Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die Einnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zu 
schlag zur Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem 
Satz von 125 °/o ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/ 0 mit enthalten. 
Bis zum 1. April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht 
durch die Rechnung, weil der Kreis die Aussälle der Steuer selbst ge 
tragen hatte; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Summe 
von der Gemeinde abzusühren. Da die Kreissteuern nicht getrennt ge 
bucht werden, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten 
Betrag erreichen, nämlich der Staatseinkomniensteuer, angeführt werden; 
doch ist für den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten, 
daß in der Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-, 
Gewerbe- und Betriebssteuer liegen. 
ec) Grund- und Gebäudesteuern. 
Eine endgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst 
durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer 
geteilt wurde 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hof- 
räunien und Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu ent 
richtenden Staatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche 
mit Ausschluß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grund 
stücken, von den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäude 
steuer wurden nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt 
einen Morgen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit 
ihrem ganzen Flächeirinhalte der Grundsteuer. 
Die Grundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte 
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jade 
gebiets vom 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen 
Mark festgestellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des 
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Pro 
vinzen gleichmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zuge 
fallenen Grundsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Pro 
vinzen wurden die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die ein 
zelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die 
steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleich 
mäßig verteilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften 
erfolgte nach Kulturarten und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die 
bestehenden Eigentumsverhältnisse. 
Das unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Ein 
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung der 
gestalt, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe 
seines jährlichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe ein 
geschätzt wird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,
	        
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