Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schweinefett. 
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Mit der Bestimmung, daß ein Zusatz von so viel Butter gestattet ist, als bei der 
Herstellung der Margarine von der Verwendung von 100 Gewichtsteilen Milch oder einer 
dementsprechenden Menge Eahm auf 100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden 
Fette in die Margarine gelangen, kann keine scharfe Grenze für den Butterfettgehalt 
gezogen sein, da der Fettgehalt natürlicher Milch in verhältnismäßig weiten Grenzen 
schwankt. 
Einem Gehalte von 3—6°/ 0 Butterfett, welche letztere Menge durch Verwendung 
einer sehr fettreichen Milch unter Umständen in die Margarine gelangen kann und die 
daher als gesetzlich zulässig angesehen werden muß, würden Reichert-MeißIsche Zahlen 
von etwa 1,5—2,5 entsprechen, während das Margarinefett meistens Beichert-Meißlsche 
Zahlen von 0,7—1,0 hat. 
Es können jedoch bei Margarine noch höhere Eeichert-Meißlsche Zahlen Vor 
kommen, ohne daß der Butterfettgehalt die erlaubte Grenze überschreitet, ja sogar ohne 
daß überhaupt Butterfett im Margarinefett vorhanden ist, nämlich wenn sie Palmkernfett 
und Kokosfett, welche die verhältnismäßig hohen Eeichert-Meißlschen Zahlen 3,5—7 
hezw. 6—8,5 haben, enthält. 
Zur Erkennung eines Gehaltes an diesen Fetten können ihre sehr niedrigen Jod 
zahlen und hohen Verseifungszahlen dienen. 
Vielleicht dürften für diesen Nachweis das Verfahren von A. Kirschner (vergl. 
oben S. 572) und die Bestimmung der Polenskescheu „Neuen Butterzahl“ (vergl. S. 658), 
sofern letzteres Verfahren für den vorgenannten Nachweis noch besonders ausgearbeitet 
wird, bessere Dienste leisten. 
b) Betreffend den Mindestgehalt an Sesamöl (vergl. S. 572). 
c) Betreffend die verbotenen Frischhaltungsmittel (vergl. S. 571). Hierzu 
ist zu bemerken, daß die Verwendung der in dem Beschlüsse des Bundesrates nicht 
besonders aufgeführten Mittel hierdurch nicht etwa stillschweigend erlaubt ist; 
vielmehr bleibt hinsichtlich der Beurteilung etwa sonst vorhandener Frischhaltungs 
mittel das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 immer noch maßgebend. Uber 
die Verwendung von Hexamethylentetramin vergl. oben S. 551, Anmerkung 3. 
d) Die Gelbfärbung der Margarine ist durch den Beschluß des Bundesrates 
(Bekanntmachung vom 18. Februar 1902) ausdrücklich erlaubt (S. 571). 
e) Auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Herstellungsräume, 
Lagerräume, Verpackung, äußerliche Kenntlichmachung usw. kann hier nur ver 
wiesen werden. 
f) Durch die Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschau-Gesetz vom 
?• Juni 1900 sind besondere Bestimmungen für die Beurteilung der in das Zoll- 
x nland eingehenden Margarine festgelegt; vergl. oben S. 571. 
3. Die Verwendung von verdorbenen Fetten und sonstigen zur 
menschlichen Ernährung ungeeigneten Fetten ist natürlich zu beanstanden. Diese 
■^ r t von Verfälschungen kann im allgemeinen nicht durch chemische Untersuchungen, 
sondern nur durch eine Kontrolle der Margarinefabriken selbst verhütet werden. 
III. Schweinefett. 
Das Schweinefett, auch Schweine- 
1. Herstellung und Zusaramensetzu g. t ^ Butter das am meisten 
schmalz, Schmalz, Schmer usw. genannt, • , qvio-lv/eriden der Palmitin-, 
geschätzte Speisefett. Es besteht vorzugsweise au. minder linolsäurehaltige 
Stearin- und Ölsäure, daneben finden sich auc me a , ^ ds gemischte 
Triglyzeride. H. Kreis und A. Hafner») haben an Schweinefett _ das^ g ^ ^ 
Triglyzerid Heptadekyldistearin C 8 H 5 (C 17 H 33 0. 2 ) ( 18 ss 2)2 
l ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 1904, 7, 041.
	        
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