Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

72 
ziehen. Da weder die zwei Nationalitäten, zu deren Gunsten 
er geschaffen wurde, noch sonst irgendeine Nationalität 
des habsburgischen Gesamtbesitzes in der Pragmatischen 
Sanktion bevorrechtet ist, widerspricht schon seine Grund 
idee, trotz der nach deklarativer Methode erfolgten Be 
teuerung des ungarischen Gesetzartikels XII : 1867, dem 
Geist der Pragmatischen Sanktion. 
Tezner hat dargestellt 1 , wie der Kaisertitel des Ober 
hauptes der Domus Austriaca geschichtlich entstanden ist, 
dem Deutschen Reichsrecht entlehnt, mit staatsrechtlichem 
Inhalt ausgestattet. Durch seine Proklamation im Jahre 1804 
sei ein schon lange vorhandenes Rechtsverhältnis, die uni 
versale, also Ungarn mitumfassende repräsentative Funktion 
des Monarchen zum bewußten staatsrechtlichen Ausdruck 
gekommen 2 . Aber das werbende Element für Einheit und 
Zentralisation, das im österreichischen Kaisertitel ebenso 
enthalten ist wie etwa in dem des neuen Deutschen 
Reiches 3 , verleitete die späteren, separatistisch gesinnten 
Nationalmadjaren, seinen Geltungsbereich anzuzweifeln. 
Seit dem Einzug der Habsburger in Ungarn erscheinen die 
neuerworbenen ungarischen Länder als ein Teil des Gesamt 
besitzes der Dynastie. In diesem Sinne findet sich schon 
seit Ferdinand I. der Ausdruck « Haus Österreich », terri 
torial angewendet 4 . Seit den letzten Regierungsjahren 
Leopolds I. wird auch das Wort «Monarchie» als Ge 
samtbezeichnung gebraucht 5 , seit 1712 die Verbindung 
1 Das staatsrechtliche und politische Problem der österreichisch 
ungarischen Monarchie, S. 109 ff. 
2 Zur Annahme des Kaisertitels im Jahre 1870 hat damals 
Bismarck [Gedanken und Erinnerungen, Neue Ausgabe, Stuttgart 
1913, Bd. II, S. 77], obwohl diesem Ereignis viel eher eine konsti- 
tive Bedeutung zuzuerkennen wäre, motivierend bemerkt, es handle 
sich nur um eine äußerliche Sanktion verfassungsmäßiger Kompe 
tenzen, gewissermaßen als ob ein mit der Führung eines Regimentes 
beauftragter Offizier definitiv zum Kommandeur ernannt werde. 
3 Gedanken und Erinnerungen, S. 139. 
4 Oben S. 17 f. 
0 Turba, Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 6, Anm. 8, und 
Grundlagen, T. II, S. 2, Anm. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.