Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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und Promenaden errichteten oder von diesen aus sichtbaren Bauten 
nach Anlage und Gestaltung landhausmäßigen Charakter tragen und 
derart architektonisch durchgebildet sein, daß sie das Orts- oder Straßen 
bild nicht verunstalten. Buntfarbige Ziegel, Schiefer oder Zement 
platten, sowie Glanzziegel dürfen überhaupt nicht, Pappdächer nur für 
Neben- und Wirtschaftsgebäude verwendet werden. Giebelwände 
aneinanderstoßender Gebäude müssen sich decken. Doppelhäuser müssen 
von Anfang an als einheitliche Baugruppe entworfen, zur Genehmigung 
eingereicht und auch gebaut werden. 
Wirtschaftshöfe und Lagerplätze müssen, soweit sie von der Straße 
aus sichtbar sind, durch eine mindestens 1,50 m hohe Mauer, Holz 
wand, Hecke oder eine ähnliche gärtnerische Anlage abgegrenzt sein. 
Die Verunstaltung der an bebaubare Grundstücke anstoßenden Park 
anlagen und öffentlichen Plätze ist verboten. Dies bezieht sich auch 
auf das die Feldmark durchziehende Mühlenfließ. Die Einfriedigungen 
der Vorgärten bebauter Grundstücke müssen durchbrochen sein und sich 
in Anordnung, Farbe und Material dem Gebäude harmonisch angliedern. 
Bauwiche sind, wie die Vorgärten, als Ziergärten anzulegen und zu 
unterhalten. 
Dieser Standpunkt der Gemeinde, Bodenpolitik zu treiben, ist aufs 
höchste anzuerkennen, wenn auch zur Ergänzung dieser Zwangsmittel 
die freiwillige Mitarbeit weiter Kreise unentbehrlich bleibt. 
5. Besteuerung. 
Noch eine andere Möglichkeit gibt es für die Gemeinde, regulierend 
auf die Bodenpreise und damit zum Teil auf die Bebauung einzu 
wirken: Besteuerung von Grnnd und Boden. 
Die gesetzliche Grundlage hierzu gibt das Kommunalabgabengesetz 
vom 14. Juli 1893, das der übermäßigen Belastung einer Steuerquelle 
durch Staat und Gemeinde vorbeugen sollte und zu diesem Zwecke den 
Gemeinden durch staatlichen Verzicht auf die Realsteuern ein eigenes, 
unabhängiges Gebiet der Besteuerung zuwies. Ist demnach das 
Kommunalabgabengesetz aus finanziellen Gründen geschaffen, so gibt es 
doch dadurch, daß es den Gemeinden gestattet, die Art und Höhe der 
Besteuerung des Grund und Bodens zu bestimmen, diesen die Mög 
lichkeit, ihrer Bodenpolitik Nachdruck zu verschaffen. 
Es kommen hier vor allem drei Steuerarten in Betracht, wie sie 
in hervorragender Weise auch vom Bund deutscher Bodenreformer 
propagiert werden, nämlich: die Umsatzsteuer, die Steuer vom gemeinen 
Wert und die Wertzuwachssteuer. 
W i 1 t st o ck , Entwicklung. 
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