Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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die  Steuer  dafür  zu  erlegen  oder  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der
Hund  vorschriftsmäßig  versteuert  ist.  Die  Steuerfreiheit  der  Wachhunde, ­
  die  für  ein  Grundstück  als  nötig  erachtet  werden,  gilt  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  diese  Hunde  bei  Tage  au  der  Kette  liegen  oder
in  einem  Zwinger  gehalten  werden.  Ferner  wurde  die  Steuerfreiheit
normiert  für  Hunde  tauber  oder  blinder  Personen,  die  diesen  zu  ihrer
Unterstützung  unentbehrlich  sind.  Die  Steuerfreiheit  der  angeführten
Hunde  erlischt  aber,  sobald  sie  nicht  mehr  oder  nicht  mehr  ausschließlich ­
  zu  den  Zwecken  benutzt  werden,  deretwegen  die  Steuerfreiheit  bewilligt ­
  ist  oder,  wenn  sie  au  einen  andern  Besitzer  übergehen.
Zur  Kontrolle  wurden  Steuermarken  ausgegeben;  die  Besitzer  steuerfreier ­
  Hunde  erhielten  Freimarken  gegen  Zahlung  von  50  Pfennig.
Diejenigen  Personen,  welche  Handel  mit  Hunden  treiben,  sind  für  die
Hunde,  die  sie  als  Handelsgegenstände  besitzen,  steuerfrei  und  brauchen
für  diese  weder  Freischein  noch  Marke,  doch  dürfen  sie  die  Hunde  nur
in  dem  in  ihrem  Gewerbeschein  angegebenen  Lokale  halten.
Diese  Steuerordnnng  fand  im  Jahre  1910  nur  insofern  eine
Änderung,  als  es  zwar  mit  der  Besteuerung  des  ersten  Hundes  bei
6  Mark  blieb,  jeder  weitere  aber  seither  einer  erhöhten  Steuer  von
10  Mark  unterliegt.
Diese  Progression  erscheint  unter  Ansehung  der  Hundesteuer  als
Luxussteuer  vollkommen  richtig,  ich  halte  sogar  eine  Erhöhung  sowohl
des  Grundsteuersatzes  wie  der  Progression  gerechtfertigt,  da  der  Steuer
durch  die  Befreiungen  jede  Härte  genommen  ist.  Eine  Änderung  der
Steuerordnung  in  der  Richtung,  daß  große  Hunde  höher  als  kleine  zu
versteuern  sind,  entbehrt  jedoch  m.  E.  jeder  Begründung,  da  ein  Schluß
auf  die  größere  Leistungsfähigkeit  des  Besitzers  eines  großen  Hundes
gewagt  erscheint;  geht  man  aber  von  dem  Standpunkt  aus,  daß  die
Belästigung  maßgebend  sein  soll,  so  sind  erfahrungsgemäß  die  kleinen
Hunde  bedeutend  störender.
Da  infolge  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  zum
Schutze  gegen  die  ständige  Gefährdung  der  Viehbestände  durch  Viehseuchen ­
  nach  §  17,  8  im  Juni  1912  eine  Polizeiverordnung  erlassen
ist,  die  die  Bezeichnung  der  Hunde  durch  Halsbänder  mit  Namen  und
Wohnung  oder  mit  nummerierten  Marken  verlangt,  die  Gemeinde  diese
Marken  aber  kostenfrei  liefert,  wäre  vielleicht  der  Gedanke  naheliegend,
die  Steuer  mit  Gebühr  zu  verzeichnen.  Es  steht  jedoch  die  Aufwendung
der  Gemeinde  in  keinem  Verhältnis  znm  erhobenen  Betrage.
Die  Einnahmen  aus  der  Hundesteuer  steigen  von  Jahr  zu  Jahr,
eine  Abnahme  der  Hunde  infolge  Einführung  der  Staffelung  im  Jahre
1910  ist  also  nicht  eingetreten,  im  Gegenteil  haben  nicht  nur  mit  dem
Wachsen  der  Kolonie  Grätzwalde  die  steuerfreien  Wachhunde,  sondern
            
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