Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

38 
v 
mat gyakorolhatja. Dagegen sei die Erteilung der Privi 
legien, worunter dem alten Recht zufolge auch die Sanktion 
der Gesetze zu verstehen sei, dem gesetzlich gekrönten König 
Vorbehalten. Für den modernen Staat kommt diese Ein 
schränkung 1 in der Tat nicht sehr in Betracht, jedoch ist 
es von erheblichem Interesse, daß nach der madj arischen 
Schulmeinung durch den unausgenützten Ablauf der sechs 
monatlichen Frist die Rechtsköntinuität abreißt, aussetzt : 
a jogfolytonossäg megszakad. Die Regierung des « tronutod » 
ist von da ab törvenyellenes, gesetzwidrig. Seine Hand 
lungen und Anordnungen sind null und nichtig [semmisek es 
ervenytelenek]. Er kann nicht Gesetze sanktionieren, er 
kann nicht — um den Ausdruck Timons wörtlich zu über 
setzen : — in rechtsgültiger Weise irgendeine Mitwirkung 
an der Staatsgewalt entwickeln [nemcsak törvenyeket nem 
szentesfthet, de semmifele ällamhatalmi tenykedest joger- 
venyesen ki nem fejthet]. Und, was sehr zu betonen ist, 
durch die Unterlassung der Krönung erlösche die Unter 
tanentreue : az allatvaloi hüseg is csak a koronäzäsi hatar- 
idökent megszabott hat honapon belül all fenn. Die An 
erkennung der Entbindung der Untertanen von der Gehor 
samspflicht gegenüber dem ungekrönten König wird von 
Tezner 2 abgelehnt mit Hinweis auf den Passus: salvis 
non minus eidem regi [sc. haereditario] debitis homagialis 
fidei obligationibus. Tezner meint wohl auch, daß sich 
die angezogene Stelle auf das intermedium tempus sex 
mensium bezieht. Es bliebe sonach die Frage offen, wie es 
mit der Gehorsamspflicht nach Ablauf der sechs Monate sei. 
Ihr Erlöschen wäre nur dann für möglich zu halten, wenn 
sogar nach der ausdrücklichen Rezeption der Erblichkeit 
und dem Verzicht auf das Wahlrecht trotz der Gesetz 
artikel von 1687 und 1723 der ungekrönte König bis zum 
G. A. III : 1790 wirklich nach Timon-Werböczy behan- 
1 Über sie Tezner, Res Hungaricae, Eine staatsrechtliche 
Überschau, in der « Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht 
der Gegenwart», Bd. XXXVIII [1911], S. 483. 
2 Res Hungaricae, S. 484.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.