Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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eine Prämie auf die Bebauung kleiner Grundstücke gewährt wurde, 
fand eine Neufestsetzung dieser Beiträge Anfang 1912 statt, indem ohne 
Unterschied der Grundstücksgröße 200 Mark erhoben werden. 
Die Ansiedlnngsbeiträge brachten in den Jahren 1910 1975,40 
Mark, 1911 2126,07 Mark und bis zum 1. Oktober 1912 2246 Mark. 
In Übereinstimmung mit meiner Ansicht von der Verwendung 
dieser Einnahmen dürfen vom Anfang des Etatsjahres 1912 lant Ver 
fügung der Aufsichtsbehörde die Ansiedlungsbeiträge nicht mehr als ein 
Teil der öffentlichen Verwaltungseinnahmen betrachtet werden, sondern 
sind für spätere außerordentliche Bedürfnisse zu einem Fonds anzu 
sammeln; dasselbe geschieht mit den erstatteten anteiligen Straßenher 
stellungskosten. In ähnlicher Art werden seit kurzem die rückerstatteten 
Anliegerbeiträge auf ein Sparbuch angelegt und zur verstärkten Tilgung, 
der betreffenden Anleihe verwendet. 
3. Gebühren der allgemeinen Verwaltung. 
Während das Kommunalabgabengesetz den Gebührencharakter sonst 
scharf betont, schränkt es die Verwaltungsgebühren ein: nur für wenige 
Leistungen, für die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden, die Prüfung 
von Baugesnchen, die Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Lustbar 
keiten und die Auskunft in Meldesachen ist das Recht zur Erhebung 
von Gebühren verliehen worden. *) Die zahlreichen Atteste und Be 
glaubigungen vertragen nach Lucker") sehr wohl eine Gebühr, deren 
Erhebung gerade leistungsschwachen Verbänden sehr erwünscht sein müßte. 
M. E. ist eine derartige kleinliche Gebührenerhebung ein arger Rück 
schritt, der den Bureaukratismus nur noch mehr stärken würde und eine 
allgemeine Verkehrserschwerung zur Folge hätte. 
Von den obenerwähnten Gebühren kommen für Kleinschönebeck nur 
die Auskunftsgebühren des Meldeamts in Betracht, da die anderen 
Gebiete in den Bereich der Polizei fallen. Die Auskunftsgebühren 
sind erst seit Ende 1910 eingeführt und werden in der geringen Höhe 
von 25 Pfg. von Auswärtigen nur erhoben, um einer Belästigung 
vorzubeugen. 
Im übrigen sind die alten Befugnisse der Gemeinden, Verwaltungs 
gebühren zu erheben, bestehen geblieben, sind aber finanziell bedeutungs 
los. So erhält die Gemeinde von der Jagdgenoffenschaft für Führung 
der Kassengeschäfte 25 Mark jährlich, ferner als Hebegebühren für die 
Viehsteuer 3 °/ 0 , landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 2 °/ 0 und die 
Nordöstliche Baugewerbsgenoffenschaft 4"/g. Die Prozente für Er- 
0 Vgl. Ausführuugsgesetz zum Kommunalabgabeugcsetz Art. 6. 
*) In den Schriften des Vereins für Sozialvolitik Bd. 127, 8. Teil, S. 1.
	        
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