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Regierungspräsidenten Ortspolizeiverordnungen erfassen werden, durch
welche für räumlich begrenzte Teile von Gemeinden und Gutsbezirken
der Reihenhausbau vorgeschrieben wird . . . Es kann nur im
Interesse gesunder Fortentwicklung sein, wenn die Kommunalpolitik sich
konsequent auf einen ablehnenden Standpunkt stellt. Gereicht cs auch
den Bodenspekillauten zum Vorteile, wenn sie ihr Land möglichst dicht
besiedeln, d. h. möglichst viel Geld aus ihrem Terrain herauszuziehen,
geben sich diese natürlich auch alle erdenkliche Mühe, diese Art der
Bebauung einzuführen, so kaun der Reiheuhausbau nur wieder dazu
führen, uns dem Mietskasernenbau zu nähern, damit den Grund und
Boden in bestimmten Gebieten der Gemeindeflur in die Höhe zu treiben.
Der Erfolg wäre der, daß im Gegensatz zur Behauptung der Grund
stückshändler der Bau und die Mieten nicht verbilligt würden, sondern
gerade wegen der Möglichkeit der besseren Ausnutzung würden die
Parzellen im Werle steigen, die Besitzer würden die Wertsteigerung
kapitalisieren, und der Käufer für den Bauplatz das schon mehr be
zahlen, was er zu ersparen gehofft hat. Die Folge ist natürlich eine
unerwünschte vertikale und horizontale Bodeuausnutzung.
Ein weiteres Übel aber würde diese Konzession für die Gemeinde
im Gefolge haben, da sie, ohne Bevorzugung eines Teils der Terrain
besitzer, den Reihenhausbau nicht einführen könnte. Entweder muß,
was dem einen Unternehmer recht ist, auch dem kleinen Besitzer billig
sein, oder aber es findet eine Bereicherung der einen zu ungunsten der
anderen statt. Abgesehen von alledem wäre die Einheitlichkeit der
Bebauung gestört.
bb> Verhinderung von Verunstaltung.
Haben wir oben bereits eines Ortsstatnts Erwähnung getan, das
auf die Bodcnpreissteigerung hemmend wirken mußte, so ist mit dem
13. 5. 1912 auf Grund der Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891
und der §§ 2—5 des Gesetzes vom 15. 7. 1907 ein Ortsstatut ins
Leben gerufen, das dem Wunsche der Gemeinde nach landhausmäßiger
Bebauung, der die Banpolizeiordnung nicht gerecht geworden ist,
energischen Rückhalt gibt. Es kann nämlich nach der Bauordnung
das Aneinanderbauen zweier benachbarter Häuser nicht vermieden
werden. Sind auch Vorschriften vorhanden, die verlangen, daß sich
die Giebel „im wesentlichen" decken, die Stirnseiten der aneinander
gebauten Gebäude „annähernd" in derselben senkrechten Ebene liegen usw.,
so sind diese doch so dehnbar, wie die wenigen Doppelbauten stets
gezeigt haben, daß sie längst nicht imstande sind, auch nur einiger
maßen die Errichtung gleichartiger Gebäude zu erzielen. Es müssen
daher nach dem Ortsstatut die Ansichten aller an Straßen, Plätzen