Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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ziehen.  Da  weder  die  zwei  Nationalitäten,  zu  deren  Gunsten
er  geschaffen  wurde,  noch  sonst  irgendeine  Nationalität
des  habsburgischen  Gesamtbesitzes  in  der  Pragmatischen
Sanktion  bevorrechtet  ist,  widerspricht  schon  seine  Grundidee, ­
  trotz  der  nach  deklarativer  Methode  erfolgten  Beteuerung ­
  des  ungarischen  Gesetzartikels  XII  :  1867,  dem
Geist  der  Pragmatischen  Sanktion.
Tezner  hat  dargestellt 1 ,  wie  der  Kaisertitel  des  Oberhauptes ­
  der  Domus  Austriaca  geschichtlich  entstanden  ist,
dem  Deutschen  Reichsrecht  entlehnt,  mit  staatsrechtlichem
Inhalt  ausgestattet.  Durch  seine  Proklamation  im  Jahre  1804
sei  ein  schon  lange  vorhandenes  Rechtsverhältnis,  die  universale, ­
  also  Ungarn  mitumfassende  repräsentative  Funktion
des  Monarchen  zum  bewußten  staatsrechtlichen  Ausdruck
gekommen  2 .  Aber  das  werbende  Element  für  Einheit  und
Zentralisation,  das  im  österreichischen  Kaisertitel  ebenso
enthalten  ist  wie  etwa  in  dem  des  neuen  Deutschen
Reiches 3 ,  verleitete  die  späteren,  separatistisch  gesinnten
Nationalmadjaren,  seinen  Geltungsbereich  anzuzweifeln.
Seit  dem  Einzug  der  Habsburger  in  Ungarn  erscheinen  die
neuerworbenen  ungarischen  Länder  als  ein  Teil  des  Gesamtbesitzes ­
  der  Dynastie.  In  diesem  Sinne  findet  sich  schon
seit  Ferdinand  I.  der  Ausdruck  «  Haus  Österreich  »,  territorial ­
  angewendet  4 .  Seit  den  letzten  Regierungsjahren
Leopolds  I.  wird  auch  das  Wort  «Monarchie»  als  Gesamtbezeichnung ­
  gebraucht  5 ,  seit  1712  die  Verbindung
1  Das  staatsrechtliche  und  politische  Problem  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie,  S.  109  ff.
2  Zur  Annahme  des  Kaisertitels  im  Jahre  1870  hat  damals
Bismarck  [Gedanken  und  Erinnerungen,  Neue  Ausgabe,  Stuttgart
1913,  Bd.  II,  S.  77],  obwohl  diesem  Ereignis  viel  eher  eine  konstitive
  Bedeutung  zuzuerkennen  wäre,  motivierend  bemerkt,  es  handle
sich  nur  um  eine  äußerliche  Sanktion  verfassungsmäßiger  Kompetenzen, ­
  gewissermaßen  als  ob  ein  mit  der  Führung  eines  Regimentes
beauftragter  Offizier  definitiv  zum  Kommandeur  ernannt  werde.
3  Gedanken  und  Erinnerungen,  S.  139.
4  Oben  S.  17  f.
0  Turba,  Pragmatische  Sanktion,  S.-A.,  S.  6,  Anm.  8,  und
Grundlagen,  T.  II,  S.  2,  Anm.  4.
            
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