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und Promenaden errichteten oder von diesen aus sichtbaren Bauten
nach Anlage und Gestaltung landhausmäßigen Charakter tragen und
derart architektonisch durchgebildet sein, daß sie das Orts- oder Straßen
bild nicht verunstalten. Buntfarbige Ziegel, Schiefer oder Zement
platten, sowie Glanzziegel dürfen überhaupt nicht, Pappdächer nur für
Neben- und Wirtschaftsgebäude verwendet werden. Giebelwände
aneinanderstoßender Gebäude müssen sich decken. Doppelhäuser müssen
von Anfang an als einheitliche Baugruppe entworfen, zur Genehmigung
eingereicht und auch gebaut werden.
Wirtschaftshöfe und Lagerplätze müssen, soweit sie von der Straße
aus sichtbar sind, durch eine mindestens 1,50 m hohe Mauer, Holz
wand, Hecke oder eine ähnliche gärtnerische Anlage abgegrenzt sein.
Die Verunstaltung der an bebaubare Grundstücke anstoßenden Park
anlagen und öffentlichen Plätze ist verboten. Dies bezieht sich auch
auf das die Feldmark durchziehende Mühlenfließ. Die Einfriedigungen
der Vorgärten bebauter Grundstücke müssen durchbrochen sein und sich
in Anordnung, Farbe und Material dem Gebäude harmonisch angliedern.
Bauwiche sind, wie die Vorgärten, als Ziergärten anzulegen und zu
unterhalten.
Dieser Standpunkt der Gemeinde, Bodenpolitik zu treiben, ist aufs
höchste anzuerkennen, wenn auch zur Ergänzung dieser Zwangsmittel
die freiwillige Mitarbeit weiter Kreise unentbehrlich bleibt.
5. Besteuerung.
Noch eine andere Möglichkeit gibt es für die Gemeinde, regulierend
auf die Bodenpreise und damit zum Teil auf die Bebauung einzu
wirken: Besteuerung von Grnnd und Boden.
Die gesetzliche Grundlage hierzu gibt das Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893, das der übermäßigen Belastung einer Steuerquelle
durch Staat und Gemeinde vorbeugen sollte und zu diesem Zwecke den
Gemeinden durch staatlichen Verzicht auf die Realsteuern ein eigenes,
unabhängiges Gebiet der Besteuerung zuwies. Ist demnach das
Kommunalabgabengesetz aus finanziellen Gründen geschaffen, so gibt es
doch dadurch, daß es den Gemeinden gestattet, die Art und Höhe der
Besteuerung des Grund und Bodens zu bestimmen, diesen die Mög
lichkeit, ihrer Bodenpolitik Nachdruck zu verschaffen.
Es kommen hier vor allem drei Steuerarten in Betracht, wie sie
in hervorragender Weise auch vom Bund deutscher Bodenreformer
propagiert werden, nämlich: die Umsatzsteuer, die Steuer vom gemeinen
Wert und die Wertzuwachssteuer.
W i 1 t st o ck , Entwicklung.
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