Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

vielen Fällen glückte dem Generalvormund die Heranziehung der 
unehelichen Väter zum Unterhalt ihrer Kinder. Im Jahre 19N1 
zahlten die Väter für 1821 von 2960 Kindern. Im Jahre 1902 
trugen allein durch die Vermittelung des Ziehkinderamtes 660 
Väter zum Unterhalt der Kinder bei, und für 88 Kinder wurde 
der Unterhalt aus den Zinsen der vom Vater gezahlten Abfindungs 
summe bestritten. 
Die Begründung einer von sozialpädagogisch und sozial 
medizinisch gebildeten Elementen zusammengesetzten Berufsvor 
mundschaftsbehörde scheint uns von grundlegender Wichtigkeit für 
die Prophylaxe der Prostitution zu sein. Wir suchten daher unsere 
Ansichten über das Institut der Berufsvormundschaft dadurch zu 
klären, daß wir sozialpädagogisch geschulte Männer, wie den Herrn 
Dr. Klumker, den Direktor der „Zentrale für private Fürsorge" in 
Frankfurt a. M., um ihre Ansichten über die Berufsvormundschaft 
befragten. In bereitwilligster Weise legte uns Dr. Klumker seine 
Meinung über die Berufsvormundschaft in folgenden Zeilen dar: 
„1. Die Berufsvormundschaft darf nicht mit dem frühesten 
Alter (6 Jahre etwa) abschließen, sondern muß gerade die Berufs 
bildungszeit, also nach der Schulentlassung, mitumfassen, da hier 
die Wurzeln für die starke Kriminalität der Unehelichen zu suchen 
sind. Soll aber die Berufsvormundschaft iü der Berufsbildung 
etwas erreichen, so müssen die öffentlichen Mittel auch zu Aus 
bildungszwecken flüssig gemacht werden. Ich befürchte, daß aber 
das sehr schwer halten wird und vielleicht erst auf dem Umwege 
zu erreichen ist, daß der Staat oder die Gemeinden überhaupt 
größere Mittel für die Berufsbildungszwecke, Lehrwerkstätten und 
dergleichen auswerfen und alle Jugendlichen nach der Richtung 
fördern. Das halte ich übrigens für den einzigen Weg, gegen die 
sogenannte wachsende Kriminalität der Jugendlichen etwas wirk 
sames zu tun. 
2. In diese Fragen spielen viele Fragen' der Familienrechte 
hinein. Die elterliche Gewalt wird auch vom Bürgerlichen Gesetz 
buch noch viel zu sehr als ein Recht der Eltern angesehen, in 
das man nur bei ihrem Verschulden eingreifen darf. Auf diese 
Weise kommt das Interesse der Kinder sehr häufig zu kurz. Was 
das Fürsorgeerziehungsgesetz in Preußen, das schlecht genug aus 
gefallen ist, versucht, ist gänzlich ungenügend, um wirklich vorbeugend 
zu, wirken, d. h. da einzugreifen, wo die Verwahrlosung noch nicht 
eingetreten ist. Wir müssen dahin kommen, daß die Gesamtheit 
in viel stärkerem Matze sich verpflichtet fühlt, für die Erziehung 
und Ausbildung aller ihrer jugendlichen Glieder zu sorgen als 
bisher. Der entscheidende Punkt, ob der Staat oder die Gemeinde 
für ein Kind eingreifen, es den Eltern nehmen soll, oder sonst die 
elterliche Gewalt beschränken soll, darf nicht der sein, ob die Eltern 
ein Verschulden trifft, sondern ob es im Interesse des Kindes 
geboten ist. Wir haben einzelne kleine Ansätze nach der Richtung;
	        
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