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eine Prämie auf die Bebauung kleiner Grundstücke gewährt wurde,
fand eine Neufestsetzung dieser Beiträge Anfang 1912 statt, indem ohne
Unterschied der Grundstücksgröße 200 Mark erhoben werden.
Die Ansiedlnngsbeiträge brachten in den Jahren 1910 1975,40
Mark, 1911 2126,07 Mark und bis zum 1. Oktober 1912 2246 Mark.
In Übereinstimmung mit meiner Ansicht von der Verwendung
dieser Einnahmen dürfen vom Anfang des Etatsjahres 1912 lant Ver
fügung der Aufsichtsbehörde die Ansiedlungsbeiträge nicht mehr als ein
Teil der öffentlichen Verwaltungseinnahmen betrachtet werden, sondern
sind für spätere außerordentliche Bedürfnisse zu einem Fonds anzu
sammeln; dasselbe geschieht mit den erstatteten anteiligen Straßenher
stellungskosten. In ähnlicher Art werden seit kurzem die rückerstatteten
Anliegerbeiträge auf ein Sparbuch angelegt und zur verstärkten Tilgung,
der betreffenden Anleihe verwendet.
3. Gebühren der allgemeinen Verwaltung.
Während das Kommunalabgabengesetz den Gebührencharakter sonst
scharf betont, schränkt es die Verwaltungsgebühren ein: nur für wenige
Leistungen, für die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden, die Prüfung
von Baugesnchen, die Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Lustbar
keiten und die Auskunft in Meldesachen ist das Recht zur Erhebung
von Gebühren verliehen worden. *) Die zahlreichen Atteste und Be
glaubigungen vertragen nach Lucker") sehr wohl eine Gebühr, deren
Erhebung gerade leistungsschwachen Verbänden sehr erwünscht sein müßte.
M. E. ist eine derartige kleinliche Gebührenerhebung ein arger Rück
schritt, der den Bureaukratismus nur noch mehr stärken würde und eine
allgemeine Verkehrserschwerung zur Folge hätte.
Von den obenerwähnten Gebühren kommen für Kleinschönebeck nur
die Auskunftsgebühren des Meldeamts in Betracht, da die anderen
Gebiete in den Bereich der Polizei fallen. Die Auskunftsgebühren
sind erst seit Ende 1910 eingeführt und werden in der geringen Höhe
von 25 Pfg. von Auswärtigen nur erhoben, um einer Belästigung
vorzubeugen.
Im übrigen sind die alten Befugnisse der Gemeinden, Verwaltungs
gebühren zu erheben, bestehen geblieben, sind aber finanziell bedeutungs
los. So erhält die Gemeinde von der Jagdgenoffenschaft für Führung
der Kassengeschäfte 25 Mark jährlich, ferner als Hebegebühren für die
Viehsteuer 3 °/ 0 , landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 2 °/ 0 und die
Nordöstliche Baugewerbsgenoffenschaft 4"/g. Die Prozente für Er-
0 Vgl. Ausführuugsgesetz zum Kommunalabgabeugcsetz Art. 6.
*) In den Schriften des Vereins für Sozialvolitik Bd. 127, 8. Teil, S. 1.