Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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klausel  nicht  sein  durfte.  Wie  weit  dann  der  ungarische
König  sich  diesem  Absolutismus  näherte  oder  von  ihm
entfernte,  das  sei  eine  Frage  der  Machtverhältnisse  gewesen.
Freilich  war  das  Ringen  des  Fürsten  mit  den  Ständen
noch  nicht  zu  Ende.  Zur  selben  Zeit,  da  die  Königstreuen
dazu  raten,  quatenus  regnum  hoc  apud  Suam  Maiestatem
sacratissimam  instare  velit,  ut  cum  Romano  imperio  confoederare
  possit,  es  solle  also  Ungarn  in  ein  innigeres  Verhältnis ­
  zum  imperium  Romanum  treten,  sich  nicht  nur
dem  Majorat  Österreich  eingliedern,  sondern  sich  unbeschadet ­
  seiner  Unabhängigkeit  vom  imperium  Romanum
auch  diesem  ein-  oder  wenigstens  angliedern,  wehrt  sich  der
Rumpflandtag  von  Onod  gegen  die  Revisionsklausel.  In
einem  Gutachten,  das  bald  nach  dem  Tode  Kaiser  Josephs  I.
verfaßt  wurde,  lesen  wir  —  bei  einem  royalistischen,  anachronistisch ­
  fühlenden  Autor  —,  es  sei  zwischen  Ungarn
und  den  nichtungarischen  Gebieten  [zu  ergänzen  :  des
österreichischen  Gesamtbesitzes]  zu  unterscheiden,  insofern
in  Ungarn  erst  durch  die  Krönung  die  Herrschaftsrechte  auf
den  Erbkönig  übergingen.  Trotzdem  wurde  die  Verfassungsrevision ­
  durch  den  Landtag  von  1708-1715  anerkannt
und  fortgesetzt  [z.  B.  in  den  hochwichtigen  Beschlüssen
über  die  Armee,  in  den  Gesetzartikeln  über  das  Palatinat
und  die  auswärtige  Vertretung  usw.],  die  vorbehaltlose,
ununterbrochene  Primogenitur  deutlicher  ausgesprochen,  das
ständische  Interregnum,  an  das  das  Gutachten  denkt,  sehr
bestimmt  abgelehnt.  [Nicht  ganz  im  Einklang  später  G.A.
III  und  XII  aus  1790/91.]
Den  Arbeiten  Turbas  verdanken  wir  Klarheit  über
die  drei,  durch  die  «Versailler  Überraschung»  veranlaßten
Staatsakte  vom  5.  und  12.  September  1703  :  ein  geheimster
[5.  September]  vor  fünf  «consiliarii  Status»,  ein  geheimer
[am  12.]  vor  elf  Konferenzräten,  ein  öffentlicher  [gleichfalls
am  12.]  mit  harmlosem,  sich  nur  auf  die  Zession,  ihre  Annahme ­
  und  im  allgemeinen  auf  die  Konventionen  beziehenden ­
  Inhalt  vor  35  Zeugen  oder  consiliarii  status.  Das  ganze
ein  Actus  [nur  zum  geringen  Teil  publicus]  contra  testamentum
  Karls  II.  von  Spanien.  Insgesamt  ein  pactum
            
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