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Hauses Österreich, wie das reichsfürstliche Konklusum vom
7. Januar 1731 sagt. Ähnlich der Beschluß des Kurfürsten
kollegs vom 12. Januar: «in Form eines fideicommissi
perpetui indivisibilis et inseperabilis », und so dann auch der
Reichsbeschluß. Die nichtspanischen Besitzungen erscheinen
als ein dem ganzen Hause Österreich, einschließlich die
spanische Linie, gehörendes Majorat, von Ferdinand II.
testamentarisch zunächst für die deutsche Linie gestiftet,
aber mit unverkennbarem subsidiären Erbrecht der bekannt
lich seinerzeit mitbelehnten spanischen Habsburger. « Kein
wirklicher Staat, sondern halb Staat, halb große Gutswirt
schaft », meint Hartung 1 in einem verwandten Thema.
Daß die spanische Linie als mitberechtigt galt, und wie
sehr ihre Ansprüche berücksichtigt wurden, ersieht man
besonders klar aus dem Familienstatut von 1617, das eine
«sichere Sukzession» schaffen wollte, durch das sich aber
Ferdinand freilich nur wenige Jahre hindurch für verpflichtet
hielt. Hier wird sogar einer deutlich übertriebenen For
derung Philipps III. Rechnung getragen, indem ihm und
seiner ehelichen ununterbrochenen männlichen Deszendenz
als Kompensation Böhmen und Ungarn für den Fall des
Aussterbens des Mannesstammes Ferdinands zugesichert
wird, zum Nachteil der Brüder Ferdinands. Gegenüber der
weiblichen Deszendenz wurde demgemäß im Sinne der Inter
pretation von 1522 verfahren. Nach dem «bruederlichen
Vertrag über die ewige Primogenitur-Gerechtigkeit », den
Ferdinand 1623 mit seinen Brüdern Leopold und Karl
abschloß, ist nicht mehr die ganze überlebende Linie be
rufen, sondern der Anfall tritt nach der Primogenitur ein :
von gleichnahen Seiten verwandten sind die Nachkommen
des früher Geborenen zuerst berufen. Aus der Unteilbarkeit
des ganzen Bestandes der Länder, verbunden mit der
Primogenitur, erklärt Bernatzik 2 die von Ferdinand II.
1 Der deutsche Territorialstaat des XVI. und XVII. Jahrhun
derts nach den fürstlichen Testamenten, in den « Deutschen Ge
schichtsblättern », Bd. XIII [1912], Heft 11/12, S. 283.
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