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Speisefette und -öle.
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y) Neutral lard, das ist Neutralschmalz, gereinigtes Schweineschmalz, ge
wonnen aus dem Netz- und Gekrösefett des Schweines;
d) Baumwollsamenöl (Kottonöl) oder der feste Anteil desselben, das Baum-
wollsamenstearin (Kottonstearin);
s) Sesamöl;
£) Erdnußöl (Arachisöl).
Seltener finden auch andere Fette: Maisöl, Palmkernfett, Palmfett, Kokosfett,
Preßtalg (das bei der Herstellung des Oleomargarins ahgepreßte Stearin) und dergl.
Verwendung.
Im allgemeinen hat jede Margarine-Fabrik ihre besonderen Vorschriften für die
Herstellung ihrer Marken, die meist streng geheim gehalten werden. In Deutsch
land sind jedoch für die Herstellung einige besondere Vorschriften erlassen. Hier
über vergl. unter 2.
b) Die Zusammensetzung der Margarine (Gehalt an Wasser, Fett,
Salzen usw.) ist im allgemeinen dieselbe wie die der Kuhbutter, jedoch ist in der
Regel der Wassergehalt in Margarine etwas geringer als in der Butter; außerdem
ist die Margarine stets gesalzen. Ferner unterscheidet sich das Fett der Margarine
von dem Butterfett unter anderem wesentlich dadurch, daß demselben der hohe
Gehalt des Butterfettes an löslichen, flüchtigen Fettsäuren fehlt.
c) Die Veränderungen, welche die Margarine und Schmelzmargarine durch
mangelhafte Zubereitung, Aufbewahrung und dergl. erleiden kann, sind denen der
Butter und des Butterschmalzes ähnlich.
2. Gesetzliche Vorschriften über die Herstellung nsw. der Margarine. —
Verfälschungen der Margarine, a) In Deutschland sind für die Herstellung von
Margarine folgende gesetzliche Vorschriften maßgebend:
«) Das „Gesetz betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln“ vom 15. Juni 1897 bestimmt Uber die Herstellung von
Margarine folgendes:
1. „Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speise
fetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Eahm bei
der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtsteile
Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichtsteile der nicht der
Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.“ (§ 3 des Gesetzes.)
2. Die §§ 2, 4 und 5 des Gesetzes machen nähere Vorschriften über die Verpackung,
die Herstellungs- und Verkaufsräume usw., die hier übergangen werden mögen.
3. „Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt sind, müssen
einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittels chemischer Untersuchungen er
leichternden, Beschaffenheit und Farbe nicht schädigenden Zusatz enthalten.
Die näheren Bestimmungen werden vom Bundesrat erlassen und im Reichsgesetz-
blatte veröffentlicht.“ (§ 6.)
Der Bundesrat hat hierzu unter dem 4. Juli 1897 folgende Ausführungs
bestimmungen erlassen: 1
1. „Um die Erkennbarkeit von Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken
bestimmt sind, zu erleichtern (§ 6 des Gesetzes betr. den Verkehr mit Butter, Käse,
Schmalz und deren Ersatzmittel vom 15. Juni 1897), ist den bei der Fabrikation zur
Verwendung kommenden Fetten und Ölen Sesamöl zuzusetzen. In 100 Gewichts-
teileu der angewandten Fette und Öle muß die Zusatzmenge bei Margarine mindestens
10 Gewichtsteile, bei Margarinekäse mindestens 5 Gewichtsteile Sesamöl betragen.
Der Zusatz von Sesamöl hat bei dem Vermischen der Fette vor der weiteren
Fabrikation zu erfolgen.“