vielen Fällen glückte dem Generalvormund die Heranziehung der
unehelichen Väter zum Unterhalt ihrer Kinder. Im Jahre 19N1
zahlten die Väter für 1821 von 2960 Kindern. Im Jahre 1902
trugen allein durch die Vermittelung des Ziehkinderamtes 660
Väter zum Unterhalt der Kinder bei, und für 88 Kinder wurde
der Unterhalt aus den Zinsen der vom Vater gezahlten Abfindungs
summe bestritten.
Die Begründung einer von sozialpädagogisch und sozial
medizinisch gebildeten Elementen zusammengesetzten Berufsvor
mundschaftsbehörde scheint uns von grundlegender Wichtigkeit für
die Prophylaxe der Prostitution zu sein. Wir suchten daher unsere
Ansichten über das Institut der Berufsvormundschaft dadurch zu
klären, daß wir sozialpädagogisch geschulte Männer, wie den Herrn
Dr. Klumker, den Direktor der „Zentrale für private Fürsorge" in
Frankfurt a. M., um ihre Ansichten über die Berufsvormundschaft
befragten. In bereitwilligster Weise legte uns Dr. Klumker seine
Meinung über die Berufsvormundschaft in folgenden Zeilen dar:
„1. Die Berufsvormundschaft darf nicht mit dem frühesten
Alter (6 Jahre etwa) abschließen, sondern muß gerade die Berufs
bildungszeit, also nach der Schulentlassung, mitumfassen, da hier
die Wurzeln für die starke Kriminalität der Unehelichen zu suchen
sind. Soll aber die Berufsvormundschaft iü der Berufsbildung
etwas erreichen, so müssen die öffentlichen Mittel auch zu Aus
bildungszwecken flüssig gemacht werden. Ich befürchte, daß aber
das sehr schwer halten wird und vielleicht erst auf dem Umwege
zu erreichen ist, daß der Staat oder die Gemeinden überhaupt
größere Mittel für die Berufsbildungszwecke, Lehrwerkstätten und
dergleichen auswerfen und alle Jugendlichen nach der Richtung
fördern. Das halte ich übrigens für den einzigen Weg, gegen die
sogenannte wachsende Kriminalität der Jugendlichen etwas wirk
sames zu tun.
2. In diese Fragen spielen viele Fragen' der Familienrechte
hinein. Die elterliche Gewalt wird auch vom Bürgerlichen Gesetz
buch noch viel zu sehr als ein Recht der Eltern angesehen, in
das man nur bei ihrem Verschulden eingreifen darf. Auf diese
Weise kommt das Interesse der Kinder sehr häufig zu kurz. Was
das Fürsorgeerziehungsgesetz in Preußen, das schlecht genug aus
gefallen ist, versucht, ist gänzlich ungenügend, um wirklich vorbeugend
zu, wirken, d. h. da einzugreifen, wo die Verwahrlosung noch nicht
eingetreten ist. Wir müssen dahin kommen, daß die Gesamtheit
in viel stärkerem Matze sich verpflichtet fühlt, für die Erziehung
und Ausbildung aller ihrer jugendlichen Glieder zu sorgen als
bisher. Der entscheidende Punkt, ob der Staat oder die Gemeinde
für ein Kind eingreifen, es den Eltern nehmen soll, oder sonst die
elterliche Gewalt beschränken soll, darf nicht der sein, ob die Eltern
ein Verschulden trifft, sondern ob es im Interesse des Kindes
geboten ist. Wir haben einzelne kleine Ansätze nach der Richtung;