Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Wenn  der  Kaiser  das  Königreich  Ungarn  für  erblich
halte,  dann  sei  es  «in  allweeg  »  den  übrigen  Erblanden  gleich,
hieß  es  in  der  geheimen  Konferenz  vom  18.  August  1687.
Nicht  mit  Unrecht  sagt  Räkoczy  1704  von  seinem  Standpunkt ­
  aus,  das  Erbrecht  bedeute  den  Absolutismus,  und
zutreffend  beschreibt  Eisenmann 1  den  Zustand  nach  der
Besiegung  Räkoczys  :  La  Hongrie  est  tout  entiere  soumise
ä  la  dynastie  ;  ni  ennemis  exterieurs,  ni  insurges  ne  lui  en
disputent  plus  aucune  partie.  Aber  Steuer  2 ,  von  dem
nationalmadjarischen  Wunsche  beseelt,  die  erst  in  den
Jahren  1848  und  1867  3  errungene  Sonderstellung  Ungarns
möglichst  weit  zurückzudatieren,  erzählt  seinen  französischen ­
  Lesern,  durch  die  Gesetze  von  1687  sei  —  der  Dualismus ­
  etabliert  worden.
Die  Einführung  der  subsidiären  weiblichen  Thronfolge,
die  Leopold  I.  im  Vertrag  von  1676  für  die  nicht  zustandegekommene ­
  Heirat  seiner  älteren  Tochter  Maria  Antonia
mit  dem  spanischen  König  Karl  II.  hausgesetzlich,  auf  Basis
der  Primogenitur,  für  das  ganze  Majorat'statuiert  hatte,
hätte  im  Jahre  1687,  zumal  die  ungarischen  Stände  für  den
Fall  des  Aussterbens  des  Mannesstammes  nicht  etwa  die
«  freie  »  Wahl  in  Anspruch  nahmen,  keineswegs  die  Schwierigkeiten ­
  bereitet,  die  man  bis  Turba  annahm.  Aber  abgesehen
von  der  Rücksicht  auf  den  spanischen  Mannesstamm  und
von  dem  Bedenken  wegen  des  ehrgeizigen  Schwiegersohnes
mußte  der  Kaiser  damals  in  Betracht  ziehen,  daß  man  in
Ungarn  mit  weiblicher  Thronfolge  nicht  etwa  auch  weibliche
Alleinregierung  meinte.  Sie  wollten  vor  allem  erfahren,
wer  denn  durch  Verheiratung  mit  der  etwaigen  Thronerbin
ihr  König  werden  würde  4 .  Man  hätte  zunächst  die  Auf-1
  Le  compromis  Austro-Hongrois  de  1867,  Ltude  sur  le  Dualisme,
  Paris  1904,  S.  16.
2  Le  compromis  entre  la  Hongrie  et  l’Autriche,  les  deux  lois  :
hongroise  et  autrichienne,  traduites,  annotees  et  comparees,  Ltude
de  droit  public,  Paris  1907,  S.  31.
3  Verfassungswandlungen,  Kap.  I.
4  Bezeichnenderweise  wendet  der  Hofkammerpräsident  Graf
Gundakar  Stahremberg  in  der  Sitzung  der  geheimen  Konferenz  vom
            
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