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Monarch in den Gesetzartikeln I und II des Jahres 1723
versprochen habe, daß er auch Ungarn gegen Angriffe
von außen verteidigen werde, ebenso sei umgekehrt auch
Ungarn verpflichtet, den Monarchen und das Herrscher
haus in ihren Rechten zu beschützen. «Csak annyi foly,
hogy valamint a pragmatica sanctiot kepezö törvenyeink-
ben, t. i. az 1723. esztendei I. es II. t.-czikkelyben az ural-
kodo Felseg megajanlotta, hogy külmegtämadäsok eilen
Magyarorszägot is vedeni fogja, ugy viszont Magyarorszäg
is ö Felseget es az uralkodo häzat jogaiban megvedeni
tartozik. »
Der ständestaatliche Unionsmonarch mußte naturgmäß
auf eine einheitliche Regelung der allen Unionsländern
gemeinsamen Angelegenheiten bedacht sein. So entstand
der zentralistische Beamtenapparat, den Graf Albert
Apponyi so wenig aus der Entstehungsgeschichte zu be
greifen bemüht ist. Und es gelingt dem Schutzherrn der
patrimonialen Union, die Grenzen seiner Kompetenzen auf
Kosten der Stände zu ziehen und sie allmählich immer
weiter hinaus zu verlegen. Aus dem Sicherheitszweck
der Union ergab sich von selbst die Organisations
und Befehlsgewalt des Monarchen. Im Zusammen
hang damit wurde auch der diplomatische Verkehr
mit dem Ausland dem Herrscher Vorbehalten. Jedes
Sonderinteresse eines einzelnen Landes war seit Formulie
rung der Union an den gemeinsamen Interessen abzumessen.
Auch in den Testamenten Leopolds I. kommen, bei Bestim
mung der eventuellen « Abfertigung » für den jüngeren Sohn
Karl und an anderen Stellen, gesamtstaatliche, keineswegs
ungarisch-dualistische Rücksichten zum Ausdruck. Ferdi-
nandy 1 weist mit Recht darauf hin, daß der Erzherzog von
Österreich, der König von Böhmen usw. sich nicht nur für
einen «absoluten» Herrn hielt, sondern zugleich auch für
einen « Patrimonial »-Herrn, der nicht die Geschäfte eines
1 A kirälyi meltosäg es hatalom Magyarorszägon [Die könig
liche Würde und Gewalt in Ungarn], közjogi tanülmäny [öffentlich-
rechtliche Studie], Budapest 1895, S. 185.