Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Männer dienen der Sittenpolizei," schreibt Henne am Rhyn, „als 
Spione und Agents provocateurs." Und wahrlich, von den Tagen 
an, wo Napoleon I. die berüchtigte „chtherische Cohorte", die feile 
weibliche Liebespolizeigarde schuf und mit Millionen Franks zur 
Durchschnüffelung der politischen Gesinnungen staatsgefährlicher 
Männer ausrüstete, bis zu den allerneuesten Ausbrüchen der 
russischen Revolution hat die freie Liebespriesterin oft genug die 
Rolle eines politischen Agenten gespielt. Doch allen brutalen Will 
kürakten zum Trotz ist die Geschichte der Sittenpolizei nicht so. bar 
aller menschlichen Gefühle. Wie, viel rührende Dankbarkeit sprach 
z. B. aus dem Testamente einer Bordellhalterin in Brüssel, die dem 
Polizeikommissar Lemoine ihr öffentliches Haus vermachte. Pietät 
voll verlangte der Bürgermeister Vanderstreten bei dem Verkaufe 
seines väterlichen Hauses an einen Bordellbesitzer, daß dieser das 
gute Haus auch recht „komfortabel und schön" ausstattete. In zuvor- 
kommenster Weise lieferte der Oberpolizeikommissär Lenaers unter 
dem Namen seines Sohnes Wein für die Bordelle Brüssels. Doch 
an diesen Tatsachen aus der Sittepgeschichte der Sittenpolizei des 
Auslandes müssen wir uns hier'genügen lassen. Erklären sie doch 
schon hinreichend die gewaltige Bewegung, die sich in allen Ländern 
für die Abschaffung der Sittenpolizei erhob! 
VI. Das Dirnen ausnahmerecht und die 
Di enschenrechte. 
Ja selbst wenn die sitten- und sanitätspolizeiliche Kontrolle 
Erfolge über Erfolge auszuweisen hätten, dann dürfte ihr der 
moderne, wirklich sozial empfindende Mensch nicht einmal die 
Galgenfrist eines einzigen Tages zugestehen. 
Die sittenpolizeiliche Kontrolle stellt in der Tat eine große 
Gruppe weiblicher Wesen unter ein wirkliches Ausnahmegesetz. Sie 
stempelt diese direkt zu sozial Aussätzigen. Wie mit einem sicht 
baren Ausschlag behaftet fühlen sich die besseren Elemente der 
Prostitution durch diese Kontrolle. Und der soziale Aussatz wirft 
gerade, wie einst die Lepra, den Aussätzigen aus der bürgerlichen 
Gesellschaft heraus. Ist in der Tat die Prostituierte nicht, gerade 
wie früher die Leprakranke, direkt aus der Gesellschaft ausgeschlossen, 
wenn sie folgenden sittenpolizeilichen Bestimmungen unterstellt ist? 
In den am 7. Januar 1901 erneuten polizeilichen Vorschriften 
für die Prostitution des Stadtpolizcibezirks Münster ist z. B. den 
Prostituierten verboten: 
1. der Besuch der Gast- und Schenkwirtschaften; auch Garten 
wirtschaften einschließlich des zoologischen und Schloßgartens, 
2. der Besuch der Festhalle und solcher Räume, in denen 
theatralische und andere Vorstellungen gegeben werden, 
3. der Aufenthalt in der Promenade und deren Anlagen, 
4. der Aufenthalt unterm Bogen einschließlich des Drubbels . . .,
	        
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