Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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die Steuer dafür zu erlegen oder den Nachweis zu erbringen, daß der 
Hund vorschriftsmäßig versteuert ist. Die Steuerfreiheit der Wach 
hunde, die für ein Grundstück als nötig erachtet werden, gilt nur unter 
der Voraussetzung, daß diese Hunde bei Tage au der Kette liegen oder 
in einem Zwinger gehalten werden. Ferner wurde die Steuerfreiheit 
normiert für Hunde tauber oder blinder Personen, die diesen zu ihrer 
Unterstützung unentbehrlich sind. Die Steuerfreiheit der angeführten 
Hunde erlischt aber, sobald sie nicht mehr oder nicht mehr ausschließ 
lich zu den Zwecken benutzt werden, deretwegen die Steuerfreiheit be 
willigt ist oder, wenn sie au einen andern Besitzer übergehen. 
Zur Kontrolle wurden Steuermarken ausgegeben; die Besitzer steuer 
freier Hunde erhielten Freimarken gegen Zahlung von 50 Pfennig. 
Diejenigen Personen, welche Handel mit Hunden treiben, sind für die 
Hunde, die sie als Handelsgegenstände besitzen, steuerfrei und brauchen 
für diese weder Freischein noch Marke, doch dürfen sie die Hunde nur 
in dem in ihrem Gewerbeschein angegebenen Lokale halten. 
Diese Steuerordnnng fand im Jahre 1910 nur insofern eine 
Änderung, als es zwar mit der Besteuerung des ersten Hundes bei 
6 Mark blieb, jeder weitere aber seither einer erhöhten Steuer von 
10 Mark unterliegt. 
Diese Progression erscheint unter Ansehung der Hundesteuer als 
Luxussteuer vollkommen richtig, ich halte sogar eine Erhöhung sowohl 
des Grundsteuersatzes wie der Progression gerechtfertigt, da der Steuer 
durch die Befreiungen jede Härte genommen ist. Eine Änderung der 
Steuerordnung in der Richtung, daß große Hunde höher als kleine zu 
versteuern sind, entbehrt jedoch m. E. jeder Begründung, da ein Schluß 
auf die größere Leistungsfähigkeit des Besitzers eines großen Hundes 
gewagt erscheint; geht man aber von dem Standpunkt aus, daß die 
Belästigung maßgebend sein soll, so sind erfahrungsgemäß die kleinen 
Hunde bedeutend störender. 
Da infolge des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 zum 
Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Vieh 
seuchen nach § 17, 8 im Juni 1912 eine Polizeiverordnung erlassen 
ist, die die Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit Namen und 
Wohnung oder mit nummerierten Marken verlangt, die Gemeinde diese 
Marken aber kostenfrei liefert, wäre vielleicht der Gedanke naheliegend, 
die Steuer mit Gebühr zu verzeichnen. Es steht jedoch die Aufwendung 
der Gemeinde in keinem Verhältnis znm erhobenen Betrage. 
Die Einnahmen aus der Hundesteuer steigen von Jahr zu Jahr, 
eine Abnahme der Hunde infolge Einführung der Staffelung im Jahre 
1910 ist also nicht eingetreten, im Gegenteil haben nicht nur mit dem 
Wachsen der Kolonie Grätzwalde die steuerfreien Wachhunde, sondern
	        
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