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Männer dienen der Sittenpolizei," schreibt Henne am Rhyn, „als
Spione und Agents provocateurs." Und wahrlich, von den Tagen
an, wo Napoleon I. die berüchtigte „chtherische Cohorte", die feile
weibliche Liebespolizeigarde schuf und mit Millionen Franks zur
Durchschnüffelung der politischen Gesinnungen staatsgefährlicher
Männer ausrüstete, bis zu den allerneuesten Ausbrüchen der
russischen Revolution hat die freie Liebespriesterin oft genug die
Rolle eines politischen Agenten gespielt. Doch allen brutalen Will
kürakten zum Trotz ist die Geschichte der Sittenpolizei nicht so. bar
aller menschlichen Gefühle. Wie, viel rührende Dankbarkeit sprach
z. B. aus dem Testamente einer Bordellhalterin in Brüssel, die dem
Polizeikommissar Lemoine ihr öffentliches Haus vermachte. Pietät
voll verlangte der Bürgermeister Vanderstreten bei dem Verkaufe
seines väterlichen Hauses an einen Bordellbesitzer, daß dieser das
gute Haus auch recht „komfortabel und schön" ausstattete. In zuvor-
kommenster Weise lieferte der Oberpolizeikommissär Lenaers unter
dem Namen seines Sohnes Wein für die Bordelle Brüssels. Doch
an diesen Tatsachen aus der Sittepgeschichte der Sittenpolizei des
Auslandes müssen wir uns hier'genügen lassen. Erklären sie doch
schon hinreichend die gewaltige Bewegung, die sich in allen Ländern
für die Abschaffung der Sittenpolizei erhob!
VI. Das Dirnen ausnahmerecht und die
Di enschenrechte.
Ja selbst wenn die sitten- und sanitätspolizeiliche Kontrolle
Erfolge über Erfolge auszuweisen hätten, dann dürfte ihr der
moderne, wirklich sozial empfindende Mensch nicht einmal die
Galgenfrist eines einzigen Tages zugestehen.
Die sittenpolizeiliche Kontrolle stellt in der Tat eine große
Gruppe weiblicher Wesen unter ein wirkliches Ausnahmegesetz. Sie
stempelt diese direkt zu sozial Aussätzigen. Wie mit einem sicht
baren Ausschlag behaftet fühlen sich die besseren Elemente der
Prostitution durch diese Kontrolle. Und der soziale Aussatz wirft
gerade, wie einst die Lepra, den Aussätzigen aus der bürgerlichen
Gesellschaft heraus. Ist in der Tat die Prostituierte nicht, gerade
wie früher die Leprakranke, direkt aus der Gesellschaft ausgeschlossen,
wenn sie folgenden sittenpolizeilichen Bestimmungen unterstellt ist?
In den am 7. Januar 1901 erneuten polizeilichen Vorschriften
für die Prostitution des Stadtpolizcibezirks Münster ist z. B. den
Prostituierten verboten:
1. der Besuch der Gast- und Schenkwirtschaften; auch Garten
wirtschaften einschließlich des zoologischen und Schloßgartens,
2. der Besuch der Festhalle und solcher Räume, in denen
theatralische und andere Vorstellungen gegeben werden,
3. der Aufenthalt in der Promenade und deren Anlagen,
4. der Aufenthalt unterm Bogen einschließlich des Drubbels . . .,