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Die Einnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zu
schlag zur Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem
Satz von 125 °/o ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/ 0 mit enthalten.
Bis zum 1. April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht
durch die Rechnung, weil der Kreis die Aussälle der Steuer selbst ge
tragen hatte; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Summe
von der Gemeinde abzusühren. Da die Kreissteuern nicht getrennt ge
bucht werden, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten
Betrag erreichen, nämlich der Staatseinkomniensteuer, angeführt werden;
doch ist für den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten,
daß in der Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-,
Gewerbe- und Betriebssteuer liegen.
ec) Grund- und Gebäudesteuern.
Eine endgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst
durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer
geteilt wurde 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hof-
räunien und Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu ent
richtenden Staatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche
mit Ausschluß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grund
stücken, von den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäude
steuer wurden nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt
einen Morgen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit
ihrem ganzen Flächeirinhalte der Grundsteuer.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jade
gebiets vom 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen
Mark festgestellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Pro
vinzen gleichmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zuge
fallenen Grundsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Pro
vinzen wurden die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die ein
zelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die
steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleich
mäßig verteilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften
erfolgte nach Kulturarten und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die
bestehenden Eigentumsverhältnisse.
Das unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Ein
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung der
gestalt, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe
seines jährlichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe ein
geschätzt wird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,