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klausel nicht sein durfte. Wie weit dann der ungarische
König sich diesem Absolutismus näherte oder von ihm
entfernte, das sei eine Frage der Machtverhältnisse gewesen.
Freilich war das Ringen des Fürsten mit den Ständen
noch nicht zu Ende. Zur selben Zeit, da die Königstreuen
dazu raten, quatenus regnum hoc apud Suam Maiestatem
sacratissimam instare velit, ut cum Romano imperio confoederare
possit, es solle also Ungarn in ein innigeres Verhältnis
zum imperium Romanum treten, sich nicht nur
dem Majorat Österreich eingliedern, sondern sich unbeschadet
seiner Unabhängigkeit vom imperium Romanum
auch diesem ein- oder wenigstens angliedern, wehrt sich der
Rumpflandtag von Onod gegen die Revisionsklausel. In
einem Gutachten, das bald nach dem Tode Kaiser Josephs I.
verfaßt wurde, lesen wir — bei einem royalistischen, anachronistisch
fühlenden Autor —, es sei zwischen Ungarn
und den nichtungarischen Gebieten [zu ergänzen : des
österreichischen Gesamtbesitzes] zu unterscheiden, insofern
in Ungarn erst durch die Krönung die Herrschaftsrechte auf
den Erbkönig übergingen. Trotzdem wurde die Verfassungsrevision
durch den Landtag von 1708-1715 anerkannt
und fortgesetzt [z. B. in den hochwichtigen Beschlüssen
über die Armee, in den Gesetzartikeln über das Palatinat
und die auswärtige Vertretung usw.], die vorbehaltlose,
ununterbrochene Primogenitur deutlicher ausgesprochen, das
ständische Interregnum, an das das Gutachten denkt, sehr
bestimmt abgelehnt. [Nicht ganz im Einklang später G.A.
III und XII aus 1790/91.]
Den Arbeiten Turbas verdanken wir Klarheit über
die drei, durch die «Versailler Überraschung» veranlaßten
Staatsakte vom 5. und 12. September 1703 : ein geheimster
[5. September] vor fünf «consiliarii Status», ein geheimer
[am 12.] vor elf Konferenzräten, ein öffentlicher [gleichfalls
am 12.] mit harmlosem, sich nur auf die Zession, ihre Annahme
und im allgemeinen auf die Konventionen beziehenden
Inhalt vor 35 Zeugen oder consiliarii status. Das ganze
ein Actus [nur zum geringen Teil publicus] contra testamentum
Karls II. von Spanien. Insgesamt ein pactum