendet wird.
3. Die Untersuchungsverfahren. Die Untersuchungsverfahren für Margarine
sind im allgemeinen dieselben wie für Butter; sie sind durch die amtliche „An
weisung“ vom 1. April 1898 zum Gesetz betr. den Verkehr mit Butter usw. vom
15. Juni 1897, sowie durch die Anlage d zu den Ausführungshestimmungen D zum
Fleischbeschau-Gesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriehen (vergl. oben S. 548—564).
Außerdem ist noch folgende Prüfung auszuführen:
Schätzung des Sesamölgehaltes der Margarine. „0,5 ccm des ge
schmolzenen, klar filtrierten Margarinefettes werden mit 9,5 ccm Baumwoll-
samenöl, das, nach dem oben S. 667 beschriebenen Verfahren geprüft, mit Furfurol
und Salzsäure keine Rotfärbung gibt, vermischt. Man prüft die Mischung nach
dem oben S. 567 angegebenen Verfahren auf Sesamöl. Hat die Margarine den
vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl von der vorgeschriebenen Beschaffenheit, so
muß die Sesamöl-Eeaktion noch deutlich eintreten.“
Zu erwähnen ist noch, daß A. Kirschner 1 ) neuerdings ein Verfahren zur
Bestimmung des Butterfettes neben Kokosfett in Margarine veröffenlicht
hat, das, wenn es sich bewähren sollte, wichtig ist hinsichtlich der Beantwortung
der Frage, ob eine kokosfetthaltige Margarine den Bestimmungen des § 3 des
Gesetzes betr. den Verkehr mit Butter usw. vom 15. Juni 1897 entspricht.
4. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Margarine. Die Anhaltspunkte für
die Beurteilung der Butter gelten — mit Ausnahme derer für den Nachweis fremder
Fette in der Butter — im allgemeinen sinngemäß auch für die Margarine. Im
besonderen ist noch folgendes zu bemerken:
1. Der Beschluß des Bundesrates bezügl. des höchsten zulässigen Wasser
gehaltes (S. 565) und des mindesten Fettgehaltes gilt nicht für Margarine. Doch wird
man hinsichtlich der Beurteilung des zulässigen Wassergehaltes usw. sich im all
gemeinen auch bei der Margarine auf denselben Standpunkt stellen dürfen,
2. Die Margarine muß den oben (S. 570—672) aufgeführten gesetzlichen Be
stimmungen entsprechen, nämlich:
a) Betreffend den höchstzulässigen Gehalt an Butterfett (S. 570). In dieser
Hinsicht ist folgendes zu bemerken: 2 )
J ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- und Genußmittel 1905, 9, 65.
2 ) Vergl. E. Sendtner, Zur Untersuchung der Margarine. — Forschungsberichte
über Lebensmittel usw. 1895, 2, 116.