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die Steuer dafür zu erlegen oder den Nachweis zu erbringen, daß der
Hund vorschriftsmäßig versteuert ist. Die Steuerfreiheit der Wach
hunde, die für ein Grundstück als nötig erachtet werden, gilt nur unter
der Voraussetzung, daß diese Hunde bei Tage au der Kette liegen oder
in einem Zwinger gehalten werden. Ferner wurde die Steuerfreiheit
normiert für Hunde tauber oder blinder Personen, die diesen zu ihrer
Unterstützung unentbehrlich sind. Die Steuerfreiheit der angeführten
Hunde erlischt aber, sobald sie nicht mehr oder nicht mehr ausschließ
lich zu den Zwecken benutzt werden, deretwegen die Steuerfreiheit be
willigt ist oder, wenn sie au einen andern Besitzer übergehen.
Zur Kontrolle wurden Steuermarken ausgegeben; die Besitzer steuer
freier Hunde erhielten Freimarken gegen Zahlung von 50 Pfennig.
Diejenigen Personen, welche Handel mit Hunden treiben, sind für die
Hunde, die sie als Handelsgegenstände besitzen, steuerfrei und brauchen
für diese weder Freischein noch Marke, doch dürfen sie die Hunde nur
in dem in ihrem Gewerbeschein angegebenen Lokale halten.
Diese Steuerordnnng fand im Jahre 1910 nur insofern eine
Änderung, als es zwar mit der Besteuerung des ersten Hundes bei
6 Mark blieb, jeder weitere aber seither einer erhöhten Steuer von
10 Mark unterliegt.
Diese Progression erscheint unter Ansehung der Hundesteuer als
Luxussteuer vollkommen richtig, ich halte sogar eine Erhöhung sowohl
des Grundsteuersatzes wie der Progression gerechtfertigt, da der Steuer
durch die Befreiungen jede Härte genommen ist. Eine Änderung der
Steuerordnung in der Richtung, daß große Hunde höher als kleine zu
versteuern sind, entbehrt jedoch m. E. jeder Begründung, da ein Schluß
auf die größere Leistungsfähigkeit des Besitzers eines großen Hundes
gewagt erscheint; geht man aber von dem Standpunkt aus, daß die
Belästigung maßgebend sein soll, so sind erfahrungsgemäß die kleinen
Hunde bedeutend störender.
Da infolge des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 zum
Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Vieh
seuchen nach § 17, 8 im Juni 1912 eine Polizeiverordnung erlassen
ist, die die Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit Namen und
Wohnung oder mit nummerierten Marken verlangt, die Gemeinde diese
Marken aber kostenfrei liefert, wäre vielleicht der Gedanke naheliegend,
die Steuer mit Gebühr zu verzeichnen. Es steht jedoch die Aufwendung
der Gemeinde in keinem Verhältnis znm erhobenen Betrage.
Die Einnahmen aus der Hundesteuer steigen von Jahr zu Jahr,
eine Abnahme der Hunde infolge Einführung der Staffelung im Jahre
1910 ist also nicht eingetreten, im Gegenteil haben nicht nur mit dem
Wachsen der Kolonie Grätzwalde die steuerfreien Wachhunde, sondern