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und zwar mit den österreichischen Erbländern. Sie seien,
weil man sie damals absolut regiert hätte, durch ihren
Herrscher vertreten worden h Zu einer Änderung der un
garischen Thronfolgeordnung sei bei dieser Sachlage nicht
nur ein ungarisches Gesetz, sondern auch ein damit
übereinstimmender Beschluß der österreichischen Gesetz
gebung notwendig.
Gustav Steinbach sagt ähnlich 1 2 , «in Wirklichkeit»
müsse behauptet werden, daß zu einer Neuregelung der
pragmatischen Angelegenheiten «auch eine neue Verein
barung mit Österreich» erforderlich sei. Eine sehr verbreitete
Meinung. Bei Franz Hauke 3 möchte man annehmen, daß
er zur Ansicht neigt, Österreich-Ungarn sei eine Real
union. Es ergibt sich aber, wie er sofort hinzufügt, ein
ernstes Bedenken in der Richtung, daß die rechtlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn durch ein
seitige Gesetzgebungsakte geregelt sind, die sich vielleicht
für die politische, aber schwerlich für die rechtliche Be
trachtung auf vertragsrechtliche Grundlage zurückführen
lassen. Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel, durch
die das ungarische Thronfolgerecht geregelt wurde, also
die sogenannte ungarische Pragmatische Sanktion erweist
sich nach Franz Hauke nicht als ein zwischen den öster
reichischen Ländern und den Ländern der ungarischen
Krone geschlossener Vertrag, sondern sie sei als Vertrags
instrument zwischen den Ständen des Königreiches Ungarn
und seinem Herrscherhause zu beurteilen. Erst durchaus
sekundär könne die Frage aufgeworfen werden, ob und
inwieweit nicht etwa dieser zwischen Ungarn und seiner
Dynastie geschlossene Grundvertrag wegen seiner Rück
wirkung zu Gunsten und Lasten der übrigen Länder diese
1 Apponyi : A nome dell’ Austria, la quäle, non avendo in
quell’ epoca istituzioni costituzionali, sarebbe stata impegnata per
patto del suo Sovrano.
2 Staatsrechtliche Wandlungen in Ungarn, im « Jahrbuch des
öffentlichen Rechts der Gegenwart», Bd. II [1908], S. 318 ff.
3 Grundriß des [österreichischen] Verfassungsrechts [Grundriß
des österreichischen Rechts, Bd. III, Abt. 1], Leipzig 1905, S. 144.