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Einklang mit den Partidas in seinem Testament vom
26. September 1711, welche Sukzessionsordnung in seinen
beiden Majoraten, Monarchien als Gesetz zu gelten habe :
«eam huic ordini legem dicimus, ut . . . » Ohne Nennung
des Pactums erläutert und ergänzt es Karl durch sein
Testament.
Ein heftiges Protestschreiben der Witwe Josephs I.,
die sich und ihre Töchter im Rang zurückgesetzt glaubte
und endliche Regelung der Rangfrage vor der Ankunft der
neuen Kaiserin aus Spanien verlangte, verhinderte die
weitere Vertagung des Themas. Nach der Meinung einer
Kommission von vier Mitgliedern, darunter wieder Seilern,
— der « Deputation », geheimsten Konferenz, dem geheimeren
Ministerium — war die Beantwortung der aufgeworfenen
Frage nur durch Mitteilung der Thronfolgeordnung möglich.
Dies sollte geschehen : erstens am Hof und zweitens in den
Landtagen. Jede Verzögerung sei zu vermeiden. Dabei sei
übrigens die Rangfrage minder wichtig. Die Deklaration
über die Thronanwartschaft wird befürwortet aus Furcht
vor dem «Ruin der Länder», aus Furcht vor Gefahren,
Faktionen, Kabalen, aus «Gewüssens-, Staats- und Justiz
motiven ».
In der damals üblichen Weise, in der auch 1703 die
Zessionsurkunden kundgemacht worden waren, und wozu
Turba mit Recht an das Zeremoniell vom 2. Dezember 1848
erinnert, erfolgte nun die Publikation des Familien Vertrages,
damit er «überall kund» werde, damit sowohl die
Ohrenzeugen selbst ihn, «nunmehro die einzige und ohn-
fehlbare Richtschnur auf folgende Weldtzeiten», beachten
wie « auch andere observieren machen » sollten. Also in der
Absicht weitester Verbreitung. Durch die feierliche
Deklaration vom 19. April 1713 1 , deren Protokoll, nota
rielle Beurkundung ungenau als «Pragmatische Sanktion
Karls VI. » zitiert wurde, hat man erreicht, daß alle Mit
glieder der Dynastie den Familien vertrag von 1703 kennen
lernten und ihm unterworfen wurden. Dadurch erfüllte sich
1 Daher zum 19. April 1913 die oben genannte Festschrift.